ich bin mit meiner tochter(fast 3 jahre alt)im april 08 nach lüneburg gezogen.und jetzt habe ich am 11.05 mein zweites kind bekommen.ich beziehe harz 4 und heute kam mein vermieter zu mir und hat mir ein kleinen zettel gegeben wo die nebenkosten und betriebskosten aufgeliestet sind,ohne datum.er will 50€ für mein 16 tage alten sohn haben,rückwirkend für april.aber mein sohn kam erst diesen monat zur welt,was er auch weiß,da er tür an tür mit mir wohnt!das ist doch rechtlich nicht in ordnung das er jetzt mehr betriebskosten haben will,da mein sohn noch garnichts verbraucht.außerdem kann ich doch nicht mit dem kleinen zettel zur arge gehen.wü

der Kollege Vermieter sollte sich an die spielregeln halten und die lauten, wenn eine Mietvertragsänderung erfolgen muss, dan hat er das auch in schriftlicher und ordentlicher Form dem Mieter vorzulegen.
Es ist ja schließlich ein Dokument, was halt auch noch bei anderen Institutionen benötigt wird.
Und solange das rechtlich nicht in Ordnung ist, würde ich auch keinen Cent zahlen..

Für den April steht ihm gar nichts zu. Und ab dem Mai kann er mehr Betriebskosten von dir verlangen, und zwar für Wasser und Abwasser und für die Müllentsorgung, also alle Nebenkosten, die pro Kopf abgerechnet werden können. Im Allgemeinen üblich ist es, dass dann bis zu dem Zeitpunkt, an dem sich eine Änderung in der Personenanzahl erfolgte, der Nebenkostenanteil geringfügig steigt. 50 € halte ich aber für viel zu viel. Sprich bei der ARGE vor und erläutere ihnen das Problem. Dem Vermieter würde ich mitteilen, dass du ab Mai 20 € mehr bezahlst, das ist mehr als ausreichend und dann unbedingt darauf achten, dass du kurzfristig in 2009 deine Nebenkostenabrechnung bekommst. Diese würde ich dann genauestens überprüfen lassen.
Ich vermute mal, da versucht dein Vermieter sich auf deine Kosten zu bereichern, weil er glaubt, dass du mit deinen zwei Kindern - Entschuldigung - zu naiv bist, um das zu kapieren und dich zu wehren.
LG
Wieselchen
albatros am 29. Mai 2008 16:37 hallo wieselchen, es geht nicht darum, was pro kopf abgerechnet werden kann, sondern vielmehr darum, für welche konkrete betriebskostenart im mietvertrag vertraglich die umlage nach personen vereinbart ist. wenn sich da nichts findet, gilt generell lt bgb = bürgerliches gesetzbuch)die wohnfläche als maßstab, es sei denn, es wird nach verbrauch abgerechnet (zb. wasser/abwasser) der vermietere kann nicht nach laune mal so oder so abrechnen, er muss sich daran halten, was im mietvertrag steht.

Doch, genau mit dem Zettel solltest Du dahin gehen, damit die Dir einen rechtlichen Beistand bezahlen! Was der Vermieter da treibt grenzt schon an Nötigung! Gleichwohl es natürlich möglich ist, bestimmte Betriebskosten nach Köpfen umzulegen und dadurch dann auch irgendwann mal eine Steigerung kommen wird! Aber sicher nicht gleich bei einem Neugeborenen und sicher auch nicht rückwirkend bis vor seine Geburt!

hallo josephine20, mittels eines "zettels" kann keine erhöhung der bk gefordert werden. diese wäre schon an eine ordentliches formwahrendes schreiben gebunden. außerdem ist eine einseitige erklärung rechtsunwirksam. selbst wenn du aus angst vor konsequenzen zahlen würdest oder gezahlt hättest, könntest du das geld zurückfordern. in deinem falle ist die erhöhung an sich mitten im jahr nicht möglich. erst die nächste abrechnung (nach ende des 12monatigen abrechnungszeitraumes) könnte eine anpassung der vorauszahlungen zur folge haben. nun kommt es auch darauf an, wie die umlage bestimmter bk vereinbart ist lt. mietvertrag. wenn dort bei keiner bk-art umlage nach anzahl der personen vereinbart wurde, sondern vielmehr nach gemessenem verbrauch oder nach wohnfläche, ist die forderung an sich schon eine unverschämtheit. also, den zettel negieren. anwalt brauchst du keinen, auch der mieterverein würde nichts anderes sagen.
so viele falsche Beratungspunkt - ich hoffe auf dich hört keiner. Halt dich bitte zurück, wenn du nichts von der materie verstehst, sonst treibst du noch Ahnungslosere ins Unglück.
albatros am 29. Mai 2008 09:25 hallo obelhicks, in diesem falle irrst du gewaltig. werde doch konkret, was angeblich falsch ist. ich bin sehr wohl mit der materie vertraut, wahrscheinlich besser als du. halte du dich also mit solchen unbegründeten wertungen zurück. lies auch mal meine beiträge nach und die komplimente, die mir diesbezüglich gemacht wurden.
naja, ein bißchen verstehe ich schon davon als ehemaliger Rechtsberater beim deutschen Mieterbund. mal konkret:Du weißt nicht, was auf dem "Zettel" steht, also tu ihn nicht eichfach so ab. Ein Richter lässt ihn sich auch vorlegen.BK ist mir kein Begriff im Mietrecht. Es wird stets "Betriebskosten im Sinne II BVO genannt und ist als Kürzel erklärungsbedürftig. Eine einseitige Änderung zum Vertrag ist sicher unwirksam, aber dann hat die Mieterin die erste Änderung vorgenommen, indem sie ihr Baby als weitere Person im Hausstand aufgenommen hat. Durch Zahlung kann Verwirkung eintreten, also grundsätzlich eine falsche Behauptung. Im Einzelnen hierzu die Rechtsprechung beachten. Die Erhöhung ist zu jedem Zeitpunkt möglich, wenn sich die Verhältnisse ändern. Nur rückwirkend kann die Vorauszahlung nicht gefordert werden, was sich aber gleich kommt, weil in der Jahresabrechnung der Zeitpunkt erfasst werden muß.Wenn ich dem fragenden Mieter stets nach dem Bart reden würde, hagelte es bei mir sicher auch Komplimente.Aber hier geht es nicht um Komplimente, sondern um einen ehrlichen und richtigen Rat.
albatros am 29. Mai 2008 16:28 hallo obelhicks, habe soeben deinen kommentar zu dem meinen gelesen. er klingt schon etwas versöhnlicher, ändert aber nichts an meinem rechtsstandpunkt. außerdem: du warst es, ich bin es (Tätigkeit im msv = mieterschutzverein).
bk = betriebskosten, dürfte jedem eigentlich klar sein. im mv = mietvertrag steht natürlich
nicht bk sondern betriebskosten. in meiner antwort nur abgekürzt, nicht als definition.
eine änderung der vorauszahlung ist u.u. mit großzügiger auslegung nur dann möglich, wenn für eine konkret im Mietvertrag vereinbarte Betriebskostenart auch deren umlage nach personen erfolgen soll. wenn dem nicht so ist, kann der vermieter keine erhöhung im laufe des jahres fordern. dass sich durch die geburt eines kindes die rechtsgrundlage für den mietvertrag geändert haben soll, ist ein witz. das wirst du so nirgendwo im mietrecht finden. das baby wurde nicht aufgenommen sondern von der mieterin geboren und hat somit automatisch das recht bei seiner mutter zu wohnen, wo hast du nur dein rechtsverständnis her?
"ein kleiner zettel" als Mieterhöhungsverlangen, ohne datum!! ist auch ein witz. kein deutsches gericht würde das anerkennen! er ist unwirksam und nur ein souvenier. auch sei sicher, ich rede niemandem nach dem bart, sondern nach recht und gesetz und aktueller rechtsprechung. schau dir doch mal erst meine ratschläge unter albatros mal an, bevor du dich so abfällig äußerst, deine art ist wirklich gewöhnungsbedürftig. kann mir nicht vorstellen, dass die ratsuchenden mieter in deiner sprechstunde als rechtsberater mit dir zufrieden waren. es bleibt dabei, die erhöhung der monatlichen abschlagsrate kann in der regel erst nach erfolgter abrechnung für den vergangenen abrechnungszeitraum für künftige vorauszahlungen gefordert werden, insofern der verbrauch sich tatsächlich erhöht hat, was aber erst zu beweisen wäre durch eine ordentliche abrechnung. nach dieser "zettelaktion" würde ich mir also auch die abrechnung für 2008 ganz genau anschauen und erforderlichenfalls einem mieterschutzverein zur prüfung vorlegen, das setzt aber zuerst eine mitgliedschaft in demselben und erfolgte beitragszahlung voraus.
das mit dem baby aufnehmen sollte ein gag werden. hast es wohl nicht mitgekriegt. wenn du wirklich rechtsberater bist, weißt du daß keine auskunft ohne mietvertrag und ohne evl. schriftverkehr wie den "zettel" gegeben wird. die mieterin schreibt ja selbst, daß der vermieter nebenkosten und betriebskosten aufgelistet hat. so klein und ohne aussage kann der "zettel" also nicht sein. worauf bezieht sich das fehlende datum? datum des schreibens, datum des abrechnungszeitraumes? schließlich ist für diesen fall mal wieder kein genauer gesetzestext vorhanden sondern man muss sich ggf. auf rechtsprechung berufen. dagegen ist in $ 4 abs 2 MHG geregelt, daß erhöhungen ab dem nächsen 1. (bei zugang vor dem 15. ...) gefordert werden können. nichts anderes als eine erhöhung (im proportionalen anteil des mieters) stellt aber die zusätzliche person da, wenn erhebliche teile nach peronenzahl abgerechnet werden. auch § 2 BetrKV gibt hierzu nichts gegenteiliges her. ich glaube wenn duu dir mal meine erste antwort ansiehst, wirst du erkennen, daß die dinge die wir hier klein verhackstückeln bereits enthalten sind. übrigens: in meiner zeit als rechtsberater wurde die mietgliederzahl um knapp 1000 erhöht. und noch eins: der vermieter wohnt neben der mieterin. wegen einer evl. berechtigten a-cto. zahlung die eh abgerechnet werden muß sollte ein solchens mietverhältnis nicht unnötig belastet werden.
Betriebskosten im Sinne § 27 II,BVO können auf die Mieter umgelegt werden. Dabei hat der Vermieter einen "billigen Schlüssel" anzuwenden. Wenn also in deinem Haushalt mit dem Baby eine Person mehr vorhanden ist, kann er die Umlage in den Bereichen, die nach Personen umgelegt werden, erhöhen. Allerdings sollte er dies nicht auf einen Zettel kritzeln sondern ordentlich berechnen. Mir kommen 50 E deutlich zu viel vor. Bau ihm eine goldene Brücke und frag nach dem Wirtschaftsplan, vielleicht hat er sich ja nur verrechnet.

Mitglied im Mieterverein/Mieterbund werden und mit dem Zettel dort hingehen.

Bitte ihn ganz höflich um eine genaue Aufstellung, wie sich die 50 € zusammensetzen und sag ihm, du brauchst das ganze schriftlich zur Weitergabe an die ARGE.
Ich glaube, dein Vermiezer hat ein Rad ab....
Luise am 27. Mai 2008 23:01 Evtl. Umlage von Wasser und Abwasser pro Kopf und dann auch der Müll. Aber Aufschlüsselung auf jeden Fall wichtig.

Ist schon merkwürdig, was einige Vermieter sich so einfallen lassen. Wenn du die Auflistung aller Nebenkosten hast, dann schau doch einfach, wie die abgerechnet wurden. Üblicherweise sind das Umlagen, die völlig unabhängig von der Anzahl der Bewohner anfallen und diese werden nach einem gesetzlichen Schlüssel (meist m2) abgerechnet. Will er einen weiteren Nachschlag haben, sollte er diesen schon sehr gut begründen können!
skyseeker am 27. Mai 2008 21:16 Oder ist das ein Bekannter von dir, der dich für kleines Geld und einer Summe X für die Nebenkosten bei sich wohnen lässt?

Entschuldige,bin auch Vermieterin,der Spinnt!Sogar einen "Windeleimer"hat die Stadt für 1 Jahr kostenlos zur Verfügung gestellt!Erkundige dich auf dem Amt,nur nicht Kuschen!