Dragonoffire am 26.03.2008 um 14:20 Uhr
Ich wohne seit über 7 Jahre in einer Wohnung, deren Mietvertrag mit Handschlag besiegelt wurde. Eine Nebenkostenabrechnung habe ich bis heute noch nie gesehen, das läuft halt so nebenbei. Auch wenn ich sehr günstig wohne, die Wohnung wird zu klein. Wie sieht es derzeit gesetzlich aus, was wäre meine Kündigungszeit mit ohne Mietvertrag?

Die normale Kündigungsfrist ist auch bei einem mündlichen Vertrag einzuhalten, nämlich 3 Monate.

Wenn kein Mietvertrag existiert, greift § 573c BGB und Du hast eine dreimonatige Kündigungsfrist für Deine schriftliche Kündigung (bitte nicht per Handschlag kündigen... ) :o)

kündige mit Handschlag! Kann nicht verstehen wie man 7 Jahre ohne Vertrag ein Mietverhältnis aufrecht erhällt...Du und ebenso dein Vermieter habt nichts in der Hand! Kündige einfach!
Dragonoffire am 26. März 2008 14:22 Sehr witzig...
HerrLich am 26. März 2008 14:23 und sehr falsch - Ein Vertrag kommt auch mündlich zustande.
fabienne1997 am 26. März 2008 14:34 eine Freundin hatte das gleiche Problem. dachte bei einem guten Freund per Handschlag eine Wohnung zu mieten...Dieser hat sie nach 1 Jahr einfach rausgeschmissen. Sie wollte dagegen angehen, hatte nichts in der Hand, auch keine Umlagenabrechnunge und Miete wurde bar übergeben...Verfahren wurde eingestellt wegen Mangel an Beweisen und sie musste sofort die Wohnung verlassen! Der Vermieter sagte nähmlich er hätte ihr 1 Jahr kostenlos die Wohnung gewährt um sich was neues zu suchen, hätte jetzt aber einen Mieter der BEZAHLT und sie sollte die Wohnung räumen... Jetzt Du!
man bezahlt Miete auch nicht bar! Der Vermieter hat sich mit dieser Aussage auch noch der Steuerhinterziehung schuldig gemacht
fabienne1997 am 26. März 2008 14:42 das stimmt! Aber wie nachweisen??? Er hat beteuert das sie Kostenlos gewohnt hat! Also immer Vertrag und niemals Handschlag!
albatros am 27. März 2008 01:31 das ist definitiv falsch, verstehe nicht wie solche auskunft positiv bewertet wird.

Wo kein Kläger da kein Richter. Mit Handschlag würde ich auch die Kündigung besiegeln, wenn ich die neue Wohnung hätte und dann ausziehen.
albatros am 27. März 2008 01:30 das ist definitiv falsch!

Zulässig ist die Kündigung grundsätzlich spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats. Ob der Mietvertrag mündlich oder schriftlich geschlossen wurde, spielt keine Rolle.
albatros am 27. März 2008 01:29 das stimmt soweit, zu ergänzen ist, dass die kündigung immer schriftlich erfolgen muss. im gegensatz zu mündlich abgeschlossenenen mietverträgen bringt der schriftliche sicherheiten für beide parteien (miethöhe, betriebskosten etc.). außerdem ist anzumerken in diesem zusammenhang, dass der vermieter betriebskosten abrechnen muss, insofern der mieter mit einer rückerstattung rechnen kann. umgekehrt kann der vermieter ohne abrechnung keine nachzahlung verlangen. rechnet er nicht innerhalb der frist von 12 monaten nach ende des abrechnungszeitraumes ab, ist sein anspruch auf nachzahlung verjährt und nicht mehr durchsetzbar.
Also definitiv 3 Monate? Zum Monatsende oder wie sieht es da aus?
Ja, das stimmt, habt ja Recht.
Ein Mietvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden und ist genau so wirksam wie ein schriftlicher. Ein Vertrag ist dann zustande gekommen, wenn sich Vermieter und Mieter über das Mietobjekt, die zu zahlenden Miete und den Beginn des Mietverhältnisses einig sind. http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/muendlicher-mietvertrag.htm
Super!!!!!!!!! Tausend Dank!!!! Genau sowas habe ich gesucht!!!! Perfekt!!!!