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Miete, zu welchem Datum kündigen? Wie lange ist die Kündigungszeit?

gefragt von DragonoffireDragonoffire am 26.03.2008 um 14:20 Uhr

Ich wohne seit über 7 Jahre in einer Wohnung, deren Mietvertrag mit Handschlag besiegelt wurde. Eine Nebenkostenabrechnung habe ich bis heute noch nie gesehen, das läuft halt so nebenbei. Auch wenn ich sehr günstig wohne, die Wohnung wird zu klein. Wie sieht es derzeit gesetzlich aus, was wäre meine Kündigungszeit mit ohne Mietvertrag?



Reply


HerrLich
beantwortet von HerrLich am 26. März 2008 14:22
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Die normale Kündigungsfrist ist auch bei einem mündlichen Vertrag einzuhalten, nämlich 3 Monate.

Kommentar von 8bfafbbccd9e1064c2e65e2ed8b1494dsmallDragonoffire am 26. März 2008 14:24

Also definitiv 3 Monate? Zum Monatsende oder wie sieht es da aus?

Kommentar von 297887847996cf2b7bd8b1d137392c4fsmalljustika am 26. März 2008 14:24

Ja, das stimmt, habt ja Recht.

Kommentar von Fcbb169214ce6767cc043334449ea06esmallHerrLich am 26. März 2008 14:24

Ein Mietvertrag kann auch mündlich abgeschlossen werden und ist genau so wirksam wie ein schriftlicher. Ein Vertrag ist dann zustande gekommen, wenn sich Vermieter und Mieter über das Mietobjekt, die zu zahlenden Miete und den Beginn des Mietverhältnisses einig sind. http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/muendlicher-mietvertrag.htm

Kommentar von 8bfafbbccd9e1064c2e65e2ed8b1494dsmallDragonoffire am 26. März 2008 14:27

Super!!!!!!!!! Tausend Dank!!!! Genau sowas habe ich gesucht!!!! Perfekt!!!!


quiltrr
beantwortet von quiltrr am 26. März 2008 14:24
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Wenn kein Mietvertrag existiert, greift § 573c BGB und Du hast eine dreimonatige Kündigungsfrist für Deine schriftliche Kündigung (bitte nicht per Handschlag kündigen... ) :o)


fabienne1997
beantwortet von fabienne1997 am 26. März 2008 14:22
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kündige mit Handschlag! Kann nicht verstehen wie man 7 Jahre ohne Vertrag ein Mietverhältnis aufrecht erhällt...Du und ebenso dein Vermieter habt nichts in der Hand! Kündige einfach!

Kommentar von 8bfafbbccd9e1064c2e65e2ed8b1494dsmallDragonoffire am 26. März 2008 14:22

Sehr witzig...

Kommentar von Fcbb169214ce6767cc043334449ea06esmallHerrLich am 26. März 2008 14:23

und sehr falsch - Ein Vertrag kommt auch mündlich zustande.

Kommentar von C04e6391707a8eefb59d157e28f0079esmallfabienne1997 am 26. März 2008 14:34

eine Freundin hatte das gleiche Problem. dachte bei einem guten Freund per Handschlag eine Wohnung zu mieten...Dieser hat sie nach 1 Jahr einfach rausgeschmissen. Sie wollte dagegen angehen, hatte nichts in der Hand, auch keine Umlagenabrechnunge und Miete wurde bar übergeben...Verfahren wurde eingestellt wegen Mangel an Beweisen und sie musste sofort die Wohnung verlassen! Der Vermieter sagte nähmlich er hätte ihr 1 Jahr kostenlos die Wohnung gewährt um sich was neues zu suchen, hätte jetzt aber einen Mieter der BEZAHLT und sie sollte die Wohnung räumen... Jetzt Du!

Kommentar von Simple_avatar5smallMismid am 26. März 2008 14:40

man bezahlt Miete auch nicht bar! Der Vermieter hat sich mit dieser Aussage auch noch der Steuerhinterziehung schuldig gemacht

Kommentar von C04e6391707a8eefb59d157e28f0079esmallfabienne1997 am 26. März 2008 14:42

das stimmt! Aber wie nachweisen??? Er hat beteuert das sie Kostenlos gewohnt hat! Also immer Vertrag und niemals Handschlag!

Kommentar von C741c538c26b1430e074d07ec6c91474smallalbatros am 27. März 2008 01:31

das ist definitiv falsch, verstehe nicht wie solche auskunft positiv bewertet wird.


justika
beantwortet von justika am 26. März 2008 14:22
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Wo kein Kläger da kein Richter. Mit Handschlag würde ich auch die Kündigung besiegeln, wenn ich die neue Wohnung hätte und dann ausziehen.

Kommentar von C741c538c26b1430e074d07ec6c91474smallalbatros am 27. März 2008 01:30

das ist definitiv falsch!


Smash
beantwortet von Smash am 26. März 2008 14:52
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Zulässig ist die Kündigung grundsätzlich spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats. Ob der Mietvertrag mündlich oder schriftlich geschlossen wurde, spielt keine Rolle.




Kommentar von C741c538c26b1430e074d07ec6c91474smallalbatros am 27. März 2008 01:29

das stimmt soweit, zu ergänzen ist, dass die kündigung immer schriftlich erfolgen muss. im gegensatz zu mündlich abgeschlossenenen mietverträgen bringt der schriftliche sicherheiten für beide parteien (miethöhe, betriebskosten etc.). außerdem ist anzumerken in diesem zusammenhang, dass der vermieter betriebskosten abrechnen muss, insofern der mieter mit einer rückerstattung rechnen kann. umgekehrt kann der vermieter ohne abrechnung keine nachzahlung verlangen. rechnet er nicht innerhalb der frist von 12 monaten nach ende des abrechnungszeitraumes ab, ist sein anspruch auf nachzahlung verjährt und nicht mehr durchsetzbar.


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