schneeblume am 13.10.2009 um 23:26 Uhr
.... der Vermieter oder der Mieter? Also bei Wohnungsmiete, wenn z.B. irgendwelche kleinen Schäden sind, wie wird der Wert herangezogen, der vom hinterlegten Kautionsbetrag für Reparatur/Wiederherstellung vom Vermieter einbehalten werden darf? Da werden ja nicht erst die Instandsetzungsarbeiten durchgeführt und danach in Rechnung gestellt, oder. Außerdem: Kann sich der Vermieter den Handwerker aussuchen oder hat der Mieter noch Zeit für eigene Nachbesserungen? (nach Rücksprache mit dem Vermieter, welche Arbeiten denn notwendig wären)
Bei Mängeln muss der Vermieter dem Mieter zunächst eine Frist setzen, während der er selbst diese beheben kann oder beheben lässt. Weigert sich der Mieter oder führt er das nicht fachgerecht aus, kann der VM selbst jemanden bestellen und die Rechnung von der Kaution abziehen. Weiter kann er einen Betrag von der Kaution einbehalten, wenn noch Nebenkostenabrechnungen ausstehen und Nachzahlungen zu erwarten sind.

das ist so aber nicht richtig, die kaution ist für Forderungen aus dem mietverhältnis. dazu gehören auch kommende abrechnungen oder nicht bezahlte mieten. man nennt auch eine mkietsicherheit. wenn bekannt isz, dass nachforderunge aus betriebskostenabrechnungen kommen werden ist es wohl einleuchtend, dass ein gewisser betrag dafür einbehalten wird. es handelt sich dabei um kostem die der vermieter bereist bezahlt hat.
schneeblume am 14. Oktober 2009 22:05 Aber wenn diese nur jährlich abgerechnet werden, wie kann der Vermieter dann wissen, ob es Nachzahlungen der Betriebskosten geben wird und wie hoch diese sein werden? Kann er das einfach willkürlich festsetzen? oder kann er während des Jahres bei der Hausverwaltung nachfragen, wie hoch die jährliche Betriebskostenabrechnung sein wird?

Der Mieter kann vom Vermieter die Rückzahlung der Sicherheit (Kaution) erst nach Rückgabe seiner Wohnung verlangen. Der Vermieter hat die Kaution in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn er keine Ansprüche aus dem Mietvertrag mehr gegen den Mieter hat. Andernfalls darf er die zur Deckung seiner Ansprüche erforderlichen Kosten von der Kaution absetzen und muss dann mit dem Mieter abrechnen. Der Mieter muss dem Vermieter eine vertretbare Zeit zur Prüfung etwaiger Gegenansprüche lassen. Welcher Zeitraum vertretbar ist, ist bei den Gerichten stark umstritten. Sie liegt in etwa zwischen 2-6 Monaten. Steht die Heiz- oder Nebenkosten noch aus, kann der Vermieter einen angemessenen Betrag einbehalten, wenn zu erwarten ist, dass der Mieter etwas nachzahlen muss (AG Hannover ZMR 2000, 680; AG Neuss WM 91, 547; AG Köln WM 88, 267), grundsätzlich jedoch nicht mehr als in Höhe von 3 bis 4 monatlichen Vorauszahlungsbeträgen (AG Hamburg WM 97, 213). Den Restbetrag muss der Vermieter sofort auszahlen, wenn keine weiteren Forderungen mehr bestehen (AG Kassel WM 84, 226).
albatros am 14. Oktober 2009 18:52 Erneut eine TOP-Antwort! Ergänzend zur Frage der Fristeinräumung für den Mieter, um selbst die durch ihn zu verantwortenden Schäden zu beheben, gilt, wenn der Vermieter diese Frist nicht gewährt, und sofort selbst tätig wird, der Mieter diese Kosten nicht bezahlen muss.

Du darfst Schäden auch vorher auf eigene Kosten beseitigen, ansonsten holt der Vermieter einen Handwerker, den du dann zahlen musst. Ansonsten darf der Vermieter noch einen angemessenen Beitrag einbehalten, wenn er eine Nachzahlung der Betriebskosten erwartet.

Mängel sollten am Besten anhand eines Protokolls festgehalten werden. Grundsätzlich darf der Vermieter "nicht einfach" die Kaution zurückbehalten, sofern es sich bei den Schäden um normale Wohnabnutzung handeln sollte. Eine Kaution wird normalerweise so angelegt, dass Du zu dem Gesamtbetrag der Kaution noch einmal 3%x die Monate die Du dort gewohnt hast, rechnen kannst! Du hast selbstverständlich die Möglichkeit-nach Absprache mit dem Vermieter- selbst für etwaige Instandsetzungen zu sorgen.
schneeblume am 13. Oktober 2009 23:40 wie meinst du das: "Eine Kaution wird normalerweise so angelegt, dass Du zu dem Gesamtbetrag der Kaution noch einmal 3%x die Monate die Du dort gewohnt hast, rechnen kannst"? ... also wenn ich z.B. 30 Monate dort gewohnt hätte, 30 mal 3% = 90 % der Kaution wird einbehalten? und das NUR für NORMALE Abnutzung?? ich habe gedacht, das ist nicht rechtens, nur für Abnutzung Kaution abzuziehen, sondern nur für Schäden (die nicht durch normal Gebrauch entstanden sind?)
Annemaus85 am 13. Oktober 2009 23:46 Die Kaution darf nur für Schäden oder Nebenkosten einbehalten werden, nicht jedoch für gewöhnliche Abnutzungserscheinungen.
schneeblume am 13. Oktober 2009 23:53 ok danke, nur ich hab hier noch was genau Gegenteiliges gefunden: http://www.gutefrage.net/frage/wieviel-kaution-darf-der-vermieter-einbehalten : *Die Kaution ist nicht für die Nebenkosten gedacht, folglich darf der Vermieter sie nicht mit den NK verrechnen.
Die Kaution ist für evtl. Schäden gedacht, die Du in der Mietwohnung verursacht hast. Diese müssen aber bei der Wohnungsübergabe schriftlich festgehalten werden.*
Sind deine Quellen sicher, bist du vl. Jusstudentin oder so...?
@schneeblume: Ganz so richtig ist das nicht. Ein schriftliches Mängelprotokoll ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Es steht den Parteien frei das zu machen oder nicht. Auch wenn Mängel nicht schriftlich festgehalten wurden, kann der VM vorhandene Mängel geltend machen. In aller Regel unterschreiben Mieter auch kein Mängelprotokoll, welches viele Mängel enthält. Der Vermieter kann das aber trotzdem durchsetzen, zur Not gerichtlich.
schneeblume am 14. Oktober 2009 22:03 ja, aber ist die Kaution jetzt nur für Mängel einbehaltbar, oder auch fur Nebenkosten... also mit evtl. zu erwartenden Betriebskosten gegen zu verrechnen?
das hängt von den Mängeln ab
schneeblume am 22. Oktober 2009 17:03 a geh... Frage nicht gelesen?