handtasche am 08.02.2008 um 9:50 Uhr
Möchte noch mal fragen-wie lange darf ein Vermieter die Kaution zurückhalten und warten mit der Rückzahlung. Am 30.9. 2007 zog ich aus. Er sagt die Eigentümerversammlung steht noch an.Ich geb zu ich hab keinen Rechtsschutz. Gesetzlich hätte er das Recht 1 Jahr sie zu behalten?

Mein Anwalt erklärte mir Folgendes:
Nebenkostenabrechnung muss spät. 1 Jahr nach Abrechnungszeitraum erfolgen.
Mietkaution muss nach 6 Monaten erstattet werden, sofern keine Schäden in der Wohnung zu reparieren sind.
NK und Kaution dürfen im Normalfall nicht gegen einander aufgerechnet werden, z. B. wenn die Wohnung anstandslos abgenommen wurde. Ausnahmen gibt es hier allerdings auch (im Internet recherchierbar...).
Bei mir traf alles genau so ein.
In deinem Fall müsste das Jahr 2007 abgerechnet sein, Abrechnung müsste bis Ende 2008 erfolgen. Die Kaution müsste bis Ende März 2008 zurückerstattet werden.
Ich denke, der ehemalige Vermieter wird aber eher beides in einem "Aufwasch" erledigen.

Eigentlich bis zur Abrechnung der Nebenkosten. Die ganze Abwicklung sollte trotzdem nicht länger als 3 Monate dauern.
Wie kommst Du auf drei Monate?
Indy72 am 8. Februar 2008 10:52 Es ist keine gesetzliche Frist, sondern ein Usus, der auch juristisch und gerichtlich anerkannt ist. Ich zitiere :"Fällig wird die Kautions-Rückzahlung noch nicht unmittelbar mit dem Ende des Mietvertrags oder der Rückgabe der Wohnung. Es gibt auch keine starren Fristen für die Abrechnung einer Mietkaution nach Mietende. Jedoch sollte der Vermieter regelmäßig in der Lage sein, innerhalb von drei bis sechs Monaten nach Rückgabe eventuelle Ansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache, unterlassener Schönheitsreparaturen etc. zu beziffern, und auf dieser Grundlage zumindest eine Teilabrechnung vorzunehmen; für zu erwartende Betriebskosten-Nachzahlungen mag er dann noch einen Rest von der Kaution einbehalten (angesichts der derzeitigen Preisentwicklung sollte er diesen Rest auch durchaus großzügig schätzen). Qielle: http://www.ra-cunningham.de/rechtsanwalt-mietrecht-nuernberg/mietkaution-rueckzahlung.htm
Stimm. Perfekte Antwort. DH
Nicht ganz perfekte Antwort:
So lange die Nebenkosten nicht abgerechnet sind, darf der Vermieter einen Teil der Kaution zurückbehalten - damit er eventuelle Nachforderungen abgesichert hat!!!
Eine der Ausnahmen, der Vermieter muss aber dann anführen, daß, z. B. aus vorangegangenen Abrechnungen, eine Nachforderung zu erwarten ist.
In meinem Fall bekam ich jedes Jahr etwas zurück, weshalb ein Zurückhalten der Kaution nicht haltbar war...