gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ

Merkzeichen H verwehrt bei MS?

gefragt von EkremEfe am 09.06.2009 um 3:43 Uhr

Ich habe letztes Jahr im September erst die Diagnose der MS (Multiple Sklerose) bekommen, nachdem ich gar nicht mehr laufen konnte (dauerte gute 7 Monate, weil der Nervendok keine Zeit hatte). Bei meinem Neuen Feststellungsantrag habe ich auch das Merkzeichen H beantragt, was aber abgelehnt wurde da eine Hilflosigkeit angeblich nicht vorliegt. Das Problem ist eben das ich duch die MS von Zeit zu Zeit nicht laufen kann, geschweige denn aufstehen. Somit ist es zwar kein Dauerzustand (zum Glück) aber wann es soweit ist weis ja keiner. Rein Logisch gesehen müsste das Merkzeichen doch eigentlih schon erteilt werden oder nicht? Durch meinen Diabetes (Typ 1 c/a) hatte ich ja schon 50%, jetzt wurde es mit der MS auf 60%erhöht ohne das meine Wirbelsäulendeckeleinbrüche bewertet wurden. Laut dem Landratsamt ist der Rücken verheilt und ist somit nicht bewertbar. Hat einer von euch ähnliche Erfahrungen? Was für Rechte habe ich denn generell? Danke schonmal für eure Antworten

Frage beantworten

Hier finden Sie weitere Fragen zu den Themen:

MS x 102 Schwerbehindertenausweis x 33 Multiple Sklerose x 32 GdB x 10 Merkzeichen H x 1

Vom Fragesteller als hilfreichste Antwort ausgezeichnet


Siam1
beantwortet von Siam1 am 9. Juni 2009 04:57
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!
Hilfreichste Antwort

Du kannst einen Verschlimmerungsantrag stellen, die neuesten Untersuchungsberichte beifügen und auch auf einer erneuten gutachterlichen Untersuchung bestehen. Denn:>Verschlechtert sich der Gesundheitszustand eines Menschen mit Schwerbehindertenausweis oder kommt eine weitere dauerhafte Einschränkung dazu, dann sollte beim Versorgungsamt ein Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung (GdB) gestellt werden. es wird geprüft, ob ein neuer Schwerbehindertenausweis mit eventuell neuen Merkzeichen ausgestellt wird.<

Ansonsten hast Du eine erneute Möglichkeit durch Widerspruch und eventueller Klage Dein Recht durchzusetzen. Widerspruch kann gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monates eingelegt werden Gegen den Widerspruch ist wieder mit einer Frist von einem Monat eine Klagemöglichkeit beim Sozialgericht möglich. Das Verfahren dort ist gerichtskostenfrei.

Hast Du schon einmal vom Sozialverband VdK gehört, mit einem Mitgliedsbeitrag von 4,50E (gegebenenfalls auch weniger) gibt sie Rechtsberatung. In Deiner Situation wäre es überlegenswert, dort einzutreten.

Als "Anwalt der Betroffenen" machen wir >VdK<uns stark für Ihre Rechte. Wer Mitglied im Sozialverband VdK ist, bekommt jederzeit eine kostenlose Rechtsberatung rund um das Sozialrecht. Die VdK-Prozessbevollmächtigten vertreten die Mitglieder in Antrags- und Widerspruchsverfahren bei den Behörden und bei Klagen vor den Verwaltungs- und Sozialgerichten - wenn nötig durch alle Instanzen.

http://tinyurl.com/mksuea < VdK

Kommentar von 395919fd7f63cc69613f7a27b442c63asmallSiam1 am 9. Juni 2009 05:00

http://www.global-help.de/merkzeichen-gesundheitliche-voraussetzungen.shtml

>>>Merkzeichen und die hierfür erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen

>>>http://www.global-help.de/gdb-tabelle.shtml Hier ist ein Auszug aus den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit".

>>>http://www.global-help.de/merkzeichen-abhaenige-nachteilsausgleiche.shtml

Kommentar von 395919fd7f63cc69613f7a27b442c63asmallSiam1 am 9. Juni 2009 05:07

http://www.reichsbund.de/sozialberatung.0.html

http://www.sozialportal.de/

http://tinyurl.com/kskfer vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS ) eine PDF Liste mit nützlichen Informationen

Kommentar von 395919fd7f63cc69613f7a27b442c63asmallSiam1 am 9. Juni 2009 05:17

Merkzeichen H

  • Hilflosigkeit -

Derjenige ist als "hilflos" anzusehen, der infolge seiner Behinderungen nicht nur vorübergehend für eine Reihe von häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung seiner persönlichen Existenz im Ablauf eines jeden Tages fremder Hilfe dauernd bedarf.

Als "nicht nur vorübergehend" gilt ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten.

Der Umfang der notwendigen Hilfe bei den häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen muss erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Hilfe dauernd für zahlreiche Verrichtungen, die häufig und regelmäßig wiederkehren, benötigt wird. Einzelne Verrichtungen, selbst wenn sie lebensnotwendig sind und im täglichen Lebensablauf wiederholt vorgenommen werden, genügen nicht ( z.B. Hilfe beim Anziehen einzelner Bekleidungsstücke, notwendige Begleitung bei Reisen und Spaziergängen, Hilfe im Straßenverkehr, einfache Wund- und Heilbehandlung, Hilfe bei Heimdialyse ohne Notwendigkeit weiterer Hilfeleistung). Verrichtungen, die mit der Pflege der Person nicht unmittelbar zusammenhängen (z.B. im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung) müssen außer Betracht bleiben. http://www.versorgungsaemter.de/SchwerbehindertenausweisMerkzeichenH.htm

Kommentar von 395919fd7f63cc69613f7a27b442c63asmallSiam1 am 9. Juni 2009 05:40

http://www.patientenrechtskanzlei.de/index.php?id=14 hier ist nocheinmal in einfachen Worten erklärt, welche Vorraussetzungen gegeben sein müssen, um das Merkmal H zu bekommen

Kommentar von 395919fd7f63cc69613f7a27b442c63asmallSiam1 am 10. Juni 2009 05:43
Kommentar von 083e04f848fcbe11ed568affc6952438smallmanumarika am 11. Juni 2009 22:06

Die "Anhaltspunkte" gibt es seit Anfang 2009 nicht mehr! Nun gelten die "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" --> http://www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html

Kommentar von 395919fd7f63cc69613f7a27b442c63asmallSiam1 am 12. Juni 2009 05:33

war mir nicht bekannt. Aufmerksam.DH


Weitere gute Antworten


manumarika
beantwortet von manumarika am 11. Juni 2009 22:02
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Schaut mal hier: http://www.berlin.de/lageso/behinderung/ (Seiten des Versorgungsamtes Berlin)! In der linken Spalte mal auf ServiceCenter gehen: A-Z zum Thema Schwerbehinderung!! Rechtliche Themen sind bundesweit gleich!!! Grüßchen aus Berlin...


schwabinggirl
beantwortet von schwabinggirl am 24. November 2009 10:25
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Drachentöter hat Recht. Zum Merkmal H (Hilflos) gehört, dass jemand wirklich vollkommen hilflos ist: nicht mehr aufstehen kann, nicht mehr alleine in und aus dem Rollstuhl oder Bett kommt, nicht mehr allein essen, schreiben, anziehen, rollen, aus dem Haus kommt. Damit ist auch eine Pflegestufe 2 oder 3 verbunden. Erst dann gibt es im SB-Ausweis ein H und die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson. Davon bist du viele Kilometer weit entfernt, freu dich!


anonym
beantwortet von Drachentoeter am 9. Juni 2009 11:34
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Das Problem wird sein, das bei dir die Notwendigen Vorraussetzungen für das Merkzeichen H wirklich nicht gegeben sind. Viele Schwerbehinderte sind bei bestimmten Tätigkeiten auf fremde Hilfe angewiesen, sie sind aber deshalb aber nach dem Gesetz noch lange nicht hilflos. Ich selber habe ein GdB von 80 und das Merkzeichen aG aber das Merkzeichen H steht mir deshalb noch lange nicht zu.


Raller
beantwortet von Raller am 9. Juni 2009 04:26
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Du kannst da eigentlich nur einen Widerspruch einlegen und neue Atteste vom Arzt dazu legen.


bitmap
beantwortet von bitmap am 9. Juni 2009 03:59
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Frag doch mal hier http://www.ms-gateway.de/forum/

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 9. Juni 2009 04:01

Frage beantworten

Verwandte Fragen

Verwandte Fragen

    Multiple Sklerose

    Was hilft bei Fatigue Syndrom bei MS?

    ms

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.