missmarylin am 14.10.2008 um 16:37 Uhr
Hallo, bin vor 2 Wochen aus meiner Studentenwohnung ausgezogen. Eine Woche später erhielt ich einen Verrechnungsscheck und sah, dass ein Drittel meiner Kaution einbehalten wurde, obwohl die Wohnung aufgeräumt, gestrichen usw. war. Auf Anfrage sagte mir die Vermieterin, dass sie oder der Wasserversorger (wurde nicht so klar) die ganzen 5 Jahre über falsch abgerechnet hätte, nämlich immer nur den "Wasserverbrauch, aber nicht das Schmutzwasser" und sie daher das Geld erstmal einbehalten würde, um die bevorstehende Nachzahlung zu begleichen. Nun sagte ich ihr, dass ich die Jahre über ja auch 3 Mitbewohner (vertraglich gleichwertig, es gab keinen Hauptmieter!!) gehabt habe und ich nicht einsehe, dass sie nun meinen Kautionsanteil einbehalten würde, um einhergehend auch deren Kosten zu begleichen. 1. Ist das überhaupt zulässig, also dass ich mit meinem Geld für alle anderen Mitbewohner bürgen muss? 2. Und wie viel später kann man fälschlicherweise ausstehende Kosten einfordern? Gibt es da eine Frist? 3. Ist das Kautionsgeld rein rechtlich nur für das einwandfreie Hinterlassen der Wohnung gedacht o. kann der Vermieter die Kaution auch für andere, also für die genannten Gründe einbehalten?
Bitte kann mir jemand bei meinem Problem helfen?
Danke im Voraus...
Zu 3.) Nein weder kann der Vermieter es für Nebenkosten-Nachzahlungen hernehmen, noch der Mieter um z.B. seine letzte Miete damit zu zahlen nach dem Motto "behalt halt einfach die Kaution"

Es ist unzulässig, dass sie für Nebenkosten einen Teil einbehält. Falls aber bisher die Abrechnung immer über sie und nicht über dich/euch lief, sieht das etwas anders aus.
Lass dir mal ein Aktenzeichen oder sonstigen Nachweis geben und klär das direkt mit den Wasserwerken.
Ob du für die anderen haftest, kann man nur nach KLenntnis des Mietvertrages beurteilen

Sie darf es nicht einbehalten, es ist ihr "Pech "wenn falsch abgrechnet worden ist und der Schade erst jetzt bemerkt worden ist. Jeder Mieter bekommt zum Ende des Jahres eine Nebenkostenabrechnung für das letzte Jahr und wenn darin keine Nachzahlungen enthalten sind, kann sie nicht plötzlich damit ankommen und rückwirkend für Jahre was zurückfordern. Droh ihr mit einem Anwalt und fordere deine Kaution zurück.

Bitte geh schnellsten zur Mietervereinigung und laß Dich beraten bzw. wenn Du eine Rechtschutzversicherung hast, dann geh zu einem Anwalt. Soweit ich weiß, stimmt es schon, dass die Vermieterin die Kaution einbehalten darf für nicht beglichene Rechnungen, aber in Deiner Beschreibung scheint mir, dass der Fehler ja nicht bei Dir liegt und sie darf sicher nicht auch einen Teil Deines Geldes für Deine Mitbewohner einbehalten. Informier Dich unbedingt ganz schnell bei einem Profi! Alles Gute!

Ich empfehle in solchen Fällen gern die Seite www.jurathek.de Dort wird deine Frage (die so gut formuliert ist!) von einem Rechtsanwalt beantwortet, einschließlich der empfohlenen und rechtlich abgesicherten Vorgehensweise. Kostet ab 20 Euro aufwärts, kannst du selbst festlegen. Das ist hier sicher sinnvoller als Laienrat. Anell
missmarylin am 14. Oktober 2008 17:04 Vielen Dank, vielleicht ist dies tatsächlich erstmal billiger, als der Jahresbeitrag im Mieterverein. Und ich kann den Betrag den geben möchte, selbst festsetzen, solang er 20 Euro nicht unterschreitet?
Lg
Anell am 14. Oktober 2008 17:47 Genau so funktioniert das. Du hattest den Fall ja hier schon gut geschildert, übernimm' das. Dann sucht sich ein für diesen Bereich kompetenter Rechtsanwalt deine Frage heraus und beantwortet sie. Wenn viele RAs deinen Einsatz zu niedrig empfinden (was ich nicht glaube), wird dir das auch mitgeteilt. Hast du eine Antwort erhalten, kannst du kostenlos nachfragen, falls in deinen Augen etwas fehlt / offen geblieben ist. Bezahlt wird per Lastschrift. Ich war dort sehr, sehr zufrieden und bin extrem gut beraten worden. Anell

hallo missmarylin, grundsätzlich dient die kaution der absicherung des vermieters, wenn nach beendigung des mietverhältnisses mietschulden oder schulden aus bk-abrechnungen aufgelaufen sind. in deinem fall ist das anders. die rechnungen für schmutzwasser waren zwar beim vermieter bzw. dem hausverwalter, wurden aber versehentlich nicht in ansatz gebracht. das ist aber nun ihr pech, abgerechnet ist abgerechnet. was anderes wäre es gewesen, wenn zum zeitpunkt der abrechnung die rechnungen für's schmutzwasser nicht bzw. noch nicht vorgelegen hätten, dann wäre eine nachberechnung möglich, aber nur für das letzte abrechnungsjahr, alles andere ist verfristet. seitens der stadtwerke hat bestimmt die jährliche abrechnung stattgefunden, davon gehe ich jedenfalls aus. demzufolge ist die einbehaltung eines teiles deiner kaution aus vorgenannten gründen nicht rechtens. mach ihr das nochmals schriftlich mit fristsetzung zur restauszahlung klar und kündige ihr an, dass du bei nichteinhaltung dieser frist anwaltliche hilfe in anspruch nehmen wirst (über mieterschutzverein oder direkt rechtsanwalt, wenn du eine rechtsschutzversicherung hast, gegebenenfalls mit prozesskostenhilfe bei bedürftigkeit).
Falsch Die Kaution dient als Sicherheit für Schäden an und in der Wohnung/Haus. Nebenkostenabrechnungen die nicht innerhalb eines Jahres nach dem Abrechnungszeitraum geltend gemacht werden verfallen.
Das heißt auf Deutsch: Die Vermieterin darf die Kaution zurückhalten, wenn Schäden in der Wohnung zu beseitigen sind, aber nicht zur Begleichung der Nebenkosten.
2. Die Abrechnung für das Abwasser ist höchstens noch für das vergangene Jahr zulässig. Alles was vorher war ist "verjährt"
LG
Rabbicook
rabbicook, wenn man einen fachmann wie albatros einer falschen antwort bezichtigt, sollte man sich verdamt sicher sein. du irrst nämlich völlig. der vermieter darf kaution bis zu 56 monaten für schadensersatzansprüche sowie einen angemessenen teil für zu erwartende nachforderungen aus betriebskosten zurückhalten. das ist höchstrichterliche rechtsprechung
zu 2.) hat genau das albatros geschrieben, allerdings mit einer einschränkung die dir wiederum nicht bekannt ist.
albatros am 15. Oktober 2008 08:18 danke obelhicks, deine stellungnahme erspart mir die meine.

Hallo an alle,
danke für eure raschen Antworten. Ich muss mir jetzt ganz genau überlegen, wie ich das nun angehe. Tatsächlich lief die Wasserabrechnung direkt über meine Vermieterin, jedoch weiss ich ehrlich gesagt nicht, was "Schmutzwasser" unmittelbar mit dem Wasserverbrauch zu tun haben soll. Ist mit "Schmutzwasser" nicht die Kanalgebühr gemeint? Die habe ich schließlich auch innerhalb meiner Warmmiete monatlich bezahlt... Mhh... Leider ist das ein Feld, auf dem ich mich rein gar nicht auskenne, aber solche Fälle zeigen wirklich, wie wichtig es im Grunde ist, sich über einige Sachen im Klaren zu sein!
Danke nochmals...
Mit Schmutzwasser ist höchstwahrscheinlich das Abwasser gemeint. Üblicherweise ist aber im Preis für das Frischwasser auch gleich die Entsorgung enthalten.
rabbicook, schon wieder reiner unsinn!!
auf jeden fall sind kanalgebühren gemeint. wer schmitzwasser schreibt mag auch ein trennsystem (Regenwasser) haben. dann sind es immer noch kanalgebühren. in den meisten fällen kommt die rechnung für kanalgebühren zeitlich versetzt, oft 2 jahre. darum ist es legitim die m³ wasserverbrauch sowie den aktuellen hebesatz für kanalgebühren in ansatz zu bringen.
Umlagefähig sind kanalgebühren allemal, denn sie sind bestandteil der betriebskosten im sinne § 27 II.BVO. allerdings muß eine entsprechende vereinbarung im mietvertrag stehen, da sonst nur erhöhungen berechnet werden dürfen.
rabbicook, ich habe eine große bitte an dich: halte dich zurück und antworte nu wenn du zufällig wirklich etwas weißt. die wenigen experten hier haben sonst zu viel mühe mit erklärungen zu deinem halbwissen.
albatros am 15. Oktober 2008 08:36 hallo miss marylin, schmutzwasser ist in der definition das wasser, in der menge gleichgesetzt mit dem verbrauchten Frischwasser (sprich trinkwasser) welches du für spüle, dusche, toilette etc. in das abwassersystem eingeleitet hast. es gibt nämlich auch abwasser, welches eigentlich regenwasser ist. deshalb die unterscheidung vom namen nach. so ist das auch in der abwassersatzung meiner stadt definiert und geregelt. kanalgebühren sind wieder etwas anderes, das sind im eigentlichen sinn die grundgebühren für die inanspruchnahme des kanalnetzes, welches abwasser (schmutzwasser und regenwasser, in der regel, aber nicht immer, in getrennten kanälen)in die kläranlage leitet. diese grundgebühr kostet hier pro monat und wohnung 6 euro, bis vor zwei jahren berechnete diese sich nach dem durchmesser des hausanschlusses der kanalisation. hier ist der lieferant des frischwassers gleichzeitig der betreiber der kläranlage. deshalb wird er immer sowohl das frischwasser als auch das angefallene schmutzwasser jährlich abrechnen, sprich in rechnung stellen. wie schon gesagt, das volumen ist identisch. in der betriebskostenabrechnung wird deshalb dann in der regel der preis des frischwassers mit dem des schmutzwassers zusamengelegt. du solltest bei deinem vermieter also mal einsicht nehmen in die rechnungen der stadtwerke um zu sehen, wie ist der preis jeweils. auch kannst du dir die satzung besorgen. dann bist du bestens informiert und auf der sicheren seite. gegenüber strom, gas und elektroenergie ist die wasserversorgung immer über den vermieter organisiert, deshalb taucht sie dann in deiner betriebskostenabrechnung auf. ich hoffe, dass ich dir nun zum besseren verständnis der zusammenhänge behilflich sein konnte.
hallo schau mal hier nach http://www.kaution24.de/rueckzahlung-kaution/ aber trotzdem würde ich mich noch weiterhin bei einem richtigen Anwalt beraten lassen, ich denke mal das die 100 Euro dann schon richtig investiert sind
Meine Erfahrung ist die, da es sich ja hier immer um die gleiche Menge handelt und nur um unterschiedliche Preise per m3. Wenn also die Kosten " Kanalgebühren " nie in der Abrechnung gesondert erschienen sind, so ist dies eindeutig vom Vermieter zu tragen. Der Mieter geht davon aus, das dies alles bereits mit seiner Wasserrechnung erledigt ist. Außerdem muss der Vermieter , falls ein neue Kostenstelle entsteht dies dem Mieter vorher ankündigen. Es können außerdem nur die Kosten umgelegt werden, die im Mietvertrag vereinbart sind.