Biggi2007 am 01.12.2007 um 18:46 Uhr
Gestern hat sich meine Tochter von Ihrem Lebensgefährten getrennt.Der Mietvertrag läuft auf Beide.Der Vermieter besteht darauf, daß meine Tochter solange die Hälfte der Miete weiterzahlt, bis der Lebensgefährte entweder kündigt, oder den Mietvertrag alleine übernimmt.Weiß jemand ob das rechtens ist?

Solange der Freund die ganze Miete zahlt, hat der Vermieter keinen Anspruch darauf, daß sie die Hälfte zahlt.
Wenn der Freund nicht zahlt, hat der Vermieter ihr gegenüber Anspruch auf den fehlenden Betrag; notfalls die ganze Miete, wenn der Freund gar nicht zahlt.
Man nennt das gesamtschulnerische Haftung.
Um aus der Sache herauszukommen, kann sie den Mietvertrag für ihre Person kündigen; gleichzeitig müßte der Freund den Mietvertrag vollständig übernehmen. Wenn er das nicht will, kann sie dies klageweise durchsetzen.
Im Streiffalle würde ich den Freund erst schriftlich auffordern, den Mietvertrag zu übernehmen. (Frist setzen; Einschreiben mit Rückschein.) Wenn er sich weigert oder die Frist verstreichen läßt: Anwalt beauftragen.
Klar ist das rechtens. Deine Tochter hat einen Vertrag unterschrieben, den sie einhalten muss. Der Vermieter kann doch nicht in die Röhre schauen, wenn sich ein Paar trennt.
Sie soll darauf einwirken, dass in dieser Wohnung klare Verhältnisse herrschen. Entweder gemeinsam kündigen und ausziehen, oder der Zurückgebliebene übernimmt den Vertrag alleine mit allen Rechten und Pflichten.
koira1975 am 1. Dezember 2007 18:55 So ist es.DH
LittleArrow am 1. Dezember 2007 21:13 So ist es leider nicht! Selbst wenn der Zurückgebliebene den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten übernehmen will, muß der Vermieter noch lange nicht zustimmen (, den ausgezogenen Mitmieter aus der Zahlungspflicht zu entlassen).

Beide müssen kündigen. Bis dahin sind sie zusammen in der Haftung.
der Rechtsgrundsatz heißt "pacta sunt servanda", Verträge müssen eingehalten werden.
Deine Tochter muß ja nicht zahlen, wenn ihr ehemaliger Lebensgefährte die gesamte Miete übernimmt, aber wenn die beiden sich nicht einig werden hat die Vermieterin immer noch das Recht, die Miete bei beiden einzutreiben.
pj
schurke am 1. Dezember 2007 18:51 Leider ja.

Deine Tochter hat den Vertrag unterschrieben und haftet deshalb auch für die Mietzahlungen.
Selbst falls der Freund jetzt die ganze Miete zahlen sollte, wäre sie noch nicht aus dem Schneider, denn der Freund könnte ja mal insolvent werden oder bei seinem Auszug könnten Renovierungskosten fällig werden - dann wäre sie jedesmal wieder "dran".
Sie sollte für sich kündigen und der Freund müsste den "ganzen" Vetrag übernehmen - das wäre die einzige Lösung, die sie dauerhaft aus dem Spiel brächte.
stehen beide im mietvertag, kann sich der vermieter halten an wen er will, den rest müssen die beide sich einig werden.
deine tochter kann den vermieter bitten, sie aus dem mietvertrag vorzeitig zu entlassen, sollte der lebensabschnittsgefährte als alleiniger mieter zurückbleiben wollen.
ansonsten kann sie aber fristgerecht kündigen, ihren mietpart. aber bis dahin kann der vermieter von ihr miete fordern.

wenn sie beide unterschrieben haben, haften sie beide Gesamtschuldnerisch. D.h. der Vermieter kann sich an den wenden, der da ist.
Genauso ist es. Gesamtschuldnerische Haftung ist das Schlüsselwort. Im Extremfall kann sie die Wohnung sogar alleine für Beide kündigen. DH