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Meine Tochter hat sich von Ihrem Lebensgefährten getrennt....

gefragt von Biggi2007Biggi2007 am 01.12.2007 um 18:46 Uhr

Gestern hat sich meine Tochter von Ihrem Lebensgefährten getrennt.Der Mietvertrag läuft auf Beide.Der Vermieter besteht darauf, daß meine Tochter solange die Hälfte der Miete weiterzahlt, bis der Lebensgefährte entweder kündigt, oder den Mietvertrag alleine übernimmt.Weiß jemand ob das rechtens ist?


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WolfRichter
beantwortet von WolfRichter am 1. Dezember 2007 19:01
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Solange der Freund die ganze Miete zahlt, hat der Vermieter keinen Anspruch darauf, daß sie die Hälfte zahlt.

Wenn der Freund nicht zahlt, hat der Vermieter ihr gegenüber Anspruch auf den fehlenden Betrag; notfalls die ganze Miete, wenn der Freund gar nicht zahlt.

Man nennt das gesamtschulnerische Haftung.

Um aus der Sache herauszukommen, kann sie den Mietvertrag für ihre Person kündigen; gleichzeitig müßte der Freund den Mietvertrag vollständig übernehmen. Wenn er das nicht will, kann sie dies klageweise durchsetzen.

Im Streiffalle würde ich den Freund erst schriftlich auffordern, den Mietvertrag zu übernehmen. (Frist setzen; Einschreiben mit Rückschein.) Wenn er sich weigert oder die Frist verstreichen läßt: Anwalt beauftragen.

Kommentar von E61863272918e1e458b9f0a6dd959f8dsmalltradaix am 1. Dezember 2007 21:22

Genauso ist es. Gesamtschuldnerische Haftung ist das Schlüsselwort. Im Extremfall kann sie die Wohnung sogar alleine für Beide kündigen. DH


anonym
beantwortet von Regenmacher am 1. Dezember 2007 18:52
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Klar ist das rechtens. Deine Tochter hat einen Vertrag unterschrieben, den sie einhalten muss. Der Vermieter kann doch nicht in die Röhre schauen, wenn sich ein Paar trennt.

Sie soll darauf einwirken, dass in dieser Wohnung klare Verhältnisse herrschen. Entweder gemeinsam kündigen und ausziehen, oder der Zurückgebliebene übernimmt den Vertrag alleine mit allen Rechten und Pflichten.

Kommentar von A771c1885496c251388a1b89bbe694edsmallkoira1975 am 1. Dezember 2007 18:55

So ist es.DH

Kommentar von 146e5ee11faa42061266f4bdd2cb3cdesmallLittleArrow am 1. Dezember 2007 21:13

So ist es leider nicht! Selbst wenn der Zurückgebliebene den Vertrag mit allen Rechten und Pflichten übernehmen will, muß der Vermieter noch lange nicht zustimmen (, den ausgezogenen Mitmieter aus der Zahlungspflicht zu entlassen).


HerrLich
beantwortet von HerrLich am 1. Dezember 2007 18:48
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Beide müssen kündigen. Bis dahin sind sie zusammen in der Haftung.


anonym
beantwortet von pjakobs am 1. Dezember 2007 18:48
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der Rechtsgrundsatz heißt "pacta sunt servanda", Verträge müssen eingehalten werden.

Deine Tochter muß ja nicht zahlen, wenn ihr ehemaliger Lebensgefährte die gesamte Miete übernimmt, aber wenn die beiden sich nicht einig werden hat die Vermieterin immer noch das Recht, die Miete bei beiden einzutreiben.

pj

Kommentar von 344c7f33ec5d90c2b730c1352202a760smallschurke am 1. Dezember 2007 18:51

Leider ja.


demosthenes
beantwortet von demosthenes am 2. Dezember 2007 12:19
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Deine Tochter hat den Vertrag unterschrieben und haftet deshalb auch für die Mietzahlungen.

Selbst falls der Freund jetzt die ganze Miete zahlen sollte, wäre sie noch nicht aus dem Schneider, denn der Freund könnte ja mal insolvent werden oder bei seinem Auszug könnten Renovierungskosten fällig werden - dann wäre sie jedesmal wieder "dran".

Sie sollte für sich kündigen und der Freund müsste den "ganzen" Vetrag übernehmen - das wäre die einzige Lösung, die sie dauerhaft aus dem Spiel brächte.


xyungeloest
beantwortet von xyungeloest am 1. Dezember 2007 18:52
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stehen beide im mietvertag, kann sich der vermieter halten an wen er will, den rest müssen die beide sich einig werden.

deine tochter kann den vermieter bitten, sie aus dem mietvertrag vorzeitig zu entlassen, sollte der lebensabschnittsgefährte als alleiniger mieter zurückbleiben wollen.

ansonsten kann sie aber fristgerecht kündigen, ihren mietpart. aber bis dahin kann der vermieter von ihr miete fordern.


Niklaus
beantwortet von Niklaus am 1. Dezember 2007 19:58
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wenn sie beide unterschrieben haben, haften sie beide Gesamtschuldnerisch. D.h. der Vermieter kann sich an den wenden, der da ist.


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