Ich habe grade einen Brief eines Inkassounternehmens erhalten. Es ist eine Forderung (11,85€) vom 25.12.2006. Ich habe nie eine Mahnung erhalten oder sonstiges und soll nun Mahnkosten ich Höhe von 23,50€, Kontogebühren 23,70€, Ermittlungsgebühren und Inkassokosten 57,00€ bezahlen.
Ich weiß nicht um was es in dieser Forderung geht. Welche Möglichkeiten/ Rechte hab ich jetzt. Werde Montag bei dem Inkassounternehmen anrufen und nachfragen.

Rechnungs/Bestellunterlagen anfordern und dann entscheiden. So lange du im Kontakt mit dem Inkassobüro stehst und die Fristen einhälst werden die Kosten auch nicht höher.
Gruß
Forderung vom 25.12.2006 ist seit 31.12.2008 verjährt (ich gehe von einem Privatkauf von einem Händler aus). Vorher schon einmal einen Mahnbescheid bekommen? Nur der wäre als Aufschub der Verjährung gültig. Forderung auf jeden Fall zeigen lassen, aber es scheint mir eher ein unrechtmäßige Forderung, es muß ja irgendwo der Auftraggeber (also der ehemalige Rechnungssteller) angegeben sein, der das Inkassobüro beauftragt hat.An den kann man sich auch wenden. Schlag sie mit ihren eigenen Mitteln: http://www.inkassobuero.de/verjaehrung.php?linkid=6
Es steht ein Ursprungsgläubiger drin und das es wohl eine Warenlieferung war. Aber ich weiß nicht um was es geht. Ich habe nie etwas bestellt und auch nie eine Lieferung erhalten.
Mahnungen habe ich nie erhalten. Forderung sind 11.85€, wenn ich etwas bestellt hätte, wäre diese Summe kein Problem.
2006 er Forderungen sind erst am 1.1.2010 verjährt

Soweit ich weiß, darf eine Mahngebühr erst ab der zweiten Rechnung erhoben werden und das auch nur über 2,50 EUR. Zumindest gabs da mal ein BGH-Urteil.
Da aber auch BGH-Urteile zwar gern als Entscheidungsgrundlage für andere Richter verwendet werden, aber keine allgemeingültige Rechtsnorm darstellen, muss sich das Inkassounternehmen erstmal nicht daran halten.
Ich würde Widerspruch einlegen und erstmal die Rechnung verlangen.
Inkassohecht am 1. November 2009 12:49 Zweite Rechnung ? Bei solchen Antworten kann man sich echt nur an den Kopt fassen
Inkassohecht da ist der Name Programm !
Warum bewirbst Du Dich nicht beim BDIU als Pressesprecher ?
;)

Du mußt nichts zurückschreiben.
Einfach abheften und gelassen zurücklehnen.
Wenn es eine berechtigte und seriöse Forderung gäbe, dann steht da drin, wer was fordert, warum er es fordert und auch, wen das Inkassobüro vertritt.
Es steht ein Ursprungsgläubiger drin und das es wohl eine Warenlieferung war. Aber ich weiß nicht um was es geht. Ich habe nie etwas bestellt und auch nie eine Lieferung erhalten.
Der Forderer muss ja irgendeine Bestellung oder einen Liefernachweis haben, vorlegen lassen.

Zuerst einmal schriftlich Widerspruch einlegen. Inkassoforderungen verjähren erst nach 3 Jahren. Da du nicht weisst um was es geht, verlange schritfl.Nachweise um was es geht.
Inkasso hat kein ANDERES Recht als der Rechungssteller , er ist nur sein Vertreter, Verjährung wird über das Gesetz geregelt und durch einen gültigen Mahnbescheid gehemmt.
Am besten erstmal anrufen um was es sich handelt und problem schildern...ich hoffe du hast einen rechtsschutz?? das wäre der nächste weg wenn du nicht getan hast oder was vergessen hast du zahlen. viel glück dass sich alles regelt
Die oben aufgeführten gebühren des extern beauftragten Inkassobüros sind nicht mal ansatzweise durchsetzungsfähig (für den Fall das die Hauptforderung unstrittig sein sollte. ICH würde dieForderung mangels Vorlage der Gläubigervollmacht zurückweisen.
STIFTUNG WARENTEST ( 04/06 ) zu Inkassogebühren :
Braucht ein Gläubiger beim Eintreiben einer Zahlung professionelle Hilfe, sollte er statt eines Inkassobüros lieber gleich einen Anwalt beauftragen. Denn der kann auch die Rechtsvertretung übernehmen, falls das Mahnverfahren später vor Gericht geht. Der Gläubiger läuft sonst Gefahr, selbst dann auf den Kosten für das Inkassobüro sitzen zu bleiben, wenn er vor Gericht gewinnt. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VII ZB 53/05).
Zwar muss ein Schuldner, der im Zahlungsprozess verliert, dem Gläubiger alle notwendigen Kosten ersetzen. Nicht zahlen muss er aber für vermeidbare Kosten, wie sie bei der Rechtsvertretung durch zwei verschiedene Berater – erst Inkassobüro, dann Anwalt – anfallen.
Arbeitet durchgehend ein und derselbe Anwalt, wird es billiger: Er muss seine Gebühren für das Mahnverfahren nach dem Gebührenrecht auf seine Prozessgebühren anrechnen.