kann der Vermieter meiner verstorbenen Mutter die den Mietvertrag abgeschlossen hat, von mir als Angehörige noch 3 Monatsmieten einfordern?

Wenn Du das Erbe nicht ausgeschlagen hast, trittst Du automatisch als Erbe in den Mietvertrag ein. Nach § 580 BGB hast Du allerdings ein außerordentliches Kündigungsrecht: Stirbt der Mieter, so ist sowohl der Erbe als auch der Vermieter berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich mit der gesetzlichen Frist zu kündigen.
Warum es außerordentlich ist, wenn doch die gesetzliche Frist einzuhalten ist, erschließt sich wohl nur dem Verfasser, hier ist bei so manchem Unverständnis...
Ich wünsche Dir alles Gute. In einer Trauerzeit noch alles mögliche abwickeln zu müssen ist nicht leicht. LG
Das mit der "höheren Gewalt" ist natürlich völliger Quatsch. Grundsätzlich gilt im deutschen Mietrecht: Mit dem Tod des Mieters endet das Mietverhältnis NICHT! Es treten die Erben in das Mietverhältnis ein, und es bleibt eben diesen Erben des Verstorbenen (oder dem Vermieter) überlassen, ob sie das Mietverhältnis fortsetzen oder außerordentlich kündigen wollen. Kündigen sie, können sie das innerhalb eines Monats mit der gesetzlich vorgeschriebenen Kündigungsfrist von 3 Monaten tun. In diesem Fall hat der Vermieter natürlich auch Anspruch auf 3 Monatsmieten.

Ich glaube nicht! Immerhin ist der Tod so etwas wie höhere Gewalt die Kündigungsfristen bei Verträgen unwirksam macht.
Ihr müsst halt so schnell wie möglich die Wohnung leer machen dass der Vermieter sie wieder neu vermieten kann.
Hummelchen28 am 27. Juni 2008 11:05 Würde ich auch so sehen. Zumindest kam beim Tod meines Vaters keiner und wollte Miete, obwohl ich ja sonst alles bezahlen mußte...
geige am 27. Juni 2008 11:14 So war das auch noch bis zur Mietrechtsreform 2001, seither geht der Mietvertrag auf den/die Erbe(n) über.
Hummelchen28 am 27. Juni 2008 11:20 Ehrlich? Da hab ich ja Schwein gehabt! Das war genau 2001. Danke für die Info!
Wenne am 27. Juni 2008 11:47 Von mir auch Danke!
Wenne am 27. Juni 2008 11:52 Ääääh - im Umkehrschluss dürften also die Erben die Wohnung übernehmen? Der Mietvertrag läuft ja weiter!
Welche Konsequenz hat das für den Mietpreis? Gerade ältere Leute haben, durch den oft schon lange bestehenden Mietvertrag, noch sehr günstige Mietpreise. Günstiger als die Nachbarswohnung die desöfteren wieder neu vermietet wurde.
geige am 27. Juni 2008 12:05 Ja, das wär dann ein Schnapp. Aber der Vermieter hat ja ebenso das außerordentliche Kündigungsrecht und kann hiervon Gebrauch machen.

Wenn die Mutter allein in der Wohnung gewohnt hat:
§ 564 BGB: http://dejure.org/gesetze/BGB/564.html
Es muss vor allem innerhalb der Monastfrist gekündigt werden, sonst gilt wohl die normale Kündigungsfrist.
ggf. Mitglied im Mieterbund werden und sich dort helfen lassen.

Das habe ich erst neulich genauso in einer Ratgebersendung gehört.

Ich habe gerade gelesen, dass Du einen Monat Zeit hast die Wohnung zu kündigen.
Nein kann er nicht.So blöd es sich an hört das ist höhere Gewalt für die niemand etwas kann.Wenn er sich nicht darauf einlässt würde ich einen RA zu rate ziehen.
Herzliches Beileid
@ehlers
Wie kann man nur so unqualifizierte Antworten geben. Wenn du keine Ahnung hast, lass die Finger von der Tastatur.

Wenn Du mit in der wohnung gemeldet warst, da aber nicht mehr gewohnt hast, musst du die 3 Monate zahlen!
Hat mit einer "Meldung" überhaupt nichts zu tun.
ratazuppi am 27. Juni 2008 11:22 Ja stimmt. Ich meinte, wenn du mit im Mietvertrag stehst!
Hat auch nichts damit zu tun, ob der Erbe im Mietvertrag steht gg
ratazuppi am 27. Juni 2008 11:33 Hat nichts mit Erbe zu tun. Bei Wohnraumverhältnissen gelten die folgenden Ausführungen, die in den §§ 563 bis 564 BGB geregelt sind:
Sind mehrere Personen Mieter und stirbt einer von ihnen, wird das Mietverhältnis mit dem oder den überlebenden Mietern fortgesetzt. Die überlebenden Mieter sind berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nach dem sie vom Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen.
gnat01 am 27. Juni 2008 11:37 doch http://dejure.org/gesetze/BGB/563a.html Geseztliche Frist = 3 Monate
ratazuppi am 27. Juni 2008 11:43 Genau das habe ich doch auch gesagt! versteh ich jetzt nicht!
gnat01 am 27. Juni 2008 11:55 Ich habe kommentiert (wollte dich in Schutz nehmen) und schwupps stand dein Kommentar eher da. Ich habe nicht, nachdem du das geschrieben hast, geantwortet, sondern das lief parralel. Ich habe mir zu viel Zeit beim lesen des links gelassen. Hätte ich gewusst, dass du schneller bist, hätte ich mir das auch gespart... verstehste??? LG
ratazuppi am 27. Juni 2008 11:59 Klingt gut. LG zurück ;-)
Das Wort "außerordentlich" bezieht sich wohl auf den "Vermieter", da er ohne Begründung (Eigenbedarf oder wirtschaftlicher Verwertung) kündigen kann. Man hätte das besser in zwei getrennten Sätzen schreiben sollen...
Hallo gnat01, ja, das macht Sinn - Danke für Deine Info.