Meine Freundin (15 bald 16) hatte mit ihrem Stiefvater Sex soll ich es der Mutter erzählen?
Ich war letztens mit meiner Freundin bei ihr zu Hause verabredet. Da ich nicht klingeln brauch weil hinterm Haus die Terassentür nie verschlossen ist (wenn jemand da ist) betrat ich das Haus und machte mich auf den Weg in ihr Zimmer. Aber kurz davor machte halt. Ich traute meinen Ohren nicht. Aus ihrem Zimmer kam ein lautes stöhnen mit einem oh ja weiter. Ich dachte ich gehe wieder und drehte mich rum. Am Telefon schrieb ich eine Nachricht das ich da war. Ich war gerade fertig damit da kam sie und ihr Stiefvater gemeinsam Arm in Arm aus ihrem Zimmer. Er hatte nur einen Bademantel um und sie stand in Slip und Trägertop da. Sie grinzte über beide Ohren. Ich wußte gleich, sie hatte Sex mit ihrem Stiefvater. Sie erzählte mir ohne mit der Wimper zu zucken das sie ein Verhältnis mit ihm hat (was man auch deutlich gehört hatte). Mir fiel nur eine Frage ein "weiß das Deine Mutter"? und sie sagte locker "NEIN, WIESO"? Nach diesem Kommentar drehte ich mich um und ging ohne ein Wort zu sagen weg. Ich war richtig geschockt darüber. Ich hätte alles gedacht aber nicht das sie Sex mit ihrem Stiefvater hat. Als ich sie irgenwann wieder traf hat sie gesagt, daß sie glücklich darüber ist und das ich das jetzt so hinnehmen muß. Jetzt meine Frage, sollte ich es ihrer Mutter erzählen. Ich kenne ihre Mutter schon da war ich noch ganz klein und meine Freundin noch nicht auf der Welt.
10 Antworten
Ja sag es ihr.
Der Stiefvater hat sich strafbar gemacht!
Verheiratet sind die beiden schon aber ob er meine Freundin adoptiert hat weiß ich nicht.
Vom Alter her? Ist es nicht Strafbar! In Deutschland darf sie ab 14 mit jedem Sex haben, mit dem sie will. Da er nur der Steifvater ist, ist es auch kein Inzest gewesen. Verboten ist da nix.
Deutschland : Hier sind gleichgeschlechtliche Handlungen, Sodomie und Kuppelei nicht mehr strafbar, bei der Sodomie ist jedoch das Tierschutzgesetz zu beachten. Es gilt der Grundsatz, dass alle sexuellen Praktiken und Formen gestattet sind, die im gegenseitigen Einvernehmen der Beteiligten stattfinden, soweit diese zustimmungsfähig und in der Lage sind, die Folgen zu überblicken. Kritisch sind dabei aber dennoch die Bereiche, bei denen es zu bleibenden Schäden kommen kann, da hier – trotz Einverständnisses – beispielsweise sämtliche Akte mit Todesfolge strafrechtlich relevant bleiben. Auch der Geschlechtsverkehr mit und zwischen Minderjährigen unterliegt Restriktionen. So sind sexuelle Handlungen mit Kindern unter 14 Jahren auch bei gegenseitigem Einverständnis untersagt (§ 176).
Österreich : Der Geschlechtsverkehr ist nicht strafbar, wenn beide Partner 14 Jahre oder älter sind und wenn beide Seiten einwilligen. Außerdem ist der Geschlechtsverkehr 13-Jährigen erlaubt, solange der Altersunterschied zum Partner nicht mehr als drei Jahre beträgt. Bei sexuellen Handlungen, die nicht den Geschlechtsverkehr beinhalten, beträgt der erlaubte Altersunterschied vier Jahre. Geschlechtsverkehr unter homosexuellen Männern war bis August 2002 erst unter volljährigen Personen (vollendetes 18. Lebensjahr) erlaubt (§ 209 Strafgesetzbuch). Diese Diskriminierung von homosexuellen Personen wurde im Juni 2002 vom österreichischen Verfassungsgerichtshof aufgehoben, wobei der österreichische Nationalrat bereits zwei Wochen später mit den Stimmen von ÖVP und FPÖ eine verfassungskonforme Nachfolgeregelung beschloss, die verschärfte Bedingungen für sexuelle Handlungen im Alter zwischen 14 und 16 Jahren vorsieht und wegen ihrer nur ungenügend klaren Formulierung von den Oppositionsparteien als „Gummiparagraf“ kritisiert wurde (§ 207b Strafgesetzbuch). Die restlichen Regelungen sind ähnlich wie die Bestimmungen in Deutschland.
Schweiz : Sexuelle Handlungen mit Personen unter 16 Jahren sind strafbar, es sei denn, der Altersunterschied beträgt weniger als drei Jahre (Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 187). Es wird nicht zwischen homo- und heterosexuellen Beziehungen unterschieden. Zu Sodomie gibt es keine landesweiten Regelungen.
Das ist ja der Oberhammer ... aber eben auch recht verzwickt, von der moralischen Geschichte wollen wir erst gar nicht sprechen... Ich würde nicht selber die Mutter ansprechen, womöglich glaubt sie Dir eh nicht. Aber wie wäre es, wenn Du es Deiner Mutter erzählst und sie evtl. die Mutter Deiner Freundin mal vorsichtig darauf anspricht? Es ist einer sehr heikle Angelegenheit an die man sehr vorsichtig rangehen sollte.
Sie ist Jahrgang 1976, da braucht sie es nicht ihrer Mutter erzählen..
Da hast Du was falsch verstanden ich bin Jahrgang 76 aber meine Freundin um die es hier hauptsächlich geht ist bzw. wird erst im März 16
Also ... da Du ja auch mit der Mutter Deiner Freundin befreundet bist, würde ich unbedingt das Gespräch mit ihr suchen.
Die die Freundin von der Mutter ist 36 und die Tochter der Mutter 16 Jahre.
Ach du Scheiße! Klar, ich würde es ihr sofort erzählen. Das wird deiner " Freundin " bestimmt nicht gefallen, und ob sie danach noch deine " Freundin " ist, werdet ihr ja sehen. Aber sowas geht gar nicht! ( Und der Stiefvater hat sich Strafbar gemacht ! ) Einfach nur Krank!
Ja sag es!!!
Oder sag deiner Frundin dass das nicht korekt ist.
Bei solchen Dingen muss man genau hinsehen. Wenn der Stiefvater mit der Kindesmutter verheiratet ist, das Kind aber nicht adoptiert hat, ist er nicht des Inzestes schuldig. Wäre eine Adoption jedoch tatsächlich vorhanden, würde das ein Inzestverbrechen sein. Dann wäre allerdings die Kripo und nicht die Mutter der korrekte Ansprechpartner.