Was kan man dann der Polizisten sagen, wie kann man dann beweisen, falls der verkäufer verschwindet?
Die Wahrheit, nichts als die Wahrheit.
Und dann sollte man sich von dem Fahrrad verabschieden, denn das wird eingezogen und dem eigentlichen Besitzer übergeben.
An gestohlener Ware kann man kein Eigentum erwerben.

Üblicherweise macht man einen Kaufvertrag. Damit kann man beweisen, dass man das Fahrrad im guten Glauben erworben hat. Trotzdem kann und wird die Polizei das Diebesgut beschlagnahmen. Dir bleibt dann nur per Gericht den Kaufbetrag vom Verkäufer zurückzubekommen.
kann man schon. würde dphinside das fahrrad z.b. wiederrum an seinen freund verkaufen und es stellt sich erst hinterher heraus dass es gestohlen war, gehört es dem freund rechtmäßig. vorausgesetzt dphinside wusste zum zeitpunkt des verkaufs nicht, dass das fahrrad gestohlen war.
würde er wissen dass es gestohlen ist und es verkaufen wäre es hehlerei und strafbar.
nein , soweit ich informiert bin hat regenmacher recht!
ich denke dass das stimmt was ich sagte. ansonsten muss ich mir nen neuen job suchen. dann bin ich nicht mehr auf dem neuesten stand.
§ 932 BGB
Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
§ 933 Gutgläubiger Erwerb bei BesitzkonstitutGehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
Nein, Regenmacher hat Recht, an gestohlenen Sachen kann niemand Eigentum erwerben. Oder wie die Juristen sagen: Es steht immer dahinter!
§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen: "(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war."
Mathias Münch hat recht ein geklautes Fahrrad ist abhanden gekommen und deshalb kann in Deutschland daran das Eigentum gerade nicht gutgläubig erworben werden