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Man kauft plötzlich ein geklautes Fahrrad!

gefragt von dphinside am 22.10.2007 um 19:24 Uhr

Was kan man dann der Polizisten sagen, wie kann man dann beweisen, falls der verkäufer verschwindet?


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Reply


anonym
beantwortet von Regenmacher am 22. Oktober 2007 19:27
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Die Wahrheit, nichts als die Wahrheit.

Und dann sollte man sich von dem Fahrrad verabschieden, denn das wird eingezogen und dem eigentlichen Besitzer übergeben.

An gestohlener Ware kann man kein Eigentum erwerben.

Kommentar von Simple_avatar1smallthebrain am 22. Oktober 2007 19:31

kann man schon. würde dphinside das fahrrad z.b. wiederrum an seinen freund verkaufen und es stellt sich erst hinterher heraus dass es gestohlen war, gehört es dem freund rechtmäßig. vorausgesetzt dphinside wusste zum zeitpunkt des verkaufs nicht, dass das fahrrad gestohlen war.

würde er wissen dass es gestohlen ist und es verkaufen wäre es hehlerei und strafbar.

Kommentar von Simple_avatar8smallflex06 am 22. Oktober 2007 19:39

nein , soweit ich informiert bin hat regenmacher recht!

Kommentar von Simple_avatar1smallthebrain am 22. Oktober 2007 20:00

ich denke dass das stimmt was ich sagte. ansonsten muss ich mir nen neuen job suchen. dann bin ich nicht mehr auf dem neuesten stand.

§ 932 BGB

Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Kommentar von Simple_avatar1smallthebrain am 22. Oktober 2007 20:02

§ 933 Gutgläubiger Erwerb bei BesitzkonstitutGehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.

Kommentar von Simple_avatar4smallMathias Münch am 23. Oktober 2007 19:24

Nein, Regenmacher hat Recht, an gestohlenen Sachen kann niemand Eigentum erwerben. Oder wie die Juristen sagen: Es steht immer dahinter!

§ 935 Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen: "(1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war."

Kommentar von Teddine am 23. Oktober 2007 21:04

Mathias Münch hat recht ein geklautes Fahrrad ist abhanden gekommen und deshalb kann in Deutschland daran das Eigentum gerade nicht gutgläubig erworben werden


Kai aus  Berlin
beantwortet von Kai aus Berlin am 22. Oktober 2007 20:55
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Üblicherweise macht man einen Kaufvertrag. Damit kann man beweisen, dass man das Fahrrad im guten Glauben erworben hat. Trotzdem kann und wird die Polizei das Diebesgut beschlagnahmen. Dir bleibt dann nur per Gericht den Kaufbetrag vom Verkäufer zurückzubekommen.




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