Cintaini am 15.07.2008 um 0:24 Uhr
Hallo! Hier ( http://www.gutefrage.net/frage/ruecktritt-bei-ryanair ) habe ich über meinen "Fall" berichtet, danke für die vielen Antworten. Ich habe die Zahlung an Ryanair zurückholen lassen, da gab es keine Probleme seitens MasterCard. Allerdings bekam ich wieder einmal eine Email von Ryanair, in der ich zum ersten Mal aufgefordert werde, den Betrag wieder zu zahlen! Nach einer offiziellen Mahnung sieht das allerdings nicht aus (eher formloses Schreiben, auf Englisch). Da immer gesagt wird, dass man auf so was unbedingt reagieren muss (also ablehnen etc), bin ich mir unsicher, was ich tun soll. Wieder einen Brief schreiben? Auf eine formrichtige Mahnung warten? Was sagt ihr? Danke! Gruß
Ryanair ist dafür bekannt, das die Linke nicht weiss was die Rechte gerade macht. Das hilft zwar nicht aber wende Dich an die Verbraucherzentrale.

Die Rückholung einer Zahlung setzt nicht den Kaufvertrag außer Kraft. Wenn das also nicht in beiderseitigem Einvernehmen passiert ist, wird die Fluggesellschaft die Summe eintreiben, notfalls per Mahnbescheid/Gericht und die entstehenden Kosten zusätzlich fordern.

Unberechtigte Mahnungen muss man nicht beachten, erst wenn ein Mahnbescheid vom Gericht kommt.
ColaLibre ist aufs heftigste zu widersprechen.

Auf jeden Fall solltest du auf die Mahnung reagieren, ob du nun ablehnst oder zustimmst, und den Vrief auf jeden Fall per Einschreiben verschicken, damit du es auch nachweisen kannst, kostet zwar extra bei der Deutschen Post, aber dann hast du wenigstens einen Handfesten Beweis, dass der Brief angekommen ist. Prüfe die Mahnung auch auf Gültigkeit, Mahnungen können nämlich auch verjähren :) bzw. die daraus resultierende oder hervorgerufene Straftat/Gesetzesverstoß/Ordnungswiedrigkeit etc. und lies dir auch die AGB von der Gesellschaft durch.

was du auf sowas tun musst ist garnichts wenn du das ignorierst ist es am besten
Habe ich per Email versucht, funktioniert seit 3 Tagen aber nicht :)
Was funktioniert nicht? Dein E-Mail Account oder eine Antwort der VBZ?