ich habe mir im März 2006 eine Eigentumswohnung gekauft, nun habe ich von der Verwaltung eine Mahnung bekommen ich soll eine offene Nebenkostenabrechnung von 2005 vom Voreigentümer bis zum 9 Mai 2008 bezahlen, meine Anwätin rät mir auch, dies zu tun, obwohl der Vorbesitzer in jedem Fall die Rechnung zu zahlen hat, was sie mir schon bestätigte, dann müßte ich das Geld als von dem Voreigentümer zurückfordern, oder sogar einklagen? er ist nämlich der Meinung, weil ihm die Verwaltung gesagt hätte, er braucht nicht zu bezahlen
Als erstes die Anwältin wechseln.
Dann die Verwaltung darüber informieren, dass im Jahre 2005 ein anderer Eigentümer in der Wohnung war.
Der Verwaltung die Adresse des Vorbesitzers mitteilen.
Die Verwaltung muss sich um die Bezahlung einer solch alten Rechnung kümmern. Du bist nicht Erfüllungsgehilfe einer unfähigen Hausverwaltung.
Das würde ich auch so sehen. Mit dem Kauf einer ETW übernimmt man alle darauf lastenden Verpflichtungen. Falls der Vorbesitzer dies wissentlich verschwiegen hat, kann man ihn nachträglich noch belangen. Zunächst musst du aber der Eigentümergemeinschaft gegenüber zahlen.
Wahrscheinlich ward Ihr zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (in 06) über die Jahresabrechnung (05) grundbuchamtlich eingetragener Wohnungseigentümer. Dann ist es richtig, dass Ihr auch das Abrechnungsergebnis bzw. die Abrechnungsspitze zu zahlen habt.
Achtung: Abrechnungsspitzen sind nicht mit säumigen Hausgeldzahlungen zu verwechseln. Hier handelt es sich um Forderungen aus rechtswirksam beschlossenen Jahresabrechnungen vorangegangener Abrechnungsperioden. Für die säumigen Hausgeldzahlungen haftet der Erwerber nicht.
Bitte geht nochmal zu Eurer Anwältin und der Verwaltung, die erklären Euch die Zusammenhänge im Detail.
Anmerkung: wäre bei der Abrechnung ein Guthaben herausgekommen, hätte dies ebenfalls an den neuen (grundbuchamtl. eingetragenen) WEer ausgezahlt werden müssen.

Ferndiagnosen sind immer so eine Sache.
Der von Deiner Anwältin vorgeschlagene Weg erscheint mir durchaus praxisgerecht.
Es ist zwar richtig, daß dies zu Lasten Deines Vorgängers geht; das betrifft aber das Innenverhältnis. Im Außenverhältnis haftet immer der aktuelle Eigentümer, also Du. Dann kannst Du natürlich anschließend Deinen Anspruch im Innenverhältnis realisieren.
Jetzt könnte man natürlich zunächst einmal feststellen lassen, inwieweit die Verwaltung die angesprochenen Kosten bereits vorher beim damaligen Eigentümer hätte geltend machen müssen und ein wenig herumprozessieren.
(Insofern verstehe ich die Kollegin nicht: Das bringt doch Gebühren. ;-)))

hm, kenne jetzt den genauen Hintergrund nicht und auch nicht den Streitwert. Aber wenn deine Anwältin dir rät, die Rechnung zu zahlen, würde ich das auch tun.

Entschuldige, aber wenn Dir das die Anwältin gesagt hat, wolltest Du uns das dann nur mittilen?? Denn es ist zwar ein Fragezeichen in deiner Aussage, aber da gehört doch eigentlich ein Ausrufezeichen hin.. Ich versteh gerad nicht wo Deine Frage ist.. :-)
angelela am 5. Mai 2008 19:07 Gut, hab das wohl jetzt verstanden.. Nur Frage ich mich warum Du nicht auf Deine Anwältin hörst.. Die hat dafür studiert und sollte es wissen.. Also ich würde darauf hören.
Glaubst du wirklich Alles, was eine Anwältin so von sich gibt?
angelela am 5. Mai 2008 19:13 Alles nicht, aber das ja.. Denn es klingt für mich einleuchtend. Wenn man es erstmal bezahlt hat man ruhe und kann es dann von dem Vorbesitzer wieder holen.. So würde ich es machen.. Aber dafür sind wir ja hier.. um eines besseren Belehrt zu werden.. :-D

Du hast doch eben schon gefragt? Was steht den konkret im Kaufvertrag? Ich denke nicht, dass ihr zahlen müßt! Das geht zu Lasten des Vorbesitzers.
die Anwätin hat schon gesagt,er muß zahlen, aber ich muß erst mal an die Verwaltung das Geld bezahlen, es wird nur schwer sein, von dem Voreigentümer das Geld wieder zubekommen weil er meint er müsse nicht, die Verwaltung hätte mit ihm abrechnen müssen

Wenn du doch aber nachweisen kannst, daß das gar nicht "dein" Geld ist, warum sollst du dann zahlen? Das verstehe ich nicht. Das ist ja als wenn ich ein Auto kaufe und vom Vorbesitzer die offenen Steuern dafür zahlen muß. Oder habe ich jetzt etwas falsch verstanden?
Notfalls ganz schnell zur Verbraucherberatung. Die Anwältin scheint sich nicht auszukennen. Wenn man eine Wohnung oder ein Haus kauft, wird bei dieser Gelegenheit im Vertrag alles vermerkt, was an Verpflichtungen auf den neuen Besitzer zukommt.

Bei mir war der Voreigentümer dann insolvent. Da ließ sich wirklich gar nichts mehr holen. "Allgemeines Lebensrisiko" sagte die Notarin.
Wenn die ETW jetzt oder später mal vermietet wird, kann man noch klären, ob diese Zahlung an die Eigentümergemeinschaft und die Kosten für die Anwältin zu den Anschaffungskosten oder den Kosten dieses Jahrtes gehören (in einem Steuerforum oder bei einen Steuerberater fragen). Entsprechend werden sie dann mit abgesetzt oder komman als Ausgabe zu diesem Jahr.
Hierbei handelt es sich um Forderungen aus rechtswirksam beschlossenen Jahresabrechnungen vorangegangener Abrechnungsperioden, die der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung grundbuchamtl. eingetragene WEer zu tragen hat.