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Mahnung erhalten

gefragt von dubschen am 05.05.2008 um 19:03 Uhr

ich habe mir im März 2006 eine Eigentumswohnung gekauft, nun habe ich von der Verwaltung eine Mahnung bekommen ich soll eine offene Nebenkostenabrechnung von 2005 vom Voreigentümer bis zum 9 Mai 2008 bezahlen, meine Anwätin rät mir auch, dies zu tun, obwohl der Vorbesitzer in jedem Fall die Rechnung zu zahlen hat, was sie mir schon bestätigte, dann müßte ich das Geld als von dem Voreigentümer zurückfordern, oder sogar einklagen? er ist nämlich der Meinung, weil ihm die Verwaltung gesagt hätte, er braucht nicht zu bezahlen


Reply


anonym
beantwortet von Regenmacher am 5. Mai 2008 19:07
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Als erstes die Anwältin wechseln.

Dann die Verwaltung darüber informieren, dass im Jahre 2005 ein anderer Eigentümer in der Wohnung war.

Der Verwaltung die Adresse des Vorbesitzers mitteilen.

Die Verwaltung muss sich um die Bezahlung einer solch alten Rechnung kümmern. Du bist nicht Erfüllungsgehilfe einer unfähigen Hausverwaltung.

Kommentar von Simple_avatar10smallgeige am 5. Mai 2008 19:47

Hierbei handelt es sich um Forderungen aus rechtswirksam beschlossenen Jahresabrechnungen vorangegangener Abrechnungsperioden, die der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung grundbuchamtl. eingetragene WEer zu tragen hat.


baerenstark
beantwortet von baerenstark am 5. Mai 2008 19:05
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Das würde ich auch so sehen. Mit dem Kauf einer ETW übernimmt man alle darauf lastenden Verpflichtungen. Falls der Vorbesitzer dies wissentlich verschwiegen hat, kann man ihn nachträglich noch belangen. Zunächst musst du aber der Eigentümergemeinschaft gegenüber zahlen.


geige
beantwortet von geige am 5. Mai 2008 19:34
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Wahrscheinlich ward Ihr zum Zeitpunkt der Beschlussfassung (in 06) über die Jahresabrechnung (05) grundbuchamtlich eingetragener Wohnungseigentümer. Dann ist es richtig, dass Ihr auch das Abrechnungsergebnis bzw. die Abrechnungsspitze zu zahlen habt.

Achtung: Abrechnungsspitzen sind nicht mit säumigen Hausgeldzahlungen zu verwechseln. Hier handelt es sich um Forderungen aus rechtswirksam beschlossenen Jahresabrechnungen vorangegangener Abrechnungsperioden. Für die säumigen Hausgeldzahlungen haftet der Erwerber nicht.

Bitte geht nochmal zu Eurer Anwältin und der Verwaltung, die erklären Euch die Zusammenhänge im Detail.

Kommentar von Simple_avatar10smallgeige am 5. Mai 2008 19:55

Anmerkung: wäre bei der Abrechnung ein Guthaben herausgekommen, hätte dies ebenfalls an den neuen (grundbuchamtl. eingetragenen) WEer ausgezahlt werden müssen.


WolfRichter
beantwortet von WolfRichter am 5. Mai 2008 19:39
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Ferndiagnosen sind immer so eine Sache.

Der von Deiner Anwältin vorgeschlagene Weg erscheint mir durchaus praxisgerecht.

Es ist zwar richtig, daß dies zu Lasten Deines Vorgängers geht; das betrifft aber das Innenverhältnis. Im Außenverhältnis haftet immer der aktuelle Eigentümer, also Du. Dann kannst Du natürlich anschließend Deinen Anspruch im Innenverhältnis realisieren.

Jetzt könnte man natürlich zunächst einmal feststellen lassen, inwieweit die Verwaltung die angesprochenen Kosten bereits vorher beim damaligen Eigentümer hätte geltend machen müssen und ein wenig herumprozessieren.

(Insofern verstehe ich die Kollegin nicht: Das bringt doch Gebühren. ;-)))

Kommentar von Simple_avatar10smallgeige am 5. Mai 2008 19:58

Ja; man müßte hierzu wissen, ob eine SOLL oder IST-Abrechnung erstellt worden ist.

Kommentar von dubschen am 10. Mai 2008 14:10

Hallo, wollte an dieser Stelle sagen, ich hatte dann doch das Glück das er gesetern Bezahlt hat


DerTroll
beantwortet von DerTroll am 5. Mai 2008 19:05
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hm, kenne jetzt den genauen Hintergrund nicht und auch nicht den Streitwert. Aber wenn deine Anwältin dir rät, die Rechnung zu zahlen, würde ich das auch tun.





angelela
beantwortet von angelela am 5. Mai 2008 19:05
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Entschuldige, aber wenn Dir das die Anwältin gesagt hat, wolltest Du uns das dann nur mittilen?? Denn es ist zwar ein Fragezeichen in deiner Aussage, aber da gehört doch eigentlich ein Ausrufezeichen hin.. Ich versteh gerad nicht wo Deine Frage ist.. :-)

Kommentar von 0268b77534e0f9c7dba1634bb8a12e95smallangelela am 5. Mai 2008 19:07

Gut, hab das wohl jetzt verstanden.. Nur Frage ich mich warum Du nicht auf Deine Anwältin hörst.. Die hat dafür studiert und sollte es wissen.. Also ich würde darauf hören.

Kommentar von Regenmacher am 5. Mai 2008 19:10

Glaubst du wirklich Alles, was eine Anwältin so von sich gibt?

Kommentar von 0268b77534e0f9c7dba1634bb8a12e95smallangelela am 5. Mai 2008 19:13

Alles nicht, aber das ja.. Denn es klingt für mich einleuchtend. Wenn man es erstmal bezahlt hat man ruhe und kann es dann von dem Vorbesitzer wieder holen.. So würde ich es machen.. Aber dafür sind wir ja hier.. um eines besseren Belehrt zu werden.. :-D


pippi60
beantwortet von pippi60 am 5. Mai 2008 19:06
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Du hast doch eben schon gefragt? Was steht den konkret im Kaufvertrag? Ich denke nicht, dass ihr zahlen müßt! Das geht zu Lasten des Vorbesitzers.

Kommentar von dubschen am 5. Mai 2008 19:30

die Anwätin hat schon gesagt,er muß zahlen, aber ich muß erst mal an die Verwaltung das Geld bezahlen, es wird nur schwer sein, von dem Voreigentümer das Geld wieder zubekommen weil er meint er müsse nicht, die Verwaltung hätte mit ihm abrechnen müssen


Hummelchen28
beantwortet von Hummelchen28 am 5. Mai 2008 19:06
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Wenn du doch aber nachweisen kannst, daß das gar nicht "dein" Geld ist, warum sollst du dann zahlen? Das verstehe ich nicht. Das ist ja als wenn ich ein Auto kaufe und vom Vorbesitzer die offenen Steuern dafür zahlen muß. Oder habe ich jetzt etwas falsch verstanden?


338194
beantwortet von 338194 am 5. Mai 2008 19:23
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Notfalls ganz schnell zur Verbraucherberatung. Die Anwältin scheint sich nicht auszukennen. Wenn man eine Wohnung oder ein Haus kauft, wird bei dieser Gelegenheit im Vertrag alles vermerkt, was an Verpflichtungen auf den neuen Besitzer zukommt.


JoWaKu
beantwortet von JoWaKu am 8. Mai 2008 10:31
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Bei mir war der Voreigentümer dann insolvent. Da ließ sich wirklich gar nichts mehr holen. "Allgemeines Lebensrisiko" sagte die Notarin.

Wenn die ETW jetzt oder später mal vermietet wird, kann man noch klären, ob diese Zahlung an die Eigentümergemeinschaft und die Kosten für die Anwältin zu den Anschaffungskosten oder den Kosten dieses Jahrtes gehören (in einem Steuerforum oder bei einen Steuerberater fragen). Entsprechend werden sie dann mit abgesetzt oder komman als Ausgabe zu diesem Jahr.

Foren: www.klicktipps.de/foren.php#recht_steuer




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