Mahngebühr 220€ für falsch geklebte AutobahnVignette Österreich - kann ich mich wehren?
Ich erhielt Anfang des Jahres 2012 eine Straferkenntnis vom Verkehrsreferat Innsbruck, wonach ich auf der Autobahn Richtung Innsbruck ohne geklebte Vignette unterwegs war. Beigelegt war ein ASFiNAG Frontfoto der Windschutzscheibe ohne erkennbare Vignette mit mir als Lenker und Halter des Fahrzeugs.
Es wurde mir keine Gelegenheit zu einer Entrichtung der Ersatzmaut gegeben, stattdessen enthielt die Straferkenntnis eine Strafgeldaufforderung über 300 EUR.
Ich legte sofort Einspruch ein mit Beweisfoto der auf dem rechten Flügelfenster geklebten Vignette und legte einen Brief bei, in dem ich beschrieb, dass ich schon seit Einführung der Vignettenpflicht mir angewohnt hatte die Vignette jeweils am rechten unteren Rand der Windschutzscheibe zu kleben u. da ich bei meinem vor fünf Jahren gekauften Citroen diese Stelle nicht mehr erreichen konnte, eben auf das danebenliegende Flügelfenster auswich, ohne mir dabei weitere Gedanken zu machen.
Diese Argumentation wurde in einer Straferkenntnis abgewiesen, stattdessen wurde die Strafe auf 330 EUR erhöht.
Danach legte ich umgehend Berufung ein.
Der Berufung wurde dann in einer Berufungserkenntnis stattgegeben mit dem Schluss-Satz: "Der Berufung war daher Folge zu geben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird.
Diese Ermahnung sieht dann so aus, wenn ich das Amtsöstereichisch richtig verstanden habe, dass ich statt der 330 EUR Strafe, nun eine 220 EUR Mahngebühr zu entrichten habe.
Dies entnehme ich dem Text auf der 1. Seite der Berufungserkenntnis, wo steht:
<< Rechtsmittelbelehrung: gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof in Wien, Judenplatz 11, 1010 Wien, erhoben werden. Diese ist durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen.
Spätestens im Zeitpunkt der Überreichung ist eine Gebühr von Euro 220 durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtses für Gebühren, Verkehrststeuern und Glücksspiel in Wien unter Angabe des Verwendungszweckes zu entrichten. (§ 17a VfGG, § 24 WwGG)
>
wobei ich nicht verstehe, was genau mit dem Zeitpunkt der Überreichung gemeint ist? Ich empfinde eine Mahngebühr über 220 EUR als absurd überhöht, noch dazu für etwas, für das ich mich nicht schuldig fühle.
Gibt es eine weitere Möglichkeit mich zur Wehr zu setzen?
9 Antworten
Ob du dich schuldig fühlst - oder nicht, ist juristisch gesehen völlig uninteressant.
Die Vignette ist dort zu befestigen, wo es vorgeschrieben ist.
Du musst ja unter Umständen auch in Deutschland zahlen, wenn du die Parkscheibe nicht hinter der Frontscheibe sondern direkt daneben sichtbar an einer Seitenscheibe befestigt hast!
Daes nicht mehr um eine Geldbuße/Strafe geht, ist kein Widerspruch möglich.
Du hast aber gegen die verhängte Mahngebühr ist formal eine Beschwerde möglich.
Zeitpunkt der Überreichung: gemeint ist -> "Eingabe der Beschwerde". Also musst du mit der Beschwerde auch erst einmal zahlen. Bei Erfolg erhältst du (einen geringen Teil des Geldes ./. Gebühren) zurück.
Die Vignette gehört nun mal auf die Windschutzscheibe und nicht auf eine Scheibe in der Nähe. Insoweit sehe ich keine weitere Möglichkeit - du hast halt bisher Glück gehabt.
Spätestens im Zeitpunkt der Überreichung ist eine Gebühr von Euro 220 durch Einzahlung mit Erlagschein auf das Konto des Finanzamtses für Gebühren, Verkehrststeuern und Glücksspiel in Wien unter Angabe des Verwendungszweckes zu entrichten. (§ 17a VfGG, § 24 WwGG)
Ich weiß gar nicht, was Du Dich beschwerst?? Das zuständige Referat hat Deinen Widerspruch samt Erklärung kulanterweise akzeptiert. Du musst gar nichts zahlen. Der zitierte Text ist ein Standardanhang der Rechtsbelehrung. Die Gebühr von € 220.-- würde dann fällig, wolltest Du ggfs. eine Beschwerde gegen einen Bescheid einlegen (quasi eine Vorab-Gerichtsgebühr). Aber das willst Du ja gar nicht, weil Dir die Strafmaut erlassen wurde!
ja, danke, siehe meine Antwort vom 26.6. weiter unten.
Du hast die Vignette an die falsche Stelle geklebt ... jetzt musst du zahlen, ganz klar. Ich würd nicht lang herum machen, sondern zahlen und daraus lernen!
Tut mir leid für dich ... du hast keine Chance und du kannst gegen diesen Bescheid keinen Einspruch erheben ...
Du kannst vor den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof gehen ... aber ... bedenke die Rechtsunsicherheit und die Kosten ... das lohnt sich bestimmt nicht ... und kann dich sehr, sehr teuer zu stehen kommen.
Auf so einen Prozess könntest du dich nur dann einlassen, wenn du einen "starken" (sprich mächtigen) Interessens- bzw.Rechtsvertreter hast ... oder ... wenn du durch eine Fachorganisation vertreten wirst.
Und ... das "Amtsösterreichisch" oder "Juristendeutsch" das solltest du dir unbedingt von einem (Verkehrs-)Juristen "übersetzen" lassen.
Bei solchen Texten kommt es oft auf ein (grammtikalisch nicht richtig gesetzes) Komma an ... und Worte, Formulierungen und somit ganze Textpassagen, die einfach nur veraltet und verstaubt klingen, die können eine wichtige Bedeutung haben.
Ja ... und nein ... manches grenzt an Wegelagerei ... aber nicht alles.
Wenn es Vorschrift ist, für die Benützung bestimmter Straßen eine Vignette zu kaufen und auf die Windschutzscheibe zu kleben ... so ist das eben zu tun.
Und Straßenmaut gibt es in vielen europäischen Ländern ... der immer stärker werdende Verkehr erfordert finanzielle Mittel für die Instandhaltung und den Ausbau der Hauptverkehrswege ... und das muss eben auch finanziert werden.
Und ... ein Land, das so klein wie Österreich ist, hat sehr viel Durchzugsverkehr ... das heißt, sehr viele Kfzs und Lkws ... benützen die Straßen und tragen dadurch auch (logischer Weise) zu den Fahrbahnschäden bei ... und machen unter Umständen in Österreich kaum Halt um hier durch Käufe, Übernachtungen etc. zumindest ein klein wenig zum Steueraufkommen beizutragen.
(Und ... Straßenmaut bezahlen alle ... nicht nur Deutsche ...)
Und dass die Vignette auf die Windschutzscheibe geklebt werden muss ... und zwar an die dafür angegebene Stelle, das ist völlig klar ... denn die automatischen Lesegeräte, die können nur einen bestimmten Bereich erkennen und prüfen, ob eine Vignette vorhanden ist.
Und das Geld, welches die Asfinag einnimmt, das wird ausschließlich für den Aus- und Neubau und die Instandhaltung des bestehenden Hauptverkehrsnetzes verwendet.
Wer keine Vignette kaufen will, der wird dazu auch nicht gezwungen ... er muss eben andere Straßen, die nicht mautpflichtig sind, benützen. Das ist durchaus möglich ...kostet aber Zeit und Kilometer ... ;-)
Am Ende ist es egal, entweder der Autofahrer entscheidet sich für höhere Fahrkosten oder für den Kauf einer Vignette.
Wir waren auch in Österreich unterwegs - mit richtig gepappter Vignette! Meine Güte, was da rauskommen kann, wenn der Amtsschimmel wiehert. Naja, so spült man Geld in die leeren Kassen. Raubritter, Wegelagerer - so nennt man das wohl, oder? ;-)))