CanyonGrand am 28.08.2009 um 22:02 Uhr
Damit meine ich nicht erste Hilfe, sondern wirklich medizinische Versorgung. Angenommen er kommt zu einem Unfall auf einer abgelegenen Straße, Rettungskräfte sind noch nicht in Sicht. Darf er in diesem Fall einem Menschen Spritzen geben (z.B. zur Stabilisierung des Kreislaufs)? Manche Tier-Medikamente sind ja auch für den Menschen verträglich, obwohl sie eigentlich dafür nicht ausgelegt sind.

Nein darf er nicht , und ja er würde sich Strafbar machen
tomatensosse am 28. August 2009 22:05 
Ich denke , bei solchen Fällen , macht man eine Ausnahme , wenn man so ein Menschen leben rettet , dann darf man das bestimmt.
Niemand macht sich strafbar, wenn er im NOTFALL mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln einen Menschen richtig "behandelt."
legnAkraD am 28. August 2009 22:05 Wenn du nicht berechtigt bist Medikamente zu verabreichen machst du dich sehr wohl Strafbar...!!!

Vielleicht gibt es diese Möglichkeit bei absoluter Lebensgefahr! Aber in Deutschland kommen die Rettungskräfte binnen Minuten, zur Not auch mit dem Hubschrauber. Eine sehr gute Frage!

Wenn er weiß was er tut, also wenn er weiß dass dieses oder jenes Medikament auch beim Menschen hilft und keine großen Nebenwirkungen hat, und er diesem Menschen in dem Moment womöglich damit das Leben retten kann, dann wird das doch bestimmt nicht verboten sein. Er ja schließlich ne Medizinische Ausbildung.
wenn es eine "menschenspritze" ist und das eine lebensbedrohliche situation darf er die spritze geben, so meine ich dass. aber wenn es eine "tierische" spritze ist und der betroffene KEINE spritze möchte ist es verboten und damit macht er sich strafbar.
Ist dir bekannt, dass jeder Tierarzt auch ne Allgemeine Ausbildung als Arzt hat?! Dh: er kennt sich auch mit Humanmedizin aus! Und wenn er und ein Hund verletzt sind (z.B.), macht er sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar wenn er nicht dem Menschen hilft. Denn ein Tier zählt vor dem Gestz immernoch als "Sache".
Er macht sich Strafbar wenn er gar nicht hilft §323c StGB Wenn er mehr hilft, als er darf, greift der "Rechtfertigende Notstand" §34 StGB Wenn er dem Patient jedoch nachweislich schadet, ist das Körperverletzung Wenn der Patient einwilligt (mutmassliche Einwilligung im Notfall) kann es sich auch nicht um Körperverletzung handeln (z.B. Einstichstelle der Spritze)
Anmerkung: Als Rettungsassistent und Referent für Erste Hilfe rate ich jedem (auch jedem Arzt) sich erst auf die Lebensrettenden Maßnahmen zu konzentrieren und nicht auf irgendwelche Spritzen zur Kreislaufstabilisation etc.
DH