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Macht man sich strafbar, wenn man zu viel erhaltenes Wechselgeld nicht meldet ?

gefragt von janulle am 10.07.2007 um 12:27 Uhr

Ich habe gestern 6,30 Euro mit einem 10 Euro-Schein bezahlt. Und habe anstatt 3,70 Euro 4,70 Euro zurăck bekommen. Habe es aber erst zu Hause bemerkt. Sonst hätte ich schon was gesagt. Stellt sich jetzt nur die Frage ob das ein Straftatdelikt ist ?


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waterlilies
beantwortet von waterlilies am 10. Juli 2007 12:36
12x
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Die Kassiererin muss auf das Wechselgeld achten, du bist nicht gesetzlich verpflichtet es zu überprüfen. Ich zähle mein Wechselgeld immer nach, da ich nicht zuwenig bekommen möchte - kann ja mal passieren. Wenn mir dabei auffällt, das ich zuviel bekommen habe, gebe ich das Geld zurück.

Zum Betrug wird es nur, wenn du dir das zuviel gezahlte Wechselgeld erschwindelt hast. z.B. wenn du behaupten würdest, du hättest ihr 20 Euro gegeben statt 10 Euro.


anonym
beantwortet von Lara24 am 10. Juli 2007 12:29
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naja, ein strafdelikt ist es wahrscheinlich nicht, aber du solltest bedenken, dass das geld, was du zu viel bekommen hast, der kassiererin in der kasse fehlt und sie dieses eventuell aus ihrer eigenen tasche begleichen muss. daher sollte man immer, sobald man zu viel geld rausbekommt, daran denken, dass diese leute nicht viel verdienen und ehrlicherweise das geld zurückgeben.


elkera
beantwortet von elkera am 10. Juli 2007 12:30
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Wenn du ein ehrlicher Mensch bist, bringst du die zuviel erhaltene 1 Euro Münze zurück ;-)

Eine Straftat ist das meines Wissens nicht, wenn man zuviel Wechselgeld zurück bekommt. Das ist ein Versehen des Kassierers.


Penthesilea
beantwortet von Penthesilea am 10. Juli 2007 12:45
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Wenn man es genau nimmt, erfüllt man mit der Einbehaltung von zuviel Wechselgeld den Straftatbestand der Unterschlagung.Aber ein so geringfügiges "Vergehen" rechtfertigt natürlich keine Strafverfolgung. Anders könnte das aussehen, wenn du mit einem 5er bezahlst und auf einen 100er herausbekommst. ;-)


anonym
beantwortet von Rolfe am 10. Juli 2007 17:34
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Es ist nicht strafbar, aber moralisch verwerflich. Unterschlagung kommt auch nicht in Betracht, weil Du keine Pflicht hast, dich gegenüber der Verkäuferin zu offenbaren. Das würde auch für grössere Summen gelten. Die Rechtsprechung ist da eindeutig.





anonym
beantwortet von sabine544 am 15. November 2007 13:50
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nein.es war die schuld des verkäufer



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