Heute hat mich mal wieder ein netter Verkehrsteilnehmer vor einer Radarfalle gewarnt - ich frage mich, ob der Ärger kriegen könnte, wenn ihn dabei die Polizei erwischt?

Kann er, weil nämlich nicht erlaubt. Ein Bekannter war vor ca. 6 Monaten mit 35 Euro dabei, weil er durch widerrechtliche Nutzung der Lichthupe vor Radar gewarnt hatte.

Wenn er die Lichthupe benutzt hat, nennt man das Mißbrauch von Warneinrichtungen. Ist zwar nicht strafbar, aber ordnungswidrig und kann mit einem Bußgeld belegt werden.
Das reine Warnen vor einer Radarfalle, ist zulässig, auch wenn viele Polizisten das nicht wissen. Allerdings darf dadurch kein Eingriff in den Straßenverkehr vorgenommen werden. Viele Radiosender bieten ja die Möglichkeit, Radarfellen zu melden.
waldgeist am 16. September 2007 22:00 Na ja, also ein Busgeld, ist für mich schon eine Strafe.
WolfRichter am 16. September 2007 22:02 Du bist dann aber nicht vorbestraft, was durchaus von praktischer Bedeutung ist.
waldgeist am 16. September 2007 22:04 Da hast Du allerdings Recht!
Einzel Kämpfer am 16. September 2007 23:01 Hat er nicht, eine Ordnungswidrigkeit wird mit einer Verwarngebühr geahndet, nicht mit einem Bußgeld.
waldgeist am 17. September 2007 00:01 Was hat das damit zu tun, daß man nicht vorbestraft ist?
WolfRichter am 17. September 2007 06:55 Eine Ordnungswidrigkeit KANN mit einem Bußgeld belegt werden. Die Polizei hat indessen die Möglichkeit, von einer Anzeige abzusehen und eine mündliche (kostenfreie) oder eine gebührenpflichtige Verwarnung auszusprechen.
Beträgt das vorgesehene Bußgeld 40 Euro oder meht, entfällt die Möglichkeit der Verwarnung.
(Das ist jetzt etwas verkürzt; in meinen Rechtsunterrichten für angehende Fahrlehrer habe ich das etwas länger behandelt.)

Wenn er die Lichthupe benutzt, auf jeden Fall. Die darf wie auch die Hupe, nur im Fall einer Gefahr, betätigt werden.

Das Warnen ist nicht strafbar, wenn es mit Mitteln geschieht, die nicht im Widerspruch zur StVO stehen. Das Aufblenden ist meines Wissens in diesem Fall nicht OK. Es gab mal eine Rechtsanwältin in Frankfurt (?), die ein Hobby daraus machte, sich mit einem Warnschild vor Blitzer zu stellen, um die Autofahrer zu warnen. Man konnte sie dafür nicht bestrafen. Aber auch Radiosender geben Blitzerwarnungen heraus. Also kann das nicht strafbar sein.
Ich mache das immer und andere tun es auch. Ich kenne auch keinen der deswegen bestraft wurde. Piraterie ist schliesslich verboten und davor kann man warnen.
In Anbetracht dessen, daß Radarfallen mittlerweile sogar im Radio durchgesagt werden, ist eine Bestrafung dafür ja eher lächerlich! Die Lichthupe wird ja z.B. auch genutzt um jemandem die Vorfahrt zu geben. Nun vielleicht sollte man dann besser mit der Hand aus dem Fenster wedeln... es sei denn die Polizei sieht das dann als unerlaubtes Telefonieren an;-))
waldgeist am 16. September 2007 22:15 Auch das ist verboten. Wenn der andere Fahrer Dein Zeichen falsch versteht und es kommt zum Unfall, wirst Du zur Verantwortung gezogen.
Einzel Kämpfer am 16. September 2007 23:03 Was kann man an einer Hand, die sich aus dem Fenster gestreckt auf und ab bewegt falsch verstehen?
waldgeist am 16. September 2007 23:59 Das bezog sich auf das Thema. Die Lichthupe

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Werbung:
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§16 Warnzeichen
(1) Schall- und Leuchtzeichen darf nur geben,
wer außerhalb geschlossener Ortschaften überholt (§ 5 Abs. 5) oder
wer sich oder andere gefährdet sieht.
(2) Der Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses muß Warnblinklicht einschalten, wenn er sich einer Haltestelle nähert und solange Fahrgäste ein- oder aussteigen, soweit die Straßenverkehrsbehörde für bestimmte Haltestellen ein solches Verhalten angeordnet hat. Im übrigen darf außer beim Liegenbleiben (§ 15) und beim Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a) Warnblinklicht nur einschalten, wer andere durch sein Fahrzeug gefährdet oder andere vor Gefahren warnen will, zum Beispiel bei Annäherung an einen Stau oder bei besonders langsamer Fahrgeschwindigkeit auf Autobahnen und anderen schnell befahrenen Straßen.
(3) Schallzeichen dürfen nicht aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen.
Ich habe mal nachgesehen, wo das evt. geregelt ist, das habe ich gefunden. Ich freue mich übrigens auch wenn ich auf die "Fallen, (allein schon das Wort)" hingewiesen werde und mache es selbst auch :). LG Lotusblume
waldgeist am 16. September 2007 22:34 Im gewissen Sinn ist ja so eine Falle auch eine Gefahr:-))
Lotusblume12 am 16. September 2007 22:41 seh ich auch so, sagt das Wort "Falle" ja schon aus :)). LG Lotus
laut Deutschem Gesetz ist es nicht erlaubt andere vor Radarfallen zu warnen. Die STVO sagt eindeutig wann die Lichthupe benutzt werden darf oder nicht. Naja, was verboten ist macht doch am meisten spaß. Es liegt aber auch in der Auslegung eines jeden in so einem Fall
Strafbar ist es aber es wird sich keiner dahinter hängen denn wenn zwei Polizeiautos aneinander vorbeifahren dann geben sie sich auch die lichthupe ist mir aufgefallen. Ja in diesem fall könnte ich auch beide anzeigen aber wer macht das schon.