Mache Praktikum - betrieb hat nur raucherpausenraum?

7 Antworten

Im Rahmen des Nichtraucherschutzes muss der AG dafür sorgen, dass der Arbeitsplatz und Pausenraum rauchfrei ist.
Er kann z. B. den Rauchern zustätzlich einen Raum zur Verfügung stellen.

Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz - der neue §3a Arbeitsstättenverordnung

Mit dem neuen §3a Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) wurde erstmals ein - nicht auf Pausenräume beschränkter - Schutz der Nichtraucher gesetzlich normiert. Damit wurde im Interessenkonflikt zwischen Raucher und Nichtraucher eine Grundsatzentscheidung zugunsten des nichtrauchenden Arbeitnehmers getroffen.

Im neuen §3a Abs. 1 ArbStättV wird der Arbeitgeber verpflichtet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind.
Bislang bestand eine ausdrückliche gesetzliche Pflicht zu Maßnahmen des Nichtraucherschutzes nur in Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräumen.

§3a Abs.1 ArbStättV stellt damit eine klare Entscheidung zugunsten des Schutzes des nichtrauchenden Arbeitnehmers dar und trägt außerdem den eindeutigen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung, die grundsätzlich von der Gesundheitsschädlichkeit des Passivrauchens ausgehen.

Der Arbeitgeber kann seiner Schutzpflicht durch bauliche, technische oder organisatorische Maßnahmen nachkommen. Möglich sind beispielsweise Trennung von Rauchern und Nichtrauchern, Schaffung von Raucherzonen oder lüftungstechnische Maßnahmen. Er kann aber auch ein allgemeines Rauchverbot erlassen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers, einen ungestörten Rauchgenuss zu gewährleisten, besteht nicht.

§3 a Abs. 2 ArbStättV enthält eine Einschränkung von der Verpflichtung zum Schutz der Nichtraucher. In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen. Die Einschränkung kommt in Betracht, wenn sich das Rauchverbot nicht an den Arbeitnehmer selbst, sondern an den Kunden richtet. Deshalb ist auch ein Arbeitgeber im Gaststättenbereich nicht verpflichtet, ein allgemeines Rauchverbot zu erlassen.

Die Durchsetzung und Überwachung des Nichtraucherschutzes obliegt wie auch schon bisher den Gewerbeaufsichtsämtern.

Sich als Praktikant über fest eingessesene Mitarbeiter zu beschweren die auch noch ALLE rauchen kann dich ganz schön unbeliebt machen.

Wenn es nur für 3 Wochen ist empfehle ich dir es einfach auszusitzen, und das beste daraus zu machen. Die Lunge geht von dem wenigen Male passiv rauchen jedenfalls nicht kaputt.

Wenn du es gar nicht ertragen kannst, dann beschwer dich ggf. bei deinem Vorgesetzten.
Aber wie gesagt vergiss nicht dass du mit diesen 'Rauchern' auch arbeitest. :)

Wie lange geht denn dein Praktikum? Wenn dann kannst du als Neuer etwas anregen oder anfragen, beschweren würde ich mich nicht gleich wenn ich gerade erst dazugekommen bin. Manche Firmen haben außerdem gar keinen Pausenraum, geschweige denn eine Küche oder sowas. Und wenn die Leute in eurem Pausenraum rauchen dürfen ist es wohl eher ein Raucherraum, weil Rauchen im Rest vom Gebäude verboten sein wird, Essen und Pause machen aber wahrscheinlich nicht. Also kannst du dich ja auch wo anders hinsetzen (ZB an deinen Platz) wenn es dir im Pausenraum nicht gefällt.

Ich würde zumindest in der Personalabteilung oder bei deinem Vorgesetzten mal höflich (!) nachfragen, ob es im Betrieb irgendwo eine alternative Möglichkeit gibt, dass du dort deine Pausen verbringst. "Beschweren" fände ich jetzt - zumal du "nur" ein Praktikum machst - zu heftig.

Schreib doch dieser Weltfirma eine Mail: Bei Euch wird man ja krank gemacht! Gib die genaue Bezeichnung dieses Standorts an!