Lohnkürzung nach Zwangsversetzung?

5 Antworten

Also ich habe einen ähnlichen Fall in meinem alten Unternehmen erlebt, wo jemandem aus gesundheitlichen Gründen mehr Arbeit abgenommen wurde zur Entlastung, weil sie es nicht mehr so geschafft hat wie sie sollte - bei gleichem Lohn. Am Ende war es halt so, dass die anderen sich natürlich vera... fühlten und eine Gehaltserhöhung wollten. Es gab dann diesen leidigen Kampf, wo die gesundheitlich eingeschränkte unbedingt noch "was zu sagen haben wollte", obwohl man ihre viele Verantwortungsbereiche abgenommen hat. Am Ende ist dann halt jemand befördert worden, um den Leitungsjob zu bekommen und die andere Person ist wegen der Gesundheit komplett ausgefallen. Man muss halt schauen, wie dankbar man eigentlich sein sollte, dass das Unternehmen einen nicht "quält" sondern entgegenkommt - denn Hand aufs Herz. Wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr so der Leistungsträger ist, wie will man denn rechtfertigen, dass man das Geld überhaupt Wert ist...ein sicherer Arbeitsplatz ist doch super heutzutage

Job hin oder her, wir sind nicht mehr im Mittelalter, wo Arbeitnehmer sich vom Arbeitgeber, wie Leibeigene behandeln lassen müssen.

Leider ja.. Der Arbeitgeber kann (zB bei Standortschließungen; also wenn es betriebl. notwedig ist) die Angestellen versetzten. Genaueres könnte hier evt. auch im Arbeitsvertrag stehen). Natürlich müssen bei so einer Versetzung auch die sozialen Aspekte (verheiratet, Kinder etc) berücksichtigt werden. Oft wird sowas ganz link vom Arbeitgeber gemacht: Gehe dahin wohin ich es will oder ich kündige dich. Ist sie in einer Gewerkschaft? Bzw. wenn nicht, hat ihre Firma einen Tarifvertrag? Die Gewerkschaften haben Rechtsberater. Ist sie also in so einer Gewerkschaft Mitglied. kann sie sich dort rechltichen Rat einholen. Evtl. wäre auch eine Klage sinnvoll. Allerdings kann sie sich nicht auf die 200 € berufen. Da es sich hier (wie es mir durch deine Frage scheint), um eine stellenbezogene Zusatzzahlung handelt, die nicht im Arbeitsvertrag als generellen Lohn vereinbart ist, hat sie hier leider keinen generellen Anspruch :/

Nein muss sie nicht, es gilt was schriftlich oder mündlich (konkludentes Verhalten) bisher vereinbart war. Entweder sie beschwert sich in der Personalabteilung oder beim Betriebsrat (falls es einen gibt) und wenn man hier uneinsichtig ist, erwägt deine Mom eine Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.

Einseitige Arbeitsvertragliche Änderungen sind per Gesetz unzulässig.

Einseitige Arbeitsvertragliche Änderungen sind per Gesetz unzulässig.

Na ja... in ihrem Vertrag steht, dass sie auch in anderen Bereichen arbeiten muss, wenn der Arbeitgeber es so will. Ich schätze das hebt das ganze wieder auf...? Man hat ihr einfach gesagt, entweder arbeitet sie dort oder sie kann gehen. Wohlbemerkt: über 50, schwerbehindert und nicht in diesem Bereich ausgebildet - als würde sie noch woanders Arbeit finden :/

Da der Betriebsrat ganz dicke mit dem Geschäftsführer ist und alle anderen - auch die Perso - sich nichts trauen, sehe ich wohl wenig Chancen. Aber danke für deine Hilfe.

@LLCG89

Das bestätigt mich in meiner Anwort...

@verreisterNutzer

Deine Ansicht in allen Ehren, aber hier gilt das was der Gesetzgeber dazu sagt, und nicht was deine Ansicht davon hält. ;-7

@GastonderChaot2

@GastonderChaot2, Deine Information zur Unzulässigkeit einer Versetzung aufgrund einer Schwerbehinderung (inklusive Deines eingestellten Links) war sicher gut gemeint, aber inhaltlich leider viel zu allgemein gehalten, und somit auf diesen Fall nicht anwendbar. Dies alles hätte im Vorfeld der Versetzung passieren müssen.

Wenn Du die Frage richtig gelesen hättest, hättetst Du erkannt: Die Versetzung ist bereits einige Monate her, was die Sachlage sowie die arbeitsrechtliche Beurteilung nicht einfacher macht.

Ich bleibe dabei: Die Mutter sollte sich an einen (guten) Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden!

@verreisterNutzer

@Nightstick, ich habe die Frage richtig gelesen, bevorzuge aber immer zuerst das klärende Gespräch zwischen AN & AG, denn die Versetzung kann vom Arbeitgeber "da offenbar willkürlich" bei Androhung einer Arbeitsgerichtlichen Klage mit einem Anwalt als Beistand, als zeitweilliger Zustand angegeben werden, womit die Klägerin ohne klärendes Gespräch auf den Anwalts- und Gerichtskosten sitzenbleiben würde.

Deshalb die Anmerkung, wenn der AG uneinsichtig bleibt, Klage (mit oder ohne Anwalt) einreichen.

@GastonderChaot2

Grundsätzlich hast Du natürlich Recht - ein klärendes Gespräch zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist immer der erste Schritt. Aber in diesem Fall war ich gedanklich darüber schon hinaus, denn ich hatte aus der Fragestellung den Eindruck gewonnen, dass sich die Mutter in einem solchen Gespräch wohl nicht durchsetzen würde.

Zitat: "Sie wollte nicht, hat es mehrmals deutlich gemacht. Sie wurde aber auch nicht gefragt, es wurde einfach beschlossen sie arbeitet jetzt in einer anderen Abteilung." (Zitat Ende).

Selbstvertrauen und forsches Auftreten kann man leider nicht innerhalb eines Tages lernen - deshalb in diesem Fall mein Rat zur Klärung und Unterstützungssuche durch einen Fachanwalt. Aber letztendlich ist sie ein erwachsener Mensch, und muss ihre eigenen Entscheidungen treffen...

Ich weiß nicht ob es sich um einen öffentlichen oder privaten Arbeitgeber handelt ... aber hier geht es offenbar um eine "Funktionszulage" die an die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit geknüpft ist, wenn diese Tätigkeit nicht mehr ausgeübt wird, kann der Arbeitgeber diese zulage selbstverständlich wegnehmen .. es handelt sich also nicht um ene Lohnkürzung, weil am Lohn ändert sich nichts, es handelt sich um den Wegfall einer Zulage

je nachdem ob und welcher Tarifvertrag hier gilt, wäre die Zulage ggfls. auch bei Wegfall der "Zulagenberechtigung" weiter zu gewähren ...

hier lohnt sicher der Gang zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht

Der eine sagt: "Hüüüh" - der andere sagt: "Hotttt" :(

Mit solchen Aussagen kann man als Fragesteller/in nicht viel anfangen. Dazu kommt noch, dass viele der hier vorgebrachten (kontroversen) Argumente sogar schlüssig und nachvollziehbar sind, zumal der Arbeitgeber offensichtlich den fraglichen Gehaltsanteil erst zeitversetzt einstellen will.

Da es sich hier um eine bedeutsame monatliche Summe handelt, rate ich der Mutter in diesem Fall (trotz der Kostenpflicht), eine Beratungsstunde bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht zu buchen.

Viel Erfolg!

Gruß Nightstick