Lohnabzug wenn der Chef unzufrieden ist?

3 Antworten

Dürfte er mir aus diesem Grunde Geld abziehen ?

Schlicht und einfach: Nein!

Wonach bemisst sich bei Deinem "Chef" denn die Beurteilung der Qualität? Was ist der Maßstab?

Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer ein Leistung durchschnittlicher/mittlerer Menge und Güte zu erbringen. In einem bestimmten Fall hat das auch immer mit den konkret gegebenen Bedingungen und den vergleichbaren Leistungen der anderen Arbeitnehmer zu tun.

Lohnabzüge oder -kürzungen sind dann ohnehin nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung erlaubt - wobei dann immer noch das Problem bleibt, was eine "Schlechtleistung" im konkreten Fall sein soll!

Die Behauptung also, der Arbeitgeber dürfe bei schlechter Arbeitsleistung voraussetzungslos das Gehalt kürzen ist falsch:

Der Vergütungsanspruch besteht ungemindert fort. Denn das
Dienstleistungsrecht kennt anders als etwa das Kauf- oder
Werkvertragsrecht keine Gewährleistungsregeln, eben weil kein Erfolg
geschuldet ist. Somit ist eine Minderung der vereinbarten und geschuldeten Vergütung ebenso ausgeschlossen wie ein Anspruch des Arbeitgebers auf Nachbesserung. Dies gilt jedoch nur im Falle der Schlechtleistung bzw. bei mangelhafter Arbeitsleistung, also dann wenn der Arbeitnehmer zwar die ihm obliegende Arbeitsleistung erbringt, diese aber nicht der geforderten mittleren Art und Güte entspricht. Eine Gehaltskürzung ist dann nur durch einen von beiden Seiten akzeptierten Änderungsvertrag möglich.

(Quelle:   http://tipps.jobs.de/ihr-recht-im-job-teil-3-die-grosten-irrtumer-zum-thema-gehalt/#.Vw-ytnqI5QE  )

Wenn Du einen AV hast in dem mit Dir ein Stundensatz vereinbart wurde, darf er das m. E. nicht!

Dafür hat der Gesetzgeber andere Mittel vorgesehen! Ermahnung und Abmahnung.

Im Wiederholungsfall kann er dich dann kündigen.

In wie weit noch zusätzliche Vereinbarungen in Deinem AV aufgenommen wurden (Bonus oder Erfolgsprämien), ist mir unbekannt! Diese auf einen Erfolg ausgelegte Sonderzahlung könnte er wohl reduzieren!

Dass der Arbeitgeber "nach Deinem Erachten" keine Lohnkürzung vornehmen darf, ist richtig.

Das hat bei einem Arbeitnehmer aber nichts mit der Art der Entlohnung zu tun!

Im Wiederholungsfall kann er dich dann kündigen.

So einfach ist das nicht!

Das kann der Arbeitgeber, wenn er dem Arbeitnehmer nachweislich vorwerfen kann, dass dieser gewollt/bewusst eine Schlechtleistung erbringt:

Grund für ei­ne ver­hal­tens­be­ding­te Kündi­gung im Sin­ne des § 1 Kündi­gungs­schutz­ge­setz (KSchG) ist die schlech­te Leis­tung [...] al­so nur, wenn sie aus man­geln­der An­stren­gung des Ar­beit­neh­mers re­sul­tiert.

(Quelle:  http://www.hensche.de/Arbeitsrecht_aktuell_Kuendigung_Verhaltensbedingt_Leistung_Low_Performer_Fehlerquote_LAG_Hamm_10Sa875-09.html  )

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ich kenne deinen AV nicht, aber wenn du deinen teil der vertraglichen vereinbarung nicht erfüllst, warum sollte er seinen dann zu 100 % erfüllen?

Aha!!

9,50 €/Stunde (als Beispiel), die der Arbeitgeber zahlt, sind 9,50 €/Stunde.

Aber wer definiert denn, was genau der entsprechende "teil der vertraglichen vereinbarung" beim Arbeitnehmer ist, den er - tatsächlich oder angeblich - nicht erfüllt?!?!

Und darum ist ein solcher Lohnabzug - ohne vertragliche Vereinbarung und ohne genaue Definierungen (sofern sie überhaupt erlaubt oder möglich sein sollten) - nicht erlaubt!

Dein Antwort erklärt also überhaupt nichts!

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