Logos verwenden?

2 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ein Logo ist in der Regel nicht geschützt als Werk im Sinne von § 2 UrhG. http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/index.html.

Also darf man ein Logo im Grunde kopieren und auch weiterverbreiten im Sinne von §§ 15 ff. UrhG.

Und im selben Sinne darf man ein Logo auch meist verändern und weiterverbreiten trotz UrhG § 23.

Und immer darf man das, falls UrhG § 24 greift!

Urheberrechtlich.

Nicht immer aber auch markenrechtlich!

Denn ein Logo ist oft geschützt als Marke im Sinne von Markengesetz §§ 4 und 14.

Deshalb darf man ein geschütztes Logo, eine geschützte Marke, meist nicht markenmäßig verwenden - also zur Anpreisung und zum Verkauf von eigenen Waren und Dienstleistungen.

Mehr dazu bei "Was müssen sich Markeninhaber gefallen lassen?" - schmunzelkunst.de/saq.htm#marken.

Gruß aus Berlin, Gerd

Das war wirklich eine große Hilfe, Danke ;)

Du darfst das Apple Logo in keiner Weise verwenden, geschweige denn verändern. Das gilt für jedes geschützte Logo.

Und wenn ich mein I-Phone verkaufen möchte?

Auch dann nicht?

Gruß aus Berlin, Gerd

@GerdausBerlin

Nein auch, oder gerade da solltest du es nicht verändern. Wenn Du dein iPhone verkaufst reicht doch das normale Logo. Selbst das kann schon ärger geben. Verwende einfach ein Foto von Deine iPhone dann ist es auf alle fälle OK. Gerade Appel solltest Du nicht reizen. Aber dazu noch eins, wenn ich eine Anzeige mit einem veränderten Apple Logo sehen würde kommt ein kauf mir sofort nicht mehr in frage. Aber nicht weil ich finde das man das nicht darf sondern weil ich denken würde wenn das Logo falsch ist dann auch das Handy. Genau darauf bin ich schon mal reingefallen.

@WBTinsel

Bei einem veränderten Logo ist nicht die Veränderung kritisch, sondern die noch verbliebene Ähnlichkeit, s. Verwechslungsgefahr in Markengesetz § 14.

Bei originalen Logos/Bildmarken sieht es beim Verkauf eher so aus, was auch für Amateure gelten sollte:

"Nach einer Entscheidung des Oberlandesgericht Düsseldorf begeht ein EU-Neuwagenhändler keine Markenrechtsverletzung, wenn er in Werbeanzeigen neben den Wortmarken (z. B. "Mercedes") der angebotenen Fahrzeuge auch deren Bildmarke (hier Mercedes-Stern) abbildet." Gericht / Az.: Urteil des OLG Düsseldorf vom 05.07.2001 20 U 34/01 OLGR Düsseldorf 2001, 455

Im Fall einer Werkstatt sah es aber anders aus:

"Der BGH hat nun eine Verletzung der eingetragenen Marke der Klägerin bejaht. Demnach hat die Werkstattkette mit der Verwendung des Logos die Werbefunktion der Wolfsburger Marke beeinträchtigt. Mit der Verwendung des bekannten Bildzeichens der Klägerin sei ein Imagetransfer verbunden, der die Klagemarke schwäche, so der BGH.

Begründung durch Markenrecht

„Das Markenrecht sieht allerdings vor, dass der Markeninhaber einem Dritten die Verwendung der Marke als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen nicht verbieten kann, solange die Benutzung nicht gegen die anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel verstößt. Im Streitfall sind die Voraussetzungen dieser Schutzrechtsschranke indessen nicht erfüllt." http://www.auto.de/magazin/showArticle/article/53063/Recht-Werbung-mit-Hersteller-Logo-strafbar

Gruß aus Berlin, Gerd