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Lebensversicherung - Erbschaftssteuer, Zahlung ins Ausland

gefragt von LostSoul am 03.05.2009 um 5:04 Uhr

Sali zusammen,

nach dem Tod meiner Mutter (womit ich auch noch immer zu kämpfen habe) kommt ihre Risiko-Lebensversicherung zur Auszahlung und begünstigt sind je zur Hälfte mein Bruder und ich. Die Summe, die in der Police steht, ist nicht unerheblich.

  • Kommt nun wirklich die in der Police genannte Summe zur Auszahlung? Oder kann es auch nur ein Teil davon sein?
  • Erbschaftssteuer wird dann fällig. Wie wird das berechnet? Auf die Gesamtsumme oder für meinen Bruder und mich auf den entsprechenden Anteil separat für jeden?
  • Und die dritte grosse Frage...mein Bruder lebt in Deutschland ( wo auch meine Mom lebte), ich bin ebenfalls in Deutschland geboren, aber vor einigen Jahren in die Schweiz ausgewandert. Ich habe allerdings noch die deutsche Staatsbürgerschaft. Wohin muss ich dann fällige Erbschaftssteuer abführen? DE oder CH ? Und muss ich das selbst dem Finanzamt (DE) oder eben hier dem Erbschaftsamt melden? Ich habe alleinigen Wohnsitz in CH.
  • Die Auszahlung der kompletten Summe erfolgt jetzt zunächst auf das Konto meines Bruders, damit er davon die Bestattungskosten zahlen kann, den Rest wollen wir teilen. Er hat jetzt Schiss, er könne mir keine so hohe Summe überweisen. Geht das nicht? Gibt es da eine maximale Grenze? Oder würde das Rückfragen seitens der Banken aufwerfen? Es wäre doch alles als legal beweisbar..

Merci vielmal für Infos !


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anonym
beantwortet von idefix370 am 3. Mai 2009 05:08
0x
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also wenn du geld schnell und sicher ins ausland befödern willst benütze moneygramm hier ein link dann kannst du oder jemand anders des da abheben und auf eine normale bank einzahlen

http://www.moneygram.com/MGI/DE/DE/Market/Market.htm?CC=DE&LC=DE

Kommentar von idefix370 am 3. Mai 2009 05:09

da haste auch keine probleme benütze ich und family auch bei größere summen


Atrajanus
beantwortet von Atrajanus am 3. Mai 2009 05:09
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Erbschaft- und Schenkungsteuer in Deutschland

Sie ist in Deutschland als Erbanfallsteuer ausgestaltet, sie knüpft also an den konkreten Erwerb des jeweiligen Erben, Pflichtteilsberechtigten, Vermächtnisnehmers oder sonstigen Erwerbers an. Ihr Anknüpfungspunkt ist also nicht – wie beim System der Nachlasssteuer, das in anderen Staaten gilt – abstrakt das vom Erblasser hinterlassene Vermögen als Ganzes. Ihre Rechtfertigung findet die Erbschaftsteuer in der erhöhten steuerlichen Leistungsfähigkeit des Erben sowie in der gewünschten Umverteilung von im Erbgang angehäuften Vermögen.

Verhältnis von Erbschaft- und Schenkungsteuer [Bearbeiten]

Im deutschen Steuerrecht sind Erbschaft- und Schenkungsteuer im selben Gesetz geregelt. Schenkungsteuer ist eine Steuer auf den Erwerb von Vermögen durch Schenkung.

Rechtsgrundlagen [Bearbeiten]

Die Rechtsgrundlagen für die Erbschaftsteuer finden sich im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz[1] sowie in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung[2]. Die Bewertung des angefallenen Vermögens richtet sich, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des Ersten Teils des Bewertungsgesetzes[3].

Geschichte [Bearbeiten]

Bereits seit dem frühen Mittelalter wurden Erbschaftszehnt oder Besitzwechselabgaben an den Grundherrn oder König erhoben. Einzelne deutsche Staaten zogen in der Neuzeit zunächst Stempelabgaben (Urkundensteuern für Testamente und Erbschaftsverträge) ein. 1873 erließ Preußen das erste moderne Erbschaftsteuergesetz, gefolgt von Hamburg 1894 und Baden 1899. Das Reichsgesetz von 1906 vereinheitlichte die landesrechtlichen Erbschaftsteuergesetze.

Der später ermordete Reichsfinanzminister Matthias Erzberger verankerte 1919 die Erbschaftsteuer als Reichssteuer. Seit 1945 geht die Erbschaftsteuer wieder an die Länder.[4]

Steuergegenstände [Bearbeiten]

Der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) unterliegen

  1. der Erwerb von Todes wegen (z. B. Erbschaft, Vermächtnis)
  2. die Schenkungen unter Lebenden
  3. die Zweckzuwendungen
  4. das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren (Erbersatzsteuer)

Steuerbefreiungen [Bearbeiten]

Steuerfrei bleiben etwa:

  1. Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41.000 Euro nicht übersteigt,
  2. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive mit sechzig vom Hundert ihres Wertes, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden,
  3. Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen,
  4. Zuwendungen unter Lebenden oder im Todesfall, mit denen ein Ehegatte/Lebenspartner dem anderen Ehegatten/Lebenspartner Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Haus oder einer im Inland belegenen, zu eigenen Wohnzwecken genutzten Eigentumswohnung (Familienwohnheim) verschafft (eine Obergrenze beim Immobilienwert gibt es in diesem Fall nicht, § 13 Absatz 1 Nr. 4b ErbStG); auch Kinder erben Wohneigentum steuerfrei, sofern die Wohnfläche 200 Quadratmeter nicht übersteigt und von den Kindern selbst bewohnt wird (§ 13 Absatz 1 Nr. 4 c ErbStG).
  5. Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten,
  6. die üblichen Gelegenheitsgeschenke,
  7. Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist,
  8. Zuwendungen an politische Parteien im Sinne des § 2

    des Parteiengesetzes,

  9. Inländisches Betriebsvermögen, inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile von über 25 % an Kapitalgesellschaften bleiben in Höhe von 85% oder 100% steuerfrei soweit bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, insbesondere sofern der Erbe das Vermögen mindestens 7 bzw 10 Jahre lang behält und eine bestimmte Gesamtlohnsumme in der Zeit nicht unterschritten wird. Der verbleibende Wert bleibt in Höhe von bis zu 150.000 Euro außer Ansatz §13a ErbStG

    , §13b ErbStG

    .http://de.wikipedia.org/wiki/Erbschaftsteuer


anonym
beantwortet von maxi6 am 3. Mai 2009 05:13
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Am besten ist, Du fragst mal bei Deinem Finanzamt in der Schweiz unverbindlich an, die können Dir Auskunft geben. Für Deinen Bruder dürfte das klarer sein. Ueberweisen auf Dein Bankkonto kann Dir Dein Bruder jeden Betrag ohne Probleme. Wie das versteuert wird, ist dann Dein Problem, wie gesagt, erkundige Dich auf Deiner Gemeinde.


anonym
beantwortet von idefix370 am 3. Mai 2009 05:17
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benütze moneygramm da hat staat kein einsicht auf die transaktionen

Kommentar von LostSoul am 3. Mai 2009 05:29

moneygramm berechnet die Summe nicht mal...und auch die Gebühr wäre dann jenseits von Gut und Böse, glaub ich ^^ Ob das heute, morgen oder nächste Woche da wäre, ist mir ou gliich. Am Staat vorbeischmuggeln will ich es aber nicht. Wenn das mal rauskommt, werd ich wohl eher des Landes verwiesen wegen Steuerbetrug...und ich möchte auf jeden Fall in 2 Jahren die doppelte Staatsbürgerschaft....


MsPurple
beantwortet von MsPurple am 3. Mai 2009 05:45
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Kinder unterstehen der Erbschaftssteuer, wenn der Betrag 400.000 uebersteigt. In diesem Falle jedoch, ist es eine Risikolebensversicherung, die meines Wissens (aber das klaere doch besser mit dem Steuerberater) nicht als Erbe gilt, sondern der Absicherung dient!

Da mit der Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen gilt, bei allen die mehr als 60 Tage im Jahr dort leben (unabhaengig von der Staatsbuergerschaft) zahlst du nur einmal Steuern - ob Du waehlen kannst, weil bspw. der Freibetrag in der Schweiz hoeher ist, das weiss ich leider nicht!


Kommentar von LostSoul am 4. Mai 2009 04:55

Danke für den informativen Beitrag ! Ja, es übersteigt den Freibetrag und ja, es ist eine Risko-Lebensversicherung gewesen. Und genau, das mit dem Doppelbesteuerungsabkommen hab ich auch auf der Seite der Bundesverwaltung gelesen, aber ich bin nicht wirklich durchgestiegen ^^ Immerhin gibt es da aber eine Tel. Nr., wo man bezüglich Informationen anrufen kann, das werd ich dann mal machen...

Kommentar von 371e67b661a28b5a1b96f09d5676d980smallMsPurple am 4. Mai 2009 09:53

das ist sicherlich das Beste... Ich wuerde Dir noch einen Tipp geben: oft genug kommt es vor, dass Geschwister nach Jahrzehnten des absoluten guten Verstehens bei solchen Themen dann schwierig werden! Lass das Geld auf DEIN Konto ueberweisen und gib Deinem Bruder dann die Haelfte der Beerdigungskosten... Es ist schon zu oft zu einem sehr unerwarteten Streit deswegen gekommen!


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