Landesbauordnung BW: Zählen auch Gebäude zu den erlaubten 9 m Grenzbebauung auf einer Grundstücksseite, die nicht direkt auf der Grenze stehen?
Nach der Landesbauordnung Baden-Württemberg §6 darf die Grenzbebauung von Garagen und Gartenhäusern mit einer Wandhöhe bis 3 m und einer Wandfläche bis 25 m² entlang den einzelnen Nachbargrenzen 9 m und insgesamt 15 m nicht überschreiten. Zählt zu diesen Grenzwerten auch eine Garage, die nicht direkt auf der Grenze aber immer noch weniger als der gesetzlich geforderte Abstand von min. 2,5m gebaut wurde?
Hintergrund: Wir haben eine 7 m breite Garage, die 1,5m von der Grenze weg steht und würden gerne ein 5 m breites Gartenhaus an die gleiche Grundstücksgrenze (weiter hinten im Garten) bauen. Falls die Garage dazu zählt, würden wir die nach LBO geforderten 9 m auf einer Seite überschreiten.
Vielen Dank für Eure Antworten!
Mfg, Benjamin
1 Antwort
Ein Gebäude muss den Mindestabstand einhalten, es sei denn, es ist ausdrücklich privilegiert. Dazu müssen alle in der Landesbauordnung aufgeführten Bedingungen erfüllt sein. Deine Garage ist mit nur 1,5m Grenzabstand ein privilegiertes Gebäude und ist somit bei der Ermittlung der Maximallänge zu berücksichtigen.
Da hilft wohl nur eine Baulast, die Errichtung an einer anderen Grenze oder mit 2,5m Grenzabstand.