Handwerk am 06.10.2009 um 15:45 Uhr
Habe einem Privatkunden ein Angebot erstellt, einen Netto Endpreis genannt und schriftlich im Angebot darauf hingewiesen das die MwSt bei Rechnungsstellung dazugerechnet werden. Nun weigert sich der Kunde zu bezahlen und hat bereits beim Anwalt ein Kontaktverbot beantragt. Ich darf ihn also weder anrufen noch schriftlich kontaktieren, nur über seinen Anwalt. Ferner wurden Nachträgliche Arbeiten ausgeführt die Mündlich vereinbart wurden, auch davon und von diesen Arbeiten will er nichts wissen. Könnte event. die Nachbarn als Zeuge wahrnehmen. Besteht irgendwie die Möglichkeit doch noch an mein Geld zu kommen?
Am besten über ein gerichtliches Mahnungsverfahren direkt beim Gericht beantragen. Das geht dann vom Gericht zum Kunden. Der Kunde muss jetzt Stellung nehmen. Zahlt er nicht, wird ein Gerichtsverfahren eingeleitet. Du hast die Arbeit gemacht und daher auch Anspruch auf dein Geld. Selbst mündliche Verträge sind geschlossene Verträge und müssen honoriert werden. Als Nachweis hast du ja die geleistete Arbeit.
Ach mal wieder einer der die Regeln im Geschäftsleben nicht kennt. Preisangaben im Privatkundengeschäft haben immer Brutto also mit eingerechneter Mehrwertsteuer zu erfolgen. Das Verhalten deines Kundes ist aber natürlich auch nicht in Ordnung. ich würde hier zu einem gerichtlichen Mahnbescheid raten, der kostet relativ wenig Geld und ist der erste schritt um an dein Geld zu kommen. Eine Anwalt benötigst du dafür noch nicht.
Ich weiss nicht genau, aber ich habe mal gehört, dass man bei Provatpersonen immer den Bruttobetrag ausweisen muss. Also nicht wie bei gewerblichen Kunden untereinander Netto zzgl. MwSt.
Besser einen Anwalt um Hilfe bitten - z.B. bei www.frag-einen-anwalt.de
mündliche Vereinbarungen gelten immer als nicht getroffen - Pech gehabt. Aber das vertraglich gesicherte geld der rechnung würde ich mir auch über einen Anwalt einfordern.
interessanter Aspekt. Damit kann man aber Bauen vergessen, der Schriftkram wird ungeheuer.
In Zukunft also bei jeder "mündlcih" vereinbarten Leistung einen Rapport ausstellen, in dem die Beauftragung ** und** die Ausführung bestätigt wird!
Und alle Handwerker vor dem Kunden warnen.... d
rechtlich gesehen ist das leider wirklich so. Da steht ja Aussage gegen Aussage
Das ändert aber nicht an der Tatsache das auch mündliche Verträge bindend sind.
Auch mündliche Vereinbarungen sind bindend, es ist oft nur sehr schwierig diese zu Beweisen.
gargamel111 am 6. Oktober 2009 16:32 Das ist Quatsch! Natürlich kann man bei fast allen Verträgen auch müdlich abschließen. Oder schreibst Du immer einen Bestellung, wenn Du ein Brötchen kaufst? Also, wie kommt man denn auf so was? Verträge bedürfen in der Regel keine besonderen Form. Die Beweisbarkeit ist etwas anderes.
eben! Behaupten kann ich im Nachhinein vieles, ob mir jemand glaubt was anderes
gargamel111 am 8. Oktober 2009 10:47 Das ändert aber nichts daran, dass die Verträge gültig sind. Alles kannst Du nicht hergehen und sagen: "mündliche Vereinbarungen gelten immer als nicht getroffen". Vielleicht gibt es je einen Zeugen. Oder er kann beweisen, dass die Sachen von ihm eingebaut wurden. Oder der Richter glaubt ihm einfach mehr als dem anderen.
Die einzige Möglichkeit besteht über einen Anwalt!!! War jemand beim mündlichen Vertrag dabei ??? Meinen Schwager ging es ähnlich, er hat für ein älteres Ehepaar ein kompl. Mehrfamilienhaus renoviert, bekam aber nur 20000 von etwa 100000 Euro. Das Ende vom Lied er konnte seinen Anwalt und das Finanzamt nicht mehr bezahlen. Heute hat er sein Gewerbe verloren und ist arbeitslos. Mache nie mündliche Verträge und mach immer Abschlagszahlungen , wenn die Person schon bei der ersten Rechnung nicht bezahlt, finger weg!!!
Wieso haste denn die Rechnung ohne Märchensteuer gestellt.-- soo doof kann doch keiner sein.-- Solange wie du die Rechnung nicht ordnungsgemäß gestellt hast kommt der Besteller auch nicht in Verzug.--Der Besteller müsste allerdings deine falsch erstellte Rechnung auch zu seiner Entlastung zurückweisen.-- Also: Rechnung korrekt stellen.-mit Frist u. genauem Datum.-z.B. bis 20.10.'09 . Das lässt du dann dem Kunden, NICHT dem Anwalt zukommen.-- Mit den mündlichen vereinbarungen ist das so ne Sache.-- Mündliche Verträge sind zwar gültig, aber mangel Beweis eben kaum durchzusetzen.-Auf die Nachbarn ist da wohl kein Verlass.--
Moin,--ich will ja nicht gehässig sein, aber ich gehe davon aus, dass du KEIN Meister bist.-- Die ordnungsgemäße Rechnungsstellung u. auch weitere Vereinbarungen usw. lernt man nämlich bei der Meisterschule.--Das mal zu all denen, die glauben Handwerkskammern und Prüfungsausschüsse seinen bloß unnötige Abzockerei.-- Zum Kommentar v. "Drachenbaum" 15:50 Uhr. Wenn man jede Zusatzvereinbarung schriftlich festhält ist das tatsächlich aufwändige Bürokratie.--Mein Nachbar, der mit seinem Bruder gemeinsam ein kleineres Baugeschäft betreibt, hat auf seinem Baustellen-FZ immer n Laptop mit nem Drucker.-- Trafos gibts auch, die 12 V auf 230 machen. -Das hat er einsatzbereit in ne Kiste gebaut.-- Er hat sich Texte vorgefertigt.-z.B. Nachtragsauftrag,o. Haftungsausschluss usw.-- Haftungsausschlussn z.B dann , wenn der Kunde alles besser weis.-- Dann muss man den schriftlich mit viel Text u. !!WICHTIG!!--für doofe verständlich,-auf die Fehlerhaftigkeit der Auftragsausführung, mit Folgen hinweisen.-- Wenn der Kunde das wirklich will, haste ne Unterschrift, wenn er nicht unterschreiben will !!BAUSTOP!!--Dann sofort per Einschreinen in "Annahmeverzug" setzen.-- Das machste mit 3 - 5 Bauherren.-Dann spricht sich v. selbst rum dass du dich nicht veräppeln lässt.-- So ne pedantische Bürokratie wirkt auch Wunder bei Bauträgern.-- N Laptop is nich mehr teuer, und weil er es immer dabei hat ist für meinen Nachbarn der Aufwand gar nicht soo groß.-- Macht aber mächtig Eindruck beim Kunden.

Die einzige Möglichkeit ... nimm dir auch einen Anwalt.
Inkassobüro könnte da helfen
ja nee is klar, der will doch nicht löhnen das hat der "Kunde" doch schon mitgeteilt.-- Da bleibt der Fragesteller dann auch noch auf den Kosten der Inkassonepper sitzen.-- Die muss der "Schuldner nämlich NICHT löhnen, wenn erkennbar ist, dass sowieso Anwalt u./o. Gericht tätig werden.-- Also Inkasso ist Müll und Nepp.
DH! In diesem Fall bringt ein Inkassobüro wirklich nichts mehr, da die Forderung strittig ist
mahnen + frist setzen, angemessene nachfrist, mahnbescheid, klage

Geh zu einem Anwalt Deines Vertrauens! Wenn Du vom Kunden einen Auftrag bekommen hast und die Arbeiten ausgeführt hast, hast Du ein Recht auf Dein Geld, und somit hast Du gute Chancen, es auch zu bekommen. Wegen mündlicher Nebenabsprachen sehe ich einige Probleme, das zu beweisen. Hat er denn reklamiert, und Du hast die Reklamationen ignoriert, dass er sich nun derart heftig quer stellt?
Handwerk am 6. Oktober 2009 15:50 Jegliche Arbeiten wurden abgenommen, ohne Mängel

Ja einen Anwalt einschalten! Auf was wartest Du?
Geht das trotz des "Kontaktverbotes"?
Ja, das läuft alles über das Gericht. Die Zustellung wird per Einschreiben zugestellt. Du hast dann nichts mehr mit dem Kunden direkt zu tun.
Ja sicher geht das. bloß nich bange machen lassen.-- !!Betrugsanzeige stellen!!
Nein, eine Betrugsanzeige ist nicht notwendig für das Gerichtsverfahren.
notwendig nicht, -könnte der Sache aber Nachdruck verleihen.
Es ist aber kein Betrug, also warum soll er Betrugsanzeige stellen?