Künstlerische Freiheit / Marken(namen)

3 Antworten

Es kommt darauf an, ob eine markenmäßige Nutzung, Ausnutzung der Marke oder Verächtlichmachung vorliegt ... Ich denke, am besten erklärt es Johannes Röhnelt auf http://www.schmunzelkunst.de/saq.htm#marken

Habe mir das mal durchgelesen, leider wird es hier immer noch nicht eindeutig aufgezeigt.

Anderes Beispiel:

Ein Künstler kauft sich eine Handtasche von z.B. Prada. Stellt sie (die Tasche) auf den Tisch und malt sie ab. Logo der Handtasche, also auch das Label sind deutlich zu erkennen. Bekommt der Künstler Ärger mit den Markeninhabern, wenn er dieses Bild auf einer Ausstellung zeigt und dieses dann für Betrag xy verkauft?

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@akay87

Es kommt eben sehr auf den Einzelfall an. Ein pauschales Ja oder Nein wirst du kaum bekommen.

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Vielen Dank erst einmal für die Antworten.

Nach Rücksprache mit verschiedenen Leuten sowie ein kurzes zu Rate ziehen eines Anwalts für Kunstrecht, denke ich, dass es durchaus erlaubt sein kann, Marken in einem Kunstwerk (Gemälde) abzubilden wenn:

  1. der Ruf der Marke nicht darunter leidet, beschädigt oder beschmutzt wird
  2. die Kunst im Vordergrund steht (danke GerdausBerlin)
  3. der Künstler nicht mit dem Markennamen wirbt ("Yve Sankt Lorenz-Gemälde")

Bei Fotografie könnte es schon anders aussehen, weil viele Fotos der Werbung dienen und dort die Abgrenzung zur "Kunst" schwieriger ist.

Entscheidend ist im Sinne von § 14 Markengesetz, ob man eine Marke markenmäßig benutzt oder nicht:

"1. ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen" heißt eben, dass ich

a) eine Ware oder Dienstleistung anpreise oder verkaufe und

b) dafür ein als Marke geschütztes Zeichen verwende.

Meine Ware wäre nun ein Ölgemälde. Wenn nun "Yve Sankt Lorenz" geschützt ist als Marke für Ölgemälde, darf ich für mein eigenes Ölgemälde nicht werben mit "Kaufen Sie ein tolles Yve Sankt Lorenz-Ölgemälde!"

Außer eben, ich habe ein Yve Sankt Lorenz-Ölgemälde erworben, das von Yve Sankt Lorenz in der EU auf dem Markt gebracht worden war, s. § 24 Markengesetz.

Und wenn nun "Yve Sankt Lorenz" nicht geschützt ist als Marke für Ölgemälde, dann gilt das Selbe wie oben, wenn "3. [...] es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt."

Wenn man sein Ölgemälde aber gar nicht anpreist und verkauft als ein "Yve Sankt Lorenz-Ölgemälde", sondern etwa laut und deutlich als "akay87-Ölgemälde", dann liegt die Sache schon mal ganz anders!

Denn ein Siebdruck einer Suppendose von Campbell, geschaffen von Andy Warhol ist ja keine Suppendose! Und wird auch nicht als "Campbell-Siebdruck" vermarktet, sondern ganz klar als Warhol-Werk!

Warhol benutzt die Marke Campbell also gar nicht markenmäßig. Er berichtet nur darüber bzw. gibt seine Gedanken und Gefühle über diese Dose preis.

Das ist zunächst ein Fall für die Meinungsfreiheit. Und für die Kunstfreiheit, die ebenfalls in Artikel 5 GG steht.

Und dieses Recht muss man dann abwägen gegen ein Recht des Marken-Inhabers, das verletzt werden könnte durch diese Kunst-Aktion: Rufausbeutung? Verwässerung?

Gruß aus Berlin, Gerd