Frage von MSaGo89 25.06.2010

Kündigungsschreiben beim Arbeitgeber

  • Hilfreichste Antwort von lenzing42 25.06.2010

    Eine mündliche Kündigung hat keine rechtliche Wirkung,da lt.§ 623 BGB Kündigungen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen.

    Damit die Kündigung auch beim Arbeitgeber ankommt,schick sie per Einschreiben mit Rückschein.

    Beachte aber die Kündigungsfristen.

    Auf Grund der Kündigung kann er den ausstehenden Lohn natürlich nicht streichen.

  • Antwort von user287 25.06.2010
    4 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich

    Eine Kündigung gilt nur in der Schriftform, schick sie per Einschreiben nochmal oder gib sie ab unter Zeugen persönlich!

  • Antwort von Reservist 25.06.2010
    2 Mitglieder fanden diese Antwort hilfreich

    Kündigung MUSS schriftlich erfolgen.

  • Antwort von Comstock 25.06.2010
    1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich

    Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen - Einschreiben/Rückschein oder mit Zeugen übergeben.

  • Antwort von Nellina 25.06.2010
    1 Mitglied fand diese Antwort hilfreich

    Ich würde es sicherheitshalber machen.

  • Antwort von ralo2 26.06.2010

    Das Einschreiben/Rückschein beweist den Zugang der Kündigung nicht. Nur mit einem Zeugen, der das Schreiben "eingetütet hat", wird der Zugang bewiesen. Von daher ist es sinnvoller einfach über einen Zeugen den Brief beim Arbeitgeber in den Briefkasten einwerfen zu lassen.

  • Antwort von Tavalus 25.06.2010

    Eine Kündigung bedarf immer der Schriftform. Mündlich zählt da gar nichts.

    Es reicht allerdings wenn du nachweisen kannst, dass du ihn informiert hast, deshalb reicht ein Einschreiben OHNE Rückschein üblicherweise aus (ist etwas günstiger und er kann die Annahme der Post nicht verweigern, weil es wie ein normaler Brief in den Kasten gelegt wird.)

    Wenn du arbeitest, kann er deinen Lohn auch nicht einbehalten (anders ist das bei z.B. negativem Zeitkonto, sofern es so was bei euch gibt. Das muss zunächst auf Null stehen, wenn du gehst). Wichtig ist nur, dass du dich an die Fristen hältst (bis 2 Jahre Betriebszugehörigkeit sind es 4 Wochen Kündigungsfrist, danach ein Monat, usw.) Fristlos kündigen kann man nur aus wichtigen Grund.

  • Antwort von MSaGo89 25.06.2010

    Danke Leute ist echt der HAMMMERRR soo schnell so viele Antworten

  • Antwort von helfegern 25.06.2010

    Dein Chef wäre dazu verpflichtet gewesen die schriftliche Kündigung anzunehmen und dir den Erhalt schriftlich zu bestätigen. Nützlich wäre es auf jeden Fall hier noch mal ein Einschreiben zu versenden. Ob dir dein Arbeitgeber Lohn streichen kann, kann man so pauschal nicht sagen, dies ist abhängig davon, ob alle Fristen ordnungsgemäß eingehalten wurden. LG

  • Antwort von Knabberstange 25.06.2010

    Auf alle fälle nochmal per Einschreiben mit Rückschein losschicken.

    So bist du auf der sicheren Seite.

    Nein dein Lohn steht dir zu eben bis zu dem Tag an dem du noch gearbeitet hast.Den darf er nicht einbehalten.

  • Antwort von pierrot 25.06.2010

    Am besten kündigst du per Einschreiben, daß du was in der Hand hast und den Gehalt muß dir der Chef bis zu dem Tag und auch anteilig das Urlaubsgeld auszahlen, wie du im Betrieb warst! Alles Gute!

  • Antwort von Sally2809 25.06.2010

    Immer schriftlich und per Einschreiben! Einfaches Einschreiben reicht aber aus.

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