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Kündigungsgründe Mietverhältnis wenn nur ein Teil der Wohnung gekündigt wird

gefragt von Morganlafaye am 11.05.2008 um 22:02 Uhr

Hallo, folgende Frage: Es besteht ein Mietverhältnis über 2 Etagen (getrennt voneinander). Über die Wohnung unten besteht ein normaler Mietvertrag, das OG ist nur so dazuvermietet (war befristet, ist aber weiter geduldet worden ohne weiteres schriftliches Festhalten). Jetzt ist das OG zu kündigen. Soll renoviert werden. Muss es genauso gekündigt werden mit den ganzen strengen Regeln des BGBs oder ist es anders zu behandeln, weil es sich ja nicht um Entziehung des gesamten Wohnraums handelt sondern nur um ein Geschoss davon (Mietvertrag ist auch nur mit einer Person geschlossen, 2 Geschosse daher nicht notwendig)? Gelten Renovierungsarbeiten als Kündigungsgrund oder nicht? Danke


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Indy72
beantwortet von Indy72 am 11. Mai 2008 22:07
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Halte dich an die schriftlichen Vereinbarungen! Ein befristiter Mietvertrag bedarf keiner sonderlichen Kündigung, da er automatisch ausläuft. Hast Du etwa die obere Wohnung illegal bewohnt/mitbenutzt? Ich würde die Angelegenheit mit dem vermieter besprechen und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Vor Gericht kann man auch unverschuldet auf die Nase fallen.

Kommentar von fairlane am 11. Mai 2008 22:40

Mietverträge müssen nicht schriftlich geschlossen werden. Auch nach Ende des befristeten Vertrags können sich beide Parteien durch Annahme von Mietzins und Zahlen der Miete über eine Weitervermietung stillschweigend einig sein. So habe ich den Fragenden verstanden.


anonym
beantwortet von Brianna am 11. Mai 2008 22:08
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Durch die weitere Duldung der Vermietung ist die Kündigung ganz normal nach den Regeln des BGB zu vollziehen. Der Bedarf des Mieters an Wohnraum ist nicht vom Vermieter zu bestimmen. Renovierungsarbeiten sind kein Kündigungsgrund.


anonym
beantwortet von fairlane am 11. Mai 2008 22:11
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IMHO! Laut Deiner Aussagen scheint für das OG ein eigenständiger Mietvertrag vorzuliegen, der jedoch befristet war. Stillschweigend wurde dieser durch weitere Mietzahlung verlängert. Wurde dadurch also unbefristet und ist damit nach dem Regeln des BGB zu kündigen. Renovierungsarbeiten sind kein Kündigungsgrund. Sie sind im Hinblick auf das Mietverhältnis für den Mieter schonend durchzuführen. Führen diese trotzdem zu kurzfristigen Unbewohnbarkeit ist die Miete auf Null zu kürzen. Eventuelle Hotelaufenthalte des Mieters können als Schadenersatz geltend gemacht werden, werden jedoch mit dem nicht gezahlten Mietzins verrechnet. Dies ist nur meine Meinung, keine Rechtsberatung. Die geben Anwälte.

Kommentar von 3fbf5ae46c56cf6a0189124c48debdfcsmallWolfRichter am 11. Mai 2008 22:33

DH


anonym
beantwortet von Morganlafaye am 11. Mai 2008 22:10
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Hallo und danke für die Antwort Es handelt sich allerdings um einen befristeten Mietvertrag über das OG, der schon vor einigen Jahren ausgelaufen ist, nicht schriftlich weiterverlängert wurde, aber halt eben geduldet wurde. Fällt das nun unter Gewohnheitsrecht? Die obere Wohnung wurde also nicht illegal mitbenutzt :-)

Kommentar von fairlane am 11. Mai 2008 22:34

Wie ich geschrieben habe: Er hat sich konkludent unbefristet verlängert. Das hat mit Gewohnheitsrecht nichts zu tun. Der Vermieter hat den Mietzins weiter akzeptiert und der Mieter hat diesen gezahlt und die Wohnung bewohnt. Nutze bitte für Antworten auf diesen Kommentar die "kommentieren" Funktion unter diesem Text.

Kommentar von Simple_avatar6smallIndy72 am 11. Mai 2008 23:06

"Gewohnheitsrecht" ist ein Begriff, der rein rechtlich gar nicht exisitiert. Man spricht davon eigentlich nur bei Wege- und Wassernutzung. Wenn man ganz eng den Buchstaben des Gesetzes verfolgt, dann kann man auf sowas nicht bauen.


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