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Kündigungsfrist von 9 Monaten? Gibts das wirklich?

gefragt von glykeria81 am 27.10.2009 um 10:00 Uhr

Hallo, meine Schwester möchte gerne aus ihrer jetzigen Wohnung, wegen etlicher Wasserflecken an den Wänden und wegen einens ständig verstopften Spülbeckens in der Küche ausziehen. Heute morgen habe ich mal in ihren Mietvertrag geschaut und da steht: ab dem 5 Jahr wo sie da wohnen haben sie eine Kündigungsfrist von 6 Monaten und ab 8 Jahre 9 Monate Kündigungsfrist. Im April diesen Jahres wohnen sie nun schon 9 Jahe in der Wohnung und müßten sich ja dann an die 9 Monate halten kann das rechtens sein?

Habe im Internet fogendes gefunden:

Nach dem am 1. Juni 2005 in Kraft getretenen Gesetz über Kündigungsfristen für so genannte Altmietverträge (Wohnraum), gilt die kurze, dreimonatige Frist für Kündigungen durch den Mieter auch für einen Altmietvertrag, in denen die bis zum 1.9.2001 geltenden Kündigungsfristen formularmäßig vereinbart worden waren. Die Regelung findet sich in Art. 229 EGBGB § 3 Nr. 10.

Heißt das nun das sie sich nicht an die Frist von 9 Monaten halten müssen sondern an die gesetzliche Frist von 3 Monaten?

Würde mich über hilfreiche Antworten sehr freuen.

mfg


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Carlo02
beantwortet von Carlo02 am 27. Oktober 2009 10:02
1x
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du hast dir doch mit deiner recherche die frage selber beantwortet.


GIna90
beantwortet von GIna90 am 27. Oktober 2009 10:02
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Früher gab es diese Staffelung aber heute nicht mehr. Dies gilt auch für die Mietverträge die vor der Umstellung abgeschlossen wurden. Sie kann mit der 3-Monatsfrist kündigen.


anonym
beantwortet von DennisBehrendt am 27. Oktober 2009 10:02
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Wenn der Vermieter an der wohnung nichts macht müsste man rechtlich sogar ohne frist kündigen können weil er den teil der instandhaltung nicht erfüllt was somit vertragsbruch ist. Aber bin mir nicht 100% sicher

Kommentar von 6738c698a34a0a2a3864a3354eae4562smallaugustkoenigin am 27. Oktober 2009 10:04

Das ist inhaltlich richtig, in der Praxis gerade bei Schäden, die sich nach und nach einstellen, schwierig. Der Mieter hat die Sachen ja auch schon länger geduldet. Außerdem braucht sie ja auch ein wenig Zeit um eine neue Wohnung zu finden.


augustkoenigin
beantwortet von augustkoenigin am 27. Oktober 2009 10:02
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Deine Schwester ist nicht mehr an die alten Kündigungsfristen gebunden. Es gibt auch für sie die dreimonatige Frist. Sie soll offen mit dem Vermieter über ihre Auszugspläne sprechen. Vor allem auf die Gründe eingehen. Evtl. ist ja der Vermieter bereit, die Wohnung wieder auf Vordermann zu bringen, damit sie drin bleibt.


britel
beantwortet von britel am 27. Oktober 2009 10:03
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Nein,Sie hat eine Kündigungsfrist von 3 Monaten!Habe mal meinen Vermieter gefragt,da ich auch einen Altmietvertrag habe und er hat mir das bestätigt!


Funki1969
beantwortet von Funki1969 am 27. Oktober 2009 10:04
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In erster Linie halten sich die Vermieter an das Gesetz.

Stellt sich die Frage: Hat sie die Mängel zeitnah angemahnt? Wenn ja und der Vermieter hat nichts dagegen unternommen, würde eine weitere Frage hinzukommen: Warum hat sie so lange gewartet?

Sind die Mängel stillschweigend vom Mieter hingenommen worden, hat sie schlechte Karten. Jedoch würde ich in erster Linie mal mit dem Vermieter reden, dass sie eine i. d. R. 3-monatige Kündigungsfrist wahrnehmen könnte.

Kommentar von 1890df21fb8b8f067595d66e8519cfb6smallFunki1969 am 27. Oktober 2009 10:06

Durch die Mietrechtsreform ab September 2001 gilt für Mieter die einheitliche Kündigungsfrist von drei Monaten, völlig unabhängig von der Dauer der Mietzeit. Kurzfristige Veränderungen im Leben, wie z.B. das immer beliebtere "Jobhopping", sollen so berücksichtigt werden. Da die Frist aber hauptsächlich den Mieter vor überstürzten Rauswürfen bewahren soll, gilt die dreimonatige Kündigungsfrist nicht für den Vermieter: Der Vermieter wird nach wie vor auf Kündigungsfristen angewiesen sein, die sich je nach Dauer des Mietverhältnisses verlängern, wobei die Fristen ab September 2001 auf maximal neun Monate begrenzt werden. Für den Vermieter gelten daher folgende Fristen:

Drei Monate Kündigungsfrist bei einer Mietdauer bis zu fünf Jahren Sechs Monate Kündigungsfrist bei einer Mietdauer von fünf bis acht Jahren Neun Monate Kündigungsfrist bei einer Mietdauer ab acht Jahren

http://www.123recht.net/article.asp?a=30&p=2&ccheck=1


BlueDash
beantwortet von BlueDash am 27. Oktober 2009 10:04
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die kündigungsfristen betragen für den MIETER immer 3 monate...seitens des vermieters können 3, 6 bzw. 9 monate (je nach dauer des mietverhältnisses) vorkommen. Bei einer nicht zumutbaren wohnsituation sind die vertraglichen kündigungsfristen sekundär..die frage ist in wie weit sich die mängel auf die lebensqualität und wohnsituation auswirken


anonym
beantwortet von ingridshaus am 27. Oktober 2009 10:03
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Also für ein verstopftes Spülbecken kann der Vermieter nichts. Für die Wasserflecken an den Wänden schon. Warum hat denn Deine Schwester nicht schon längst mal einen Betrag von der Miete einbehalten, um dadurch Abhilfe zu schaffen. Wenn sie wirklich ausziehen will, sollte sie diesen Mietvertrag prüfen lassen, ob er in dieser Form nicht Gültigkeit hat, da sich das Mietrecht geändert hat. Einfach mal zum Mieterbund/Mieterverein gehen.


anonym
beantwortet von Greifen am 27. Oktober 2009 10:03
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Der Mietvertrag ist ausschlag gebend. Aber dadurch das es Mängel in der Wohnung gibt. Hat der Vermieter die möglichkeit diese in einem Monat zu beheben, tut er dies nicht ist eine auserordentliche Kündigung grechtfertigt, das heißt es gibt keine Kündigungsfristen


JoScho
beantwortet von JoScho am 27. Oktober 2009 10:06
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Wenn kein neuer Vertrag gemacht wurde, ist der alte gültig. Verstopfte Waschbecken sind Sache der Mieter. der Vermieter stopft es nicht zu. Wenn Müll, Fett, Abfälle ect. weggespült werden sollen ist nicht der Vermieter der Verursacher. Es sind dann Kleinreparaturen.Bei Wasserflecken an den Wänden muß die Ursache festgestellt werden. Dazu gibt es Gutachter! Sucht einen besser 3 Nachmieter, damit der Vermieter nicht sagen kann er hätte einen Finanziellen Schaden. Jedoch verpflichtet, diese "Nachmieter" zu nehmen, ist er nicht. Ein vernünftiges Gespräch tut Wunder!

Kommentar von B6c7a73e1b254bb372e11a237d582697smallanitari am 28. Oktober 2009 15:05

"Wenn kein neuer Vertrag gemacht wurde, ist der alte gültig." ... FALSCH


anonym
beantwortet von glykeria81 am 27. Oktober 2009 13:43
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Hallo noch mal.(Der Text wird diesmal etwas länger) Also das mit dem Waschbecken weiß die Vermieterin, und es ist auch immer so gewesen das dies nur knapp alle zwei Jahre vorkam, weil die Wasserrohre der Küche nicht gerade nach unten laufen sondern erst mal Waagerecht durch die Wand verlaufen (ca. 6Meter), und sich somit, egal wieviel mal die Teller etc. davor sauber macht, nach und nach Dreck ansetzt, und die Rohre verstopfen. Die Vermieterin hat den Einsatz zur Beseitigung der Verstofung auch immer bezahlt, dennoch ist es nervig da es dieses mal, in diesem Jahr schon zum zweiten mal verstopft ist. Die Vermieterin weiß um die Umstände, nicht nur in der Wohnung meiner Schwester sondern um den Zustand des ganzen Wohngebäudes, hat meiner Schwester mal gesagt, das sie das Geld für eine Sanierung des Gebäudes nicht habe, obwohl eine Sanierung Notwendig wäre. Die Vermieterin ist schon sehr alt und eigentlich immer freundlich zu meiner Schwester, trotzdem finde ich ist es ja nicht an meiner Schwester das zu akzeptieren, auch wenn die alte Dame das Geld nicht dazu hat. Noch mal dazu wieso meine Schwester da noch wohnt. Die Wohnung ist sehr zentrumsnah und nur 5 Min braucht man zur Stadtmitte. Und da Schwester und Ehemann weder Führerschein noch Auto haben, ist es für sie sehr schwer eine Wohnung zu finden da wir dies schon oft versucht haben, aber oft die Uhrzeiten für Busse, um zur Arbeit zu kommen in den frühen Morgenstunden, außerordentlich schlecht sind. So kleine Ausschwefung:)


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