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Kündigung zum 15. - Rechtswirksam?

gefragt von SenselesswaysSenselessways am 11.06.2008 um 13:23 Uhr

Mein Freund möchte gerne seinen derzeitigen Job kündigen, weil er einen neuen hat. In seinem Arbeitsvertrag steht "Es gilt die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist." Diese beträgt bekanntlich ja 4 Wochen zum Ende des Monats. Ich kann mich erinnern während meiner Ausbildung auch gelernt zu haben, das es möglich ist 4 Wochen vorher zum 15. eines Monats zu kündigen. Ist es also immer bedingungslos möglich das er die Kündigung z.B. am 13.06. abgiebt und somit am 15.07. das Arbeitsverhältnis verlässt? Oder muss er bis zum 30.07. warten? Unter welchen Umständen gilt eine Kündigung zum 15. eines Monats?


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anonym
beantwortet von Mietnormade am 11. Juni 2008 13:27
1x
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Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Somit geht das immer.

Kommentar von 484ee5192fe50e3beb52a405e9df6ae6smallSenselessways am 11. Juni 2008 13:28

Super, Dankeschön!


anonym
beantwortet von dolabella am 11. Juni 2008 13:26
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BGB §622 Abs 1: Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. -- war mir aber selbst neu, bis ich nachgesehen habe.

Kommentar von 484ee5192fe50e3beb52a405e9df6ae6smallSenselessways am 11. Juni 2008 13:27

Also ist es immer und in jedem Fall rechtswirksam eine Kündigung zum 15. zu machen?

Kommentar von dolabella am 11. Juni 2008 13:30

Sofern keine abweichende Kündigungsfrist vereinbart ist. In Deinem zitierten Fall: ja. Immer und in jedem Fall: nein.



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