Ist das der Fall? Denn unser Vermieter hat unseres Wissens nach gar keine Kinder oder Verwandte? Was kann man machen, um die Kündigung wegen Eigenbedarf zu überprüfen?

Neben Familienangehörigen genügen auch zum Haushalt gehörende Personen. Rechtsberatung einholen.

er wird euch raushaben wollen...er muss die whg nur selbst nutzen ob er drin wohnt oder nicht spielt keine rolle
Denise180685 am 12. Januar 2009 12:58 in dem Fall gilt aber die normale Kündigungsfrist, wenn er euch eilig raushaben will, muss ein verwandter von ihm da einziehen zb die Tochter weil sie schwanger ist, auf jeden Fall ist das nicht so einfach, aber wenn er euch mit normaler Kündigungsfrist rauswirft, habt ihr kaum Chanzen.

Er muß angeben, wer einzieht und warum nur deine Wohnung in Frage kommt.
primusvonquack am 12. Januar 2009 12:54 Noch was: Beobachten lohnt sich. Wenn die Betreffende Person nicht einzieht, steht dir Schadenersatz zu.
gamasche am 12. Januar 2009 12:55 DH! Für Umzugskosten, Mietdifferenz...

Oder um den Vermieter selbst, vielleicht möchte Er ja gerne selbst die Wohnung beziehen.
Wenn er die Kündigungsfristen einhält ist sowieso egal warum er euch kündigt.

Er kann wg. Eigenbedarf kündigen. Stellt sich später heraus, das dieser Grund vorgeschoben war, dann könnt Ihr versuchen, ihn für die mit der Kündigung Euch entstandenen Kosten haftbar zu machen. Das dürfte Eurem Vermieter aber auch bekannt sein.
DER VERMIETER MUSS in seinem Kündigungsschreiben auf Eigenbedarf die Person die in die Wohnung einziehen soll Namentlich benennen und auch darlegen warum die Person dort einziehen soll!!! BGB § 572-574

Wenn er Eigenbedarf anmeldet geht dich das zunächst einmal nichts an wer da einziehen soll ! Vermietet er die Wohnung weiter steht dir Schadenersatz zu !
Volker13 am 12. Januar 2009 15:18 Luftblasenalarm!!!!! Gemäß § 573 BGB ist der Vermieter sogar verpflichtet, zu nennen, wer da einziehen soll.
Er muss sogar erklären, warum eine andere Möglichkeit nicht in Frage kommt.
Wieder mal so ein Schuss ins Blaue
Eddy21 am 12. Januar 2009 16:16 Meldet er Eigenbedarf an ,so ist erst einmal davon aus zu gehen dass dieser auch begründet ist !

Zu den begünstigten Familienangehörigen gehören neben dem Eigentümer selbst nur:
* Eltern
* Kinder
* Enkel
* Geschwister
Entfernte Verwandte (z.B. Neffe, Nichte, Onkel, Tante, Cuosin, Schwager, geschiedene Ehegatten etc.) zählen nicht dazu. Es sei denn, der Verwandte steht in einem nachweislich besonders engen Kontakt zum Vermieter.
http://www.wohnung.com/eigenbedarf/
Nicht Du musst Dich erkundigen, sondern der Vermieter muss es Dir nachweisen.
-selbst eine Pflegerin kann als Grund für den Eigenbedarf genannt werden. Allerdings sollte auch eine Pflegebedürftigkeit bestehen.