Kündigung vom Anwalt ohne vollständige Vollmacht?

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Also: Wenn es lt. Mietvertrag zwei Vermieter gibt (zwei juristische Personen), müssen eine Kündigung beide unterschreiben. Wird von ihnen ein Rechtsanwalt beauftragt, so ist m. E. ihre Vollmacht ebenso von beiden zu unterschreiben um wirksam zu sein. Es besteht allerdings alternativ die Möglichkeit, dass ein Ehepartner den anderen bevollmächtigt.  Es müsste also hier zur Wirksamkeit der Kündigung auch die Vollmacht der Ehefrau für den Ehemann und dessen Vollmacht für den Rechtsanwalt im Original vorliegen. Ohne diese ist die Kündigung bei sofortigem Einspruch unwirksam. Keinesfalls ist der Ehemann als solcher automatisch Bevollmächtigter für seine Ehefrau.

Was ist wenn man nicht sofort widerspricht?

Wie lange hat man für den Widerspruch Zeit?

@Gladiator111

Ab Kenntnis der nicht rechtswirksamen Bevollmächtigung, also ab Zustellung der Kündiging, halte ich hier noch 3 bis max. fünf Werktage als zulässig. Allerdings ist das meine Einschätzung. Du kannst über dies Problematik auch gut googlen.

@albatros

Reicht das wenn man schreibt das die Vollmacht nicht gültig ist, oder muss man angeben warum diese nicht gültig ist?

@Gladiator111

Schreib folgendes: "Mangels nicht ausreichender Vollmacht weise ich Ihre Kündigung meiner Wohnung vom (Datum) zum (Datum) zurück." Mehr nicht. Den Brief bitte per Einwurfeinschreiben am Postschalter  einliefern.

Bei einem Ehepaar kann einer der beiden Partner das Paar nach außen vollständig vertreten. Es ist nicht notwendig, dass beide Partner eine Vollmacht für einen Rechtsanwalt oder eine Kündigung eines Mietvertrags unterschreiben.

Evtl. Nachteile, die dem anderen Partner dadurch entstehen, haben beide dann untereinander auszumachen.

Vielen Dank!

Es ist nicht notwendig, dass beide Partner eine Vollmacht für einen Rechtsanwalt oder eine Kündigung eines Mietvertrags unterschreiben.

Da irrst du gewaltig. Wenn die Ehefrau neben ihrem Ehemann als Vermieter im Mietvertrag steht, bedarf die Vollmacht für den Rechtsanwalt auch der Unterschrift der Ehefrau, ansonsten ist sie unwirksam. Keinesfalls vertritt der Ehemann automatisch, weil Ehemann, die Ehefrau. Erforderlich ist hier die kurzfristige Zurückweisung des Mieters, weil dieser  ansonsten keine Rechtskraft hat.

Das stimmt nicht. Wenn beide Eheleute als Vermieter auftreten und der Mietvertrag von beiden unterschrieben wurde, so muss auch die Vollmacht für den Anwalt von beiden unterschrieben werden, sonst ist die Vollmacht unwirksam.

Hallo

die Frage ist ja, ob die Frau damit einverstanden war oder nicht. Wenn ja sollte es kein Problem sein, wenn nein sollte die Kündigung unwirksam sein.

Viele Grüße

Michael

Nein.

Also Gültig oder nicht?

Vielen Dank für die schnelle Antwort!:)

@atzef

nein, ungültig. s. meine Antwort