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Kündigung nach Mutterschutz, wann muß diese erfolgen?

gefragt von Ratiopharm28 am 06.03.2008 um 19:58 Uhr

Folgende Situation: Meine drei Jahre Mutterschutz sind am 13.04.08 beendet. Mein Arbeitgeber will mich nicht weiter beschäftigen. Die Kündigungsfrist laut meines Anstellungsvertrag: Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende zulässig. Verlängert sich die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber aus tariflichen oder gesetzlichen Gründen, gilt diese Verlängerung auch für die Angestellte. Jede Kündigung bedarf der Schriftform. So, wer hilft mir jetzt weiter? Eine Kündigung hätte doch eigentlich schon längst ausgesprochen werden müssen,oder?

Vorab schon l


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vollyhn
beantwortet von vollyhn am 6. März 2008 20:01
1x
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Die Kündigung ist nach den Elterngeld- und Elternzeit-Gesetz während der gesamten Dauer der Elternzeit verboten. Die Kündigung darf daher frühestens am ersten Tag nach der Elternzeit (schriftlich) ausgesprochen werden. Sonst ist sie unwirksam.


regideur
beantwortet von regideur am 6. März 2008 20:02
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Diese Quartal endet am 31.03.08 da bist Du noch im Mutterschutz und kannst somit noch nicht gekündigt werden. Der nächste Termin ist der 30.06.08. Du bekommst also Deine Kündigung bis zum 15.05.08 oder wirst weiter beschäftigt.

Kommentar von 002b90f5d0a42ed1cc16e36d4de98626smallregideur am 6. März 2008 20:27

Ich suche ein s. Kann mir bitte jemand eins borgen????!!!! Wer weitere Fehler findet darf sie behalten!

Kommentar von Ratiopharm28 am 6. März 2008 20:34

OK. Das haeißt, ich müßte am 14.04.08 (Montag)auf meiner Dienstelle erscheinen und bis zum 30.06.08 weiter arbeiten - wie soll das gehen? Ich habe erst ab August einen Betreuungsplatz für unseren Sohn? Und eine 40 Std. Woche ist da auch nicht drin! Das sieht wohl dann nach einem Aufhebungsvertrag aus..?

Kommentar von 002b90f5d0a42ed1cc16e36d4de98626smallregideur am 6. März 2008 20:42

Es gibt da auch noch die Möglichkeit der Freistellung. Ich bin mir im Moment auch etwas unsicher wegen des Dir zustehenden Urlaubes. Vor allem kommt es aber darauf an was Du eigentlich möchtest!!!! Wenn es einen Aufhebungsvertrag gibt kannst Du keine Abfindung geltend machen und das Arbeitsamt wird Dir auch gleich mal eine Sperre verabreichen.

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 6. März 2008 21:01

Warum hast du nicht Teilzeit beantragt? Oder geht selbst Teilzeit nicht? Seit wann weißt du das mit dem Betreungsplatz ab August? Elternzeit voll ausgeschöpft?


Faith
beantwortet von Faith am 9. März 2008 21:22
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Ich habe eine Änderungskündigung geschrieben.Ich habe mich Teilzeit zur Verfügung gestellt.Da dies nicht möglich war,entsprach dies gleichzeitig einer sofortigen Kündigung.Da diese Kündigung einen gewichtigen Grund hatte gab es auch keine Sperre beim Arbeitsamt.Ist allerdings schon 10 Jahre her.Es könnte inzwischen neue Regelungen geben.Ich würde mich beim Arbeitsamt erkundigen,falls Du es auf eine Kündigung abgesehen hast.


curafe
beantwortet von curafe am 6. März 2008 20:01
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beim arbeitgerich gibt es kostenlose beratung in deiner stadt erfragen dort hilft man dir kompetent weiter


butz1510
beantwortet von butz1510 am 6. März 2008 20:02
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