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Kündigung möglich nach Brand?

gefragt von creadisa am 16.10.2008 um 10:17 Uhr

Vor knapp 3 Wochen hat meine Wohnung gebrannt, es war meine Schuld da ich aus versehen an den Schalter einer Herdplatte gekommen bin. Jetzt muss die ganze Wohnung noch rennoviert werden was einige Wochen dauern wird. Darf ich trotzdem normal (in der Schweiz) per Ende Monat kündigen (3 Monate Kündigungsfrist) oder muss ich warten bis die Wohnung wieder bewohnbar ist? Und weiss jemand ob die Gebäudeversicherung alle Reparaturen bezahlt oder werde ich dafür belangt? Danke Euch für Eure Antworten!


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anonym
beantwortet von Langeoog am 16. Oktober 2008 10:18
1x
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Kündigen kannst du sicher. Wirst aber die Miete bis sie von einem anderen Mieter wieder bezogen werden kann weiter zahlen müssen

Kommentar von Obelhicks am 16. Oktober 2008 10:44

sowas von falsch

Kommentar von Langeoog am 16. Oktober 2008 10:51

es war eine vermutung.... wie ist es denn dann?

Kommentar von Obelhicks am 16. Oktober 2008 10:55

bei einer kündigung trägt der mieter die miete bis zum vertragsende. das kann auch durch stellung eines genehmen nachmieters vorgezogen werden. da hier kein außerordentliches kündigungsrecht vorliegt, sind die notwendigen reparaturen und renovierungsarbeiten sicher während der kündigungszeit abzuschließen.

Kommentar von Langeoog am 16. Oktober 2008 10:57

auch wenn er schuld für den brand ist und kein nachmieter einziehen kann??? deswegen dachte ich muss er des weiter tragen


StefanKfg
beantwortet von StefanKfg am 16. Oktober 2008 10:25
1x
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Für sowas brauchst du eigentlich ne Hausratversicherung bzw. Haftpflicht. Da du der schuldige bist wirst du natürlich auch dafür belangt!

Kommentar von Obelhicks am 16. Oktober 2008 10:45

wer denn nun? der schuldige, die hausrat oder die haftpflicht? und wie sind die versicherungsbedingungen in der schweiz?

Kommentar von 52a74d2c23825e65ea3213c7314f45ecsmallStefanKfg am 16. Oktober 2008 11:15

Hausrat für die eigenen Schäden (z.B. Mobiliar), Haftpflicht für Schäden an der Wohnung (da das nicht das Eigentum des Mieters ist)


anonym
beantwortet von Obelhicks am 16. Oktober 2008 10:44
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ich kann nicht davon ausgehen daß schweizer recht mit dem deutschen identisch ist. wende dich doch bitte an ein schweizer forum. schon erstaunlich daß sich in 23 mjinuten nur 2 "experten" auf die frage gestürzt haben.

in deutschland wäre es sache des vermieters die wohnung in einem zum gebrauch geeigneten zustand zur verfügung zu stellen. auch dann wenn schäden dritter verursacht werden. du bist aber kein "dritter", womit ich auch (in deutschland) das außerordentliche kündigungsrecht klar verneinen müsste.


anonym
beantwortet von Obelhicks am 16. Oktober 2008 10:47
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nachtrag: die wohnung nkann während der kündigungsfrist renoviert werden.


anonym
beantwortet von 338194 am 16. Oktober 2008 12:24
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Im Allgemeinen kann man sofort kündigen, wenn eine Versicherung nicht zahlen will. Aber schau genau in Deinen Vertrag



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