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Kündigung der Wohung wegen Eigenbedarf...kommt er damit durch?

gefragt von KiranjaKiranja am 11.02.2009 um 14:03 Uhr

mein vater soll aus der Wohnung ausziehen,weil der Vermieter seine Enkelin einziehen lassen will.mein bruder hat auch in diesem haus gewohnt ist aber wegen seines studiums ausgezogen. diese wohnung steht leer.ist auch wie mein dad seine eine 3 raum wohnung.die andere verfügt sogar über eine einbauküche und es liegt laminat drin.die wohnung wurde zum schein vermietet,die steht jetzt schon eine ganze weile leer. darf der vermieter ihn denn überhaupt kündigen? sie kann doch die andere wohnung nehmen oder nicht?! .Ps: 5 jahre wohnt er da jetzt,sperrfrist ist also schon weg.


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kaesbrot
beantwortet von kaesbrot am 11. Februar 2009 14:03
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Ja, sobald es um Eigenbedarf geht, hat meine keine Chance.

Kommentar von A0883d07a9869bd7c0d22d300c458824smallKiranja am 11. Februar 2009 14:05

Auch wenn im gleichen Haus eine Wohnung frei ist die sie beziehen könnte?!!!

Kommentar von C254f51b581787a235b4bcf0116d9242smallErsterSchnee am 11. Februar 2009 14:07

Wenn die Wohnung vermietet ist, ist sie vermietet. Ob der Mieter tatsächlich darin wohnt, ist für den Eigenbedarf unerheblich (schließlich KANN er sie ja gar nicht nutzen, weil sie ja vermietet ist).

Kommentar von Mietnormade am 11. Februar 2009 14:08

Woher weißt Du das da nicht der Schwiegersohn einziehen soll?

Kommentar von Regenmacher am 11. Februar 2009 14:09

Dann kommt der Vermieter mit dieser Kündigung nicht durch.

Kommentar von Simple_avatar2smallichamcomputer am 11. Februar 2009 14:10

Vor Gericht oder auf hoher See...sind alle Gleich - deine Chance liegt bei 50% ruszufliegen//drinzubleiben. Wenn der Vermieter einen guten Rechtsverdreher hat - hat dein Vater gelooost - und noch Geld draufgelegt! Auch wird der Vermieter noch mehr Verwandschaft haben - oder Irgendwen zur Verwandschaft erklären - oder getrennt von seiner Frau wohnen wollen ...oder oder..oder..

Kommentar von A0883d07a9869bd7c0d22d300c458824smallKiranja am 11. Februar 2009 14:12

im gleichen haus ist eine gleichwertige bzw bessere wohnung verfügbar.er hat die aus schein vermietet,da wohnt aber niemand drin und das schon über monate nicht.


anonym
beantwortet von Trogir am 11. Februar 2009 14:07
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Ob der Einzug der Enkelin als Eigenbedarf anzusehen ist wäre zu klären. Es gelten hierbei strenge Regeln, mach Dich mal beim Mieterverein schlau


quinti
beantwortet von quinti am 11. Februar 2009 14:11
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wegen eigenbedarf kann man immer gekündigt werden wie lange man dort schon wohnt spielt keine rolle. Habe es selbst erfahren ! Es besteht noch die Möglichkeit sich mit dem Vermieter/In über die Modalität zu einigen. Zeitlich wie Finanziel, wenn man mit dem Vermieter/In reden kann !

Es hielft garnichts, auf den anderen Wohnraum zu verweisen.!

Kommentar von E7cd1c44f6b48125d3670b78d3e5ae3bsmallMalkia am 11. Februar 2009 14:14

Aber woll!!!


moon73
beantwortet von moon73 am 11. Februar 2009 14:04
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Er darf, die Enkelin gehört ja zu den nächsten Verwandten:

http://www.mieterverein-muenchen.de/mietrechtsthemen/mietrechtsthemen/eigenbedar...

Kommentar von Regenmacher am 11. Februar 2009 14:10

Ja, ja, aber es steht eine andere Wohnung im Haus leer.

Kommentar von A0fc7a6b9daf733da0cf5d86e1f16950smallmoon73 am 11. Februar 2009 14:21

Aber die MUSS der Vermieter nicht nehmen müssen, wenn die eine Wohnung besser geeigent wäre, aber er könnte diese andere leere Wohnung dem Vater anbieten.


Nudelsternchen
beantwortet von Nudelsternchen am 11. Februar 2009 14:04
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Ja, wenn er nachweisen kann, das er die Wohnung für den eigenbedarf benötigt!


Azubiene
beantwortet von Azubiene am 11. Februar 2009 14:05
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wegen eigenbedarf kann man immer gekündikt werden wie lange man dort schon wohnt spielt keine rolle.

Kommentar von Regenmacher am 11. Februar 2009 14:07

Aber nicht, wenn im gleichen Haus eine gleichwertige Wohnung leer steht.

http://www.rechtsanwalt-news.de/mietrecht/kuendigung-wegen-eigenbedarf-welche-voraussetzungen-bestehen/

Kommentar von Trogir am 11. Februar 2009 14:12

Eigenbedarf bezieht sich auf die(eigene)Person nicht auf die Enkeltochter


Berserker
beantwortet von Berserker am 11. Februar 2009 14:06
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Wenn eine Wohnung lehr steht, frag mal einen RA.


murks
beantwortet von murks am 11. Februar 2009 14:06
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Kündigungen wegen Eigenbedarf gehen immer.Aber mal ehrlich möchte(!) man denn weiterhin in einem Haus wohnen,wenn der Vermieter einen am liebsten raus haben will?


Malkia
beantwortet von Malkia am 11. Februar 2009 14:13
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Nach dem Gesetz kann der Vermieter dem vertragstreuen Mieter nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Hauptwendungsfall ist hierbei der so genannte Eigenbedarf. Danach darf der Vermieter die gemietete Wohnung kündigen, wenn er die ganze Wohnung für sich selbst, für eine zu seinem Hausstand gehörende Person oder für einen Familienangehörigen benötigt, und zwar zu Wohnzwecken (LG Wiesbaden WM 90, 510; LG Köln, WM 90, 347) Eigenbedarfskündigungen sind zulässig. Voraussetzung ist zunächst, dass der Vermieter in seinem Kündigungsschreiben die Personen angeben muss, für die die Wohnung benötigt wird. Der Vermieter muss weiterhin einen konkreten Sachverhalt darlegen, auf den er das Interesse dieser Person an der Wohnung stützt (BVerfG WM 89, 483; BayObLG WM 85, 50; usw.) Kein Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter (als Beispiel) für seinen alleinstehenden Sohn eine Vierzimmerwohnung beansprucht... (OLG Karlsruhe RE WM 82, 151).

Ich würde die Hilfe eines Mieterschutzverein in Anspruch nehmen.


geige
beantwortet von geige am 11. Februar 2009 14:37
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Die 'leerstehende Wohnung' ist vermietet. Das der Vermieter hierbei Willkür an den Tag legt, müßtest Du ihm ersteinmal als Mieter beweisen. Nicht leicht, wenn nicht sogar unmöglich.

Selbst wenn diese Wohnung nun im Nachgang tatsächlich frei werden sollte, ist der Vermieter nicht verflichtet auf diese zurückzugreifen oder sie Deinem Vater anzubieten, vgl.:

Der Vermieter kann auf der Eigenbedarfskündigung und auf Räumung der Wohnung bestehen, obwohl eine im gleichen Haus gelegene Wohnung kurze Zeit später frei wird. Er muss den gekündigten Mietern diese Wohnung auch nicht als Alternativwohnung anbieten (BGH VIII ZR 292/07).


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