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Kündigung befristeter Arbeitsvertrag

gefragt von GordoH am 06.11.2009 um 21:10 Uhr

Hallo, hier meine Frage: Zum 01.01.2009 wurde ich nach dem TzBfrG als Außendienstmitarbeiter eingestellt, der Vertrag wurde bis zum 31.12.2009 geschlossen. Vorzeitige ordentliche Kündigung wurde vereinbart. Ein sachlicher Befristungsgrund wurde im Vertrag nicht genannt. Zum 31.10.2009 erhielt ich per Express fristgerecht meine ordentliche Kündigung zum 30.11.2009. Kündigungsgründe wurden nicht genannt. Würde ich Erfolg vor dem Arbeitsgericht haben, weil 1. kein sachlicher Befristungsgrund vorliegt und 2. kein sachlicher Kündigungsgrund?


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bitmap
beantwortet von bitmap am 6. November 2009 21:14
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''1. kein sachlicher Befristungsgrund vorliegt ''

  • Nö, man kann auch ohne Schgrund bis zu 2 Jahre befristen.

''2. kein sachlicher Kündigungsgrund? ''

  • Kann man nicht beurteilen ohne die Umstände zu kennen. Im Kündigungsschreiben selbst muss noch kein Kündigungsgrund genannt werden.
Kommentar von 821f8fafa9744d20f6daa6f02fee0b53smalltoedti2000 am 6. November 2009 21:18

da sind wir uns ja wieder einig! DH!

Kommentar von 86bb33755628454af74f88f047ec894asmallbitmap am 6. November 2009 22:17

:-)


toedti2000
beantwortet von toedti2000 am 6. November 2009 21:17
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Eine Befristung bedarf nicht eines Sachgrundes. Die meisten Verträge werden heute zunächst befristet geschlossen. Wenn du allerdings über die maximale Befristungsdauer noch eingesetzt werden sollst, so bedarf es für diese Zeit eines Sachgrundes, wie zum Beispiel kurzfristiger Anstieg des Arbeitsaufkommens, etc. Die ordentliche Kündigung muss nicht begründet werden.

Kommentar von DerIng am 7. November 2009 10:39

Nicht ganz korrekt. Ein Kündigungsgrund muss in der Kündigung aufgeführt werden z. B. ".. betriebsbedingten Gründen kündigen wir ...".

Kommentar von 821f8fafa9744d20f6daa6f02fee0b53smalltoedti2000 am 7. November 2009 13:01

Das ist schon so korrekt... Generell muss die ordentliche Kündigung erst einmal NICHT begründet werden... siehe auch

http://anwalt-im-netz.de/arbeitsrecht/ordentliche-kuendigung.html


Sturmwolke
beantwortet von Sturmwolke am 6. November 2009 21:25
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Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

§ 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages

(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.

Da in Deinem Vertrag die ordentliche Kündigung vereinbart wurde, hast Du wohl kaum Aussicht, die Kündigung erfolgreich anzufechten.
Wenn Du es selbst nachlesen willst http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/BJNR196610000.html#BJNR196610000BJNG000300305


Sturmwolke
beantwortet von Sturmwolke am 6. November 2009 21:30
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Zur Zulässigkeit der Befristung ohne Sachgrund sagt dasselbe Gesetz
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.


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