Hallo, hier meine Frage: Zum 01.01.2009 wurde ich nach dem TzBfrG als Außendienstmitarbeiter eingestellt, der Vertrag wurde bis zum 31.12.2009 geschlossen. Vorzeitige ordentliche Kündigung wurde vereinbart. Ein sachlicher Befristungsgrund wurde im Vertrag nicht genannt. Zum 31.10.2009 erhielt ich per Express fristgerecht meine ordentliche Kündigung zum 30.11.2009. Kündigungsgründe wurden nicht genannt. Würde ich Erfolg vor dem Arbeitsgericht haben, weil 1. kein sachlicher Befristungsgrund vorliegt und 2. kein sachlicher Kündigungsgrund?
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''1. kein sachlicher Befristungsgrund vorliegt ''
''2. kein sachlicher Kündigungsgrund? ''

Eine Befristung bedarf nicht eines Sachgrundes. Die meisten Verträge werden heute zunächst befristet geschlossen. Wenn du allerdings über die maximale Befristungsdauer noch eingesetzt werden sollst, so bedarf es für diese Zeit eines Sachgrundes, wie zum Beispiel kurzfristiger Anstieg des Arbeitsaufkommens, etc. Die ordentliche Kündigung muss nicht begründet werden.
Nicht ganz korrekt. Ein Kündigungsgrund muss in der Kündigung aufgeführt werden z. B. ".. betriebsbedingten Gründen kündigen wir ...".
toedti2000 am 7. November 2009 13:01 Das ist schon so korrekt... Generell muss die ordentliche Kündigung erst einmal NICHT begründet werden... siehe auch
http://anwalt-im-netz.de/arbeitsrecht/ordentliche-kuendigung.html

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
§ 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages
(1) Ein kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
(2) Ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag endet mit Erreichen des Zwecks, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Zweckerreichung.
(3) Ein befristetes Arbeitsverhältnis unterliegt nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist.
Da in Deinem Vertrag die ordentliche Kündigung vereinbart wurde, hast Du wohl kaum Aussicht, die Kündigung erfolgreich anzufechten.
Wenn Du es selbst nachlesen willst http://bundesrecht.juris.de/tzbfg/BJNR196610000.html#BJNR196610000BJNG000300305

Zur Zulässigkeit der Befristung ohne Sachgrund sagt dasselbe Gesetz
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
da sind wir uns ja wieder einig! DH!
:-)