gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ

Kündigung aus wichtigem Grund wegen Krankheit

gefragt von essentia am 08.05.2009 um 10:13 Uhr

Ich habe einen Ausbildungsvertrag für Klavier an einer Musilkschule. inzwischen bin ich schwer an Rheuma erkrankt (steife Hände) kann demzufolge nicht mehr Klavier spielen. den Unterricht mußte ich deshalb absagen. der vertrag kann nur 2 mal im Jahr gekündigt werden.das nächste mal zum 31.08. ich habe um vorzeitige Kündigung gebeten. das würde nur gestattet wenn ein Nachfolger für mich gefunden ist. es gibt eine Warteliste von 3 Jahren! es wurde dennoch noch kein Nachfolger gefunden. in meinem Vertrag steht jedoch auch Kündigung aus wichtigen Grund nach BGB 314. Trifft dieser Grund bei mir zu? Was muß ich als Beweis vorlegen? ich danke für einen Rat. essentia

Frage beantworten

Hier finden Sie weitere Fragen zu den Themen:

Künigung aus wichtigem x 1

anonym
beantwortet von KyronB am 8. Mai 2009 10:16
2x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Mit ärztlichem Attest solltest du ne Sonderkündigung machen können

Kommentar von essentia am 8. Mai 2009 17:03

danke für den tipp, ja wwerde ich machen. schönen gruß


flamingstar
beantwortet von flamingstar am 8. Mai 2009 10:14
2x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Lege eine aussagekräftige ärztliche Bescheinigung vor.

Kommentar von essentia am 8. Mai 2009 17:02

danke für den tipp, ja werde am Mo. mir vom Arzt eine Bescheinigung austellen lassen und dann nochmals kündigen. danke!


anonym
beantwortet von Mehamm123 am 8. Mai 2009 10:23
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

§ 314 BGB Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund

Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. Mai 2009)

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen

ME müßte Satz 1 zutreffen. Es sollte aber auch ein ausführliches ärztliches Zeugniss -Facharzt- beigelegt werden.

Kommentar von essentia am 8. Mai 2009 17:06

danke für den gesetztext. wenn hier steht ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und im Ausbildungsvertrag mit Hinweis auf bgb 314 Kündigungsfrist 14 Tage... was zählt dann eigentlich?

Kommentar von Mehamm123 am 9. Mai 2009 09:15

@essentia. lex specialis Lateinisch: "Spezielleres Gesetz".

Im deutschen Recht gilt der Grundsatz, daß die speziellere Gesetzesmaterie immer Vorrang vor den allgemeinen Regeln hat (lex specialis, derogat, lex generalis).

Kommentar von essentia am 9. Mai 2009 17:40

danke -das ist sehr gut zu wissen auch für zukünftige Fälle (hätte das Gegenteil gedacht)


Candyandie
beantwortet von Candyandie am 8. Mai 2009 10:16
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

ich würde sagen ja..........es ist ja wegen deinem Rheuma und nicht weil du kein Bock mehr hast.......einfach von diesem Recht Gebrauch machen und notfalls ein Attest vorlegen....

Kommentar von essentia am 8. Mai 2009 17:07

danke... stimmt das sollte ich machen. schönen gruß


Frage beantworten

Verwandte Fragen

Verwandte Fragen

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.