gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ


krankheit und bezug von alg 1

gefragt von DrLoveDrLove am 19.02.2008 um 22:26 Uhr

wenn jemand erkrankt und sich beim amt krank meldet, werden die krankentage zur laufzeit des alg1-bezuges addiert, oder ist das persönliches pech?


Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

krank (1339)
alg1 (115)
ähnliche Fragen
Frage beantworten


HerrLich
beantwortet von HerrLich am 19. Februar 2008 22:32
6x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Die ersten sechs Wochen Krankheit werden ganz normal weiter bei der ALG-Zeit angerechnet. Nach 6 Wochen stoppt die ALG-Zeit und es beginnt das Krankengeld zu laufen. Bezieht man also 3 Monate Krankengeld und wird dann wieder gesund, so hat man 3 Monate länger ALG.


anonym
beantwortet von Lissa am 19. Februar 2008 22:28
3x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Nach 6 Wochen Krankschreibung bekommt man Krankengeld von der Krankenkasse und soweit ich weiß verlängert sich dadurch der ALG 1-Bezug.

Kommentar von 19ef49c844752ba7397c83f302705446smallDrLove am 19. Februar 2008 22:30

und bei nur zwei wochen krank, bleibt die laufzeit gleich?

Kommentar von Lissa am 19. Februar 2008 22:30

Die bleibt gleich, weil ja nur für eine bestimmte Dauer ALG gezahlt wird.

Kommentar von 9b0bdf9e6c821dc988441a4290cce1b2smallBellator am 19. Februar 2008 22:31

Sind ja nur 2Wochen ... da bekommste ja kein Krankengeld.


bitmap
beantwortet von bitmap am 19. Februar 2008 22:28
3x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Man bekommt ja erst mal 6 Wochen alg weiter. Danach wird die Zeit angerechnet bzw. ''verschiebt'' sich der Anspruch.


Bellator
beantwortet von Bellator am 19. Februar 2008 22:30
2x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Wenn du länger als 6 Wochen krank bist, also Krankengeld beziehst, verlängert sich dein ALG1 um die Dauer des Bezugs vom Krankengeld. Dann mußt du einen neuen Antrag auf ALG stellen.

Kommentar von Lissa am 19. Februar 2008 22:33

Bist du dir sicher, dass man einen neuen Antrag stellen muss? Wo steht das denn?

Kommentar von Simple_avatar10smallFotografin am 19. Mai 2008 22:26

Im Begleitheft, das man eigentlich zu seinen Unterlagen mitbekommt.


Frohnatur
beantwortet von Frohnatur am 19. Februar 2008 22:40
2x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Wenn Du Dich bei der Arbeitsagentur mit AU-Bescheinigung krank gemeldet hast, bekommst Du für 6 Wochen noch Arbeitslosengeld, danach Krankengeld. Wenn Du wieder arbeitsfähig bist, musst Du bei der Arbeitsagentur wieder einen neuen Antrag stellen. Für die Zeit, wo Du Krankengeld beziehst, bist Du nicht vermittelbar. Diese Zeit kann Dir von der Arbeitsagentur nicht angerechnet werden.
Ich hoffe, ich habe Deine Frage richtig verstanden.

Kommentar von 19ef49c844752ba7397c83f302705446smallDrLove am 19. Februar 2008 22:57

dann spar ich mir den weg zum doc, wären nur max 2 wochen...

Kommentar von 04fd57a1ebd491be88a2843240f4f914smallFrohnatur am 19. Februar 2008 23:06

Eine AU-Bescheinigung muss (wie beim Arbeitsgeber) innerhalb von 3 Tagen der Arbeitsagentur vorliegen.
Wenn Du nur ca. 14 Tage krank bist, würde ich mir die Lauferei auch nicht antun, weil es Dir nichts bringt.

Kommentar von schweiniswelt am 24. Februar 2008 16:08

Danke schonmal auf jeden fall... Weißt du auch ob, wenn ich ja dann ALG neu beantragen muß, dieses dann in der gleichen höhe ist wie bislang, oder wird es dann neu berechnet, also nach dem bisherigen ALG und dem Krankengeld?

Kommentar von schweiniswelt am 24. Februar 2008 16:23

Danke schonmal auf jeden fall... Weißt du auch ob, wenn ich ja dann ALG neu beantragen muß, dieses dann in der gleichen höhe ist wie bislang, oder wird es dann neu berechnet, also nach dem bisherigen ALG und dem Krankengeld?


Frage beantworten

Verwandte Fragen

Verwandte Fragen

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.