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Kostenvoranschlag wurde ohne MwSt angegeben. Ich bin Privatmann und mich auf den Preis verlassen?OK?

gefragt von mitdra am 23.07.2009 um 10:46 Uhr

Hallo zusammen,

ein Handwerker (eigener Betrieb) sollte bei uns im Haus ein paar Sachen reparieren. Auf Basis des Kostenvoranschlags haben wir (Privatleute) zugesagt. Nun nach getaner Arbeit, kommt die Rechnung mit zusätzl. MwSt? Ist das rechtens? Zumal nun fast 500€ zusätzlich die Kasse sprengen?

Obwohl ein Zahlungsziel von 8 Tagen in der Rechnung ist, wollte ich 500€ zurückhalten, bis Nachbesserungen erfolgen. Wie kann ich das am besten machen ohne gemahnt zu werden?

Vielen Dank im Voraus!

mitdra


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witkis
beantwortet von witkis am 23. Juli 2009 10:49
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Sofern Nachbesserungen vorgenommen werden müssen, würde ich auch einen Restbetrag einhalten, sofern das Verschulden beim Handwerker liegt. Ansonsten solltest du beim Angebot prüfen, wie dieser Gesamtbetrag deklariert wurde. Netto zzgl. MwSt. oder Brutto. Wenn im Angebot nur der Betrag steht ohne jeglichen Hinweis auf Brutto oder Netto, so hast du sicherlich gute Chancen, auch diesen Betrag nur netto zu bezahlen. Denn dann kannst du davon ausgehen, dass das Angebot als Privtmann für dich auf Bruttobasis erstellt worden ist.

Kommentar von parisien am 23. Juli 2009 10:52

so sehe ich es auch.

Kommentar von Saarland60 am 23. Juli 2009 10:56

Das mit der Umsatzsteuer stimmt, das mit dem Restbehalt nicht.

Kommentar von Simple_avatar2smallwitkis am 23. Juli 2009 10:57

Rechtlich gesehen wohl nicht, in der Praxis aber gängig. Du als Privatmann bist sonst gegenüber dem Handwerker total ausgeliefert, wenn du bezahlt hast, aber der Handwerker keine Nachbesserungen mehr vornehmen mag.

Kommentar von Saarland60 am 23. Juli 2009 11:03

Aus der Fragestellung ist überhaupt nicht ersichtlich, dass eine Nachbesserung vorgenommen werden soll. Ich lese hier nur, dass der Fragesteller auf Verdacht hin eine Gewährleistungskaution einbehalten will. Er schreibt nirgends, dass tatsächlich Mängel aufgetreten sind. Das ist nicht zulässig, wenn es nicht vorher vereinbart wurde, und der Handwerker würde mit Recht sofort das Mahnverfahren eröffnen (ich übrigens auch).

Kommentar von TillWollheim am 25. Juli 2009 20:21

DU bist offenbar selbst Handwerker - daher ist dein Antwort völlig einseitig! Das nennt man befangen! Aus dem - ok ungeschickt vormulierten - Vortrag ergibt sich, daß Nachgebessert werden muß. Das bedeutet aber wiederum das Mängel vorliegen - oder wozu wird sonst Nachgebessert!! Wenn der Kostenvoranschlag (KV) ohne Erwähnung von MWSt erfolgte ist er als Brutto anzusehen. Fraglich ist aber ob dieser KV ein Angebot war. Im Zweifel nicht. Dann kommt höchstens nur eine unzulässige Überschreitung des KV in Frage! Also ich würde jetzt erstmal je nach Erheblichkeit der Mängel teile der Bezahlung unter Hinweis auf diese Mängel zurückhalten und dann eine gütliche Einigung suchen. Wenn der Handwerker kein Pfuscher ist, wird er alles zu deiner Zufriedenheit machen. Ansonsten muß er halt Bluten - es kann nicht angehen, daß immer die Kunden den Frieden wahren müssen! Gruß Till


anonym
beantwortet von chicaBlue am 23. Juli 2009 10:51
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KV muß für den Endverbraucher incl ausgewiesener MWST sein. Der Handwerker kann bis zu 15 % über dem KV eine Rechnung ausstellen.


heinmueck
beantwortet von heinmueck am 23. Juli 2009 10:56
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Der Handwerker muss gegenüber Endverbrauchern immer den Bruttopreis angeben. Es ist eine weit verbreitete Unsitte, dass viele Handwerker diese gesetzliche Vorschrift ignorieren.

Leider sind in dieser Hinsicht die Antworten hier falsch, in denen behauptet wird, Kostenvoranschläge könnten gegenüber Endverbrauchern auch Nettoangaben enthalten.

Spätestens vor Gericht wird das der tricksende Handwerker einsehen müssen.

(Das steht übrigens schon in §1 der Preisangabenverordnung!)

http://bundesrecht.juris.de/pangv/index.html

Kommentar von chicaBlue am 23. Juli 2009 11:12

Richtig ! Aber nicht jeder Handwerker trickst

Kommentar von A190836778b781d1e39181ae6eda0051smallheinmueck am 23. Juli 2009 11:20

Die Handwerker, die nicht tricksen, sind ja am Ende auch die Angeschmierten, weil ihnen der Auftrag durch die Lappen ging. Eigentlich sollten die Handwerker auch selber darauf achten, dass sich die Konkurrenz an die Preisangabenverordnung hält.


anonym
beantwortet von Saarland60 am 23. Juli 2009 10:51
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Eine Gewährleistungskaution muss vor Auftragserteilung schriftlich (!) vereinbart worden sein. Ist dies nicht der Fall, darfst Du auch nichts zurück behalten. Die Rechnungssumme ist ohne Abzug in voller Höhe fällig.

Allerdings muss der Kostenvoranschlag - den Du hoffentlich auch schriftlich hast - die ausgewiesene Umsatzsteuer enthalten, oder der genannte Betrag muss ausdrücklich als Netto-Betrag auftauchen mit dem Hinweis, dass die Umsatzsteuer zusätzlich zu entrichten ist.

Ein gewerblicher Betrieb ist dazu verpflichtet.

Kommentar von RatsucherZYX am 23. Juli 2009 11:05

Ergänzungen: Wenn nur mündlich, dann sowieso brutto.

Umsatzsteuer = heute MWst.

Kommentar von Saarland60 am 23. Juli 2009 11:07

Mehrwertsteuer ist lediglich eine umgangssprachliche Bezeichnung, wenn auch eine weit verbreitete. Steuerrechtlich korrekt heisst es eigentlich Umsatzsteuer :-)

Kommentar von RatsucherZYX am 23. Juli 2009 11:23

stimmt, die im Sprachgebrauch eingebürgert ist und man damit Mißverständnisse vermeiden kann.

Kommentar von TillWollheim am 25. Juli 2009 20:23

Quatsch! Selbstverständlich darf man was zurückhalten. Das ergibt sich aus dem Vertragsrecht iVm dem Rechtsstaatsprinzip. Till

Auch Quatsch: die Umsatzsteuer ist eine Mehrwertsteuer - das ist mathematisch korrekter und mitnichten umgangssprachlich!


anonym
beantwortet von Hasenpub am 23. Juli 2009 10:52
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Rechnungen und Kostenvoranschläge müssen mit Umsatzsteuer angegeben werde, wenn sie an Privatpersonen gehen, zudem darf der Angebotspreis bis mw 15% über dem Angebot liegen.

Um nicht angemahnt zu werden ist ein teilbetrag unter Vorbehalt zu bezahlen. Die Mahnung kann dann trotzdem kommen, hat aber keine Rechtliche belange, Wichtig ist die Fristsetzung der Nachbesserung

Kommentar von Saarland60 am 23. Juli 2009 11:00

Es liegt doch noch überhaupt keine Nachbesserung vor, nicht einmal eine mangelhaft ausgeführte Leistung.

Der Fragesteller will einen Teil des Rechnungsbetrags einbehalten einfach auf den Verdacht hin, dass vielleicht eine Nachbesserung notwendig werden sollte. So jedenfalls kann man aus der Fragestellung schließen. Und das darf er nicht!


anonym
beantwortet von anjanni am 23. Juli 2009 10:49
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M.W. dürfen Handwerker generell Netto-Angebote machen (also ohne USt).

Fair ist, wenn das auch drinsteht.

Wenn die Arbeit nicht zu Deiner Zufriedenheit ausgefallen ist und Nachbesserungen erforderlich sind, darfst Du natürlich erst mal einen angemessenen Betrag einbehalten. Das teilst Du einfach dem Handwerker schriftlich mit.

Ob der zurückbehaltene Betrag angemessen ist, hängt natürlich auch vom Umfang der noch zu leistenden Arbeit ab.

Kommentar von RatsucherZYX am 23. Juli 2009 10:52

....aber nur im schriftlichen Kostenvoranschlag und dann muss darin ein Hinweis enthalten sein, daß die MWst zusätzlich berechnet wird.


ziuwari
beantwortet von ziuwari am 23. Juli 2009 10:49
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nachbesserung ausführen lassen, restgeld auszahlen...das schriftlich mitteilen


ad1704
beantwortet von ad1704 am 23. Juli 2009 10:50
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Soweit ich weiß ist das Rechtens, den ist ist ja gesetzlich vorgeschrieben die Umsatzsteuer zu nehmen. Wenn die nicht extra ausgewiesen war lieber nachfragen, den dann war diese nicht im Preis mit drin. Soweit ich weiß muss man die in ein Angebot auch nicht mit rein nehmen, bzw einen Zusatz im Kleingedruckten machen Preise zzgl. Ust

Kommentar von RatsucherZYX am 23. Juli 2009 10:53

..und genau das ist falsch. Entweder brutto oder netto mit Hinweis.

Wenn ich schon lese: soweit ich weiß, dann weiß ich auch Bescheid.


anonym
beantwortet von RatsucherZYX am 23. Juli 2009 10:50
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War der KV schriftlich und enthält er einen Hinweis auf zusätzliche MWst?

Wenn nur mündlich, ist die MWst enthalten, die kann er Privatleuten nicht zusätzlich berechnen. Dazu ist er gesetzlich verpflichtet.


anonym
beantwortet von rumpi am 23. Juli 2009 10:51
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Es ist verwerflich aber rechtens wenn es im Angebot explizit drin steht. Leider. Was das Zurückbehalten angeht gibt es nur 2 Möglichkeiten. Entweder ist es vorher vereinbart oder es sind offensichtliche Mängel jetzt schon zu befürchten. Sprich er hat es in der halben Zeit geschafft oder minderwertiges Material eingesetzt und ein Pfusch ist sehr wahrscheinlich. Sonst nicht.

8 Tage Zahlungsziel ist eigentlich auch unseriös. Pass besser auf nächstes mal. Sorry.

Kommentar von anjanni am 23. Juli 2009 10:52

8 Tage Zahlungsziel sind bei Handwerker-Rechnungen schon kulant...

Kommentar von rumpi am 23. Juli 2009 10:57

Aber nicht bei eigenem Betrieb. Da gilt eigentlich 30 Tage.


luckytess
beantwortet von luckytess am 23. Juli 2009 10:51
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Ein Kostenvoranschlag beinhaltet die Netto-Leistung. Bei einer Rechnungstellung - das sollte man wissen oder vorher erfragen - kommt die MwSt. dazu. Tut mir leid für deinen nun geschmälerten Geldbeutel.

Kommentar von RatsucherZYX am 23. Juli 2009 10:55

..nicht an den Endverbraucher, wenn das im Angebot nicht gesagt wurde.


anonym
beantwortet von mitdra am 23. Juli 2009 12:13
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Also im schriftlichen KV steht in der Leistungsübersicht Gesamtbetrag und vor der Endsumme Gesamt netto. Ohne Hinweis auf zzgl. 19% USt. Ja, natürlich kommt die mit drauf, aber für mich als Privatmann gelten nur die Bruttozahlen, da ich keine Umsatzsteuer in Form von Vorsteuer weitergeben kann. Es fehlt ein zusätzlicher Übergang, dieser ist nicht ausdrücklich Bestandteil des KV aber durch die Beschreibung der Gesamtleistung in meinen Augen ersichtlich. Wenn ich den kompl. Betrag begleiche wird dies niemals nachgebessert! Wenn ich einen angemessen Teil zurückhalte werde ich gemahnt...

Also am besten keine Handwerker mehr beauftragen?

Was soll ich den nun tun?

Grüsse mitdra

Kommentar von zorngickel am 6. August 2009 00:02

Na also, doch keine Nachbesserung, sondern eine zusätzliche Leistung die nicht Vertragsbestandteil war. Da muss man eben genauer Nachfragen was alles enthalten ist. Hinterher einfach den Rechnungsbetrag kürzen ist nicht.


anonym
beantwortet von zorngickel am 5. August 2009 23:49
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Ist ja ein seltsamer Handwerker, wenn er KV's ohne MwSt abgibt. Aber vielleicht war er ja "besonders" Billig?


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