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Kosten für Unterbringung meines Katers im Tierheim als Fundtier? Wer kennt sich mit Gesetzen aus?

gefragt von ela71 am 24.08.2008 um 10:19 Uhr

Am 29.6.08 ist mir mein Kater "Tigger" weggelaufen. Am 4.8. wurde er ca. 10 Minuten von hier gefunden. Das Tierheim hat mich darüber nicht informiert, obwohl denen die Beschreibung und ein Foto vorlag. Am 15.8. habe ich ihn in der Tiervmittlung entdeckt! Das Tierheim hatte ihm zufällig??? sogar den selben Namen gegeben. Angeblich wäre das nicht mein Kater! Gott sei Dank hatte die Vorbesitzerin noch Fotos, sodass ich ihn am 18.8. endlich abholen konnte. Ich soll nun 55,- € für 11 Tage Verpflegung und 26,- € für seine Bergung bezahlen. Das Tierheim sagte, dass er krank wäre! Das stimmte! Ich mußte 2 Tage später noch 30,-€ beim Tierarzt wegen einer schlimmen Erkältung bezahlen. Ist das so OK?

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Recht x 35.248 Geld x 22.716 Tiere x 14.434 Katzen x 3.898 Haustiere x 3.373 Tierheim x 446

Katzentatze
beantwortet von Katzentatze am 24. August 2008 10:27
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Das ist leider das Problem, wenn Tiere nicht gechipt oder sonst wie gekennzeichnet sind. Wenn niemand den Kater unter deiner Beschreibung erkannt hat, kann sowas schon mal vorkommen. Dass sie Geld für die Verorgung haben möchten, ist soweit normal. Laß ihn chipen, dann kann sowas nicht nochmal passieren.

Kommentar von ela71 am 24. August 2008 13:57

Kann es auch vorkommen,dass die ihm zufällig den selben Namen geben? Ich bin sicher, dass die wußten wer er ist, die wollten mich ja schon beim 1. Anruf abwimmeln. Außerdem war er schon nach 11 Tagen in der Vermittlung, normal warten die 14 Tage, auch wegen Karantäne!


RonjaRouge
beantwortet von RonjaRouge am 25. August 2008 11:31
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mein kater war 5 wochen weg und saß deswegn 3 wochen im tierheim. ich musste lediglich 40,- zahlen und der war sogar von denen mit einem chip versehen worden. weise das tierheim nochmal darauf hin, das du dort gefragt hast und sogar ein foto hinterlegt hast. Das tierheim versucht gerne profit aus Tieren zu schlagen. Meiner bekannten ist das mit ihrem hund passiert. Als sie mit einem Anwalt drohte, wegen dem verkauf ihres hundes, trotz nachfrage, hat das tierheim eingelenkt und ihr lediglich 30,- abgenommen.(der hund war wohlgemerkt sogar gechipt, aber selbst das ist denen oft egal) Tierschutz ist leider oft nur fassade vom tierheim....

Gruß, Dagmar

Kommentar von ela71 am 26. August 2008 07:40

Hallo, mein Kater saß im Tierheim Hagen. Das ist nicht zufällig auch dort passiert? Ich fand auch die Mitarbeiter total unfreundlich und überhaupt nicht hilfsbereit. Wenn die ruhig mir erklärt hätten, dass sie noch mehr Beweise bräuchten, hätte ich das ja verstanden.


Rosi2000
beantwortet von Rosi2000 am 25. August 2008 08:07
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Hallo, sei doch froh, daß Du Dein Katerchen wieder hast. Natürlich kostet alles Geld und gerade die Tierheime brauchen jeden Pfennig...ob dabei in Deinem Fall alles korrekt abgelaufen ist, ist eine andere Frage...Letztendlich ist aber Katerchen wieder da und Du solltest ihn schnellstens chipen lassen, wenn er ein Freigänger ist....


vollimleben
beantwortet von vollimleben am 24. August 2008 10:28
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Ob das jetzt alles Legal war,kann ich Dir auch nicht sagen,aber sei froh das Du ihn wieder hast,und buche es unter "Erfahrungen"ab!!

Kommentar von ela71 am 24. August 2008 13:59

Würde ich ja gerne, aber es ärgert mich, dass die ein Tier lieber vermitteln (vor allem junge + liebe Tiere) und die hohe Gebühr kassieren, als es dem Besitzer zurück zu geben.


anonym
beantwortet von ShihTzu am 24. August 2008 10:26
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Über die Kosten kann ich leider nichts sagen .

Wenn man sich ein Tier ins Haus holt , wo die Möglichkeit besteht das es mal weglaufen könnte, sollte man es auch Chipen lassen. das würde ich an deiner stelle beim Tierarzt schnell nach holen. Bei Tasso regestrien lassen wäre dann der nächste Schritt.

So kann man undurchsichtigen Kostenaufwand vermeiden.

Kommentar von ela71 am 24. August 2008 13:43

Natürlich kann ich ihn chipen lassen und natürlich freue ich mich,dass er wieder da ist! Es geht darum, dass das TH verpflichtet gewesen wäre alles zu tun um den Besitzer zu ermitteln. Dem sind sie nicht nachgekommen.


tobi2000
beantwortet von tobi2000 am 9. November 2008 21:37
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Ich denke mal die wollten mit deiner kater geld machen. So läuft es mit den tierheim wo ich gearbeitet habe. die belügen sogar die besucher. aber was will machen,dagegen?


anonym
beantwortet von 12billyboy am 23. September 2008 14:44
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Das hoffe ich auch, zumal es sich um eine sehr sensible Dame handelt. Als ich am Sonntag im Tierheim war um sie eventuell zu holen saß sie total verstört in ihrem Zwinger und lt. Tierheim scheint sie auch nicht fressen zu wollen. Aber alles was ich sage ist für die Füße


anonym
beantwortet von 12billyboy am 23. September 2008 14:09
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Verstirbt ein Tierbesitzer und können die Erben nicht oder nicht unverzüglich ermittelt werden, gilt das vorgesagte entsprechend, bis ein Nachlasspfleger bestellt wird. Von ihm oder den inzwischen ermittelten Erben kann eine Erstattung der Unterbringungskosten verlangt werden.

Dieser Absatz interessiert mich sehr. Am Sa. ist ein Bekannter gestorben, er hinterließ eine Hündin, welche öfters bei mir in Pflege war. Da er Alleinstehend war und sich mit seiner Verwandschaft nicht besonders gut stand, wurde der Hund ins Tierheim gebracht. Der Vermieter hat nicht daran gedacht bei mir anzuklingeln. Am Sonntag hatte ich mich bereits mit der Erbin geeinigt das der Hund in meinen Besitz übergeht, davon wurde auch das Tierheim unterrichtet. Da die Erbin ( eine ca 80jährige Frau und einige 100km weiter wohnhaft) nicht über ein Fax verfügt, sendet sie mir das Schreiben per Post, dies dauert leider etwas länger. Trotz dieser Tatsachen, wovon auch Zeugen Kenntnis haben will das Tierheim bis zum eintreffen der Übereigung den Hund einbehalten und ich soll für jeden 10 Euro für die Unterbringung bezahlen. Es wird also mit jedem Tag teuerer und der Hund leidet immer mehr. Ist das Rechtmäßig, da Zeugen aussagen können das der Hund seit Sonntag mir gehört.

Kommentar von ela71 am 23. September 2008 14:40

Hallo, das ist echt unverschämt vom Tierheim € 10 pro Tag zu verlangen. Was bekommen die Hunde dort zu fressen? Kaviar? Ich bin mittlerweile beim Anwalt. Ich finde, man muß sich nicht alles gefallen lassen. Anscheinend denke manche Leute, sie könnten sich unter dem Vorwand "Tierschutz" alles erlauben. Hoffentlich bekommen Sie den Hund bald ausgehändigt!


rarichter
beantwortet von rarichter am 29. August 2008 17:30
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Zunächst sind ein paar Begriffe zu erläutern: Fundtiere sind Haustiere, die sich verirrt haben bzw. dem Besitzer dauerhaft entlaufen sind sowie dauerhaft verloren gegangene Tiere, deren Besitzer unbekannt ist. Herrenlose Tiere sind Wildtiere und freilebende Tiere, die keinen Eigentümer haben, dazu gehören auch freilebende Nachkommen entlaufener oder ausgesetzter Hunde oder Katzen. Da es nach § 3 Abs. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) verboten ist, ein Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, wird zum Zeitpunkt des Auf¬findens in aller Regel davon auszugehen sein, dass es sich um ein Fundtier handelt. Diese Frage ist aber noch offen.

Die Gemeinden sind nach § 5a AGBGB zuständige Fundbehörde im Sinne der §§ 965 bis 967 und 973 bis 976 BGB. Die Gemeinden sind daher grundsätzlich verpflichtet, Fundtiere aufzunehmen und artgerecht gem. § 2 TierSchG unterzubringen. Diese Aufgabe können die Gemeinden auch an Dritte etwa an ein Tierschutzzentrum, von örtlichen Tierschutzvereinen betriebenen Tierheime, vergleichbare Einrichtungen oder Privatpersonen delegieren.

Mit der Inbesitznahme eines Fundtieres, zum Beispiel durch Anleinen eines entlaufenen Hundes, geht der Finder zunächst die Verpflichtung ein, das Tier tierschutzgerecht unterzubringen und die gesetzlichen Bestimmungen des Fundrechtes (§§ 965 ff. BGB i.V.m. § 90a BGB) zu befolgen: Der Fund ist unverzüglich dem Verlierer bzw. Eigentümer bzw., wenn dieser unbekannt ist, der zuständigen Gemeinde oder Polizeibehörde, dieser unter Angabe der Umstände, die für die Ermittlung des Verlierers bzw. Eigentümers von Bedeutung ein können, anzuzeigen. Die behördliche Verpflichtung zur Verwahrung von Fundtieren folgt aus der Berechtigung des Finders, die Fundsache bei der zuständigen Behörde abzugeben (§ 967 BGB i.V.m. § 90a BGB).

Die Gemeinde überträgt dem Tierheim die Wahrnehmung der Verwahrungspflicht mittels eines Auftrages nach § 662 BGB und ist in diesem Fall als Auftraggeber gemäß § 670 BGB verpflichtet, dem Tierheim die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Dazu gehören die Kosten für die artgemäße Unterbringung, Pflege und Ernährung im Sinne des § 2 des TierSchG, notwendige tierärztliche Behandlungen, um die Gesundheit der Tiere zu erhalten oder wiederherzustellen, also die Behandlungskosten bei Verletzungen, aku¬ten Krankheiten sowie Parasitenbefall. Hierunter sind jedoch keine in die Zukunft ge¬richteten Vorsorgemaßnahmen wie aktive Schutzimpfungen zu verstehen. Oftmals wird über den tatsächlichen Umfang der Kostentragungspflicht gestritten, weil nicht immer eindeutig zu bestimmen ist, was notwendig und artgemäß und welche Aufwendungen erforderlich sind oder was „zu viel des Guten“ ist. Auch ist oft unklar, wie sich die Kosten genau zusammensetzen und was das Tierheim verlangen muss, um kostendeckend zu arbeiten. Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.

In der Praxis ist es auch anerkannt, dass das Tierheim Fundtiere unmittelbar in Verwahrung nehmen kann und Finder die Tiere dort direkt abgeben können. Die Verpflichtung zum Ersatz der Aufwendungen besteht auch in diesem Fall gem. § 683 BGB. Die Anzeigepflicht des Finders gem. § 965 Abs. 2 BGB bleibt aber bestehen. Die Anzeige kann aber auch durch die mit der Unterbringung beauftragte Person oder Stelle, zum Beispiel durch das Tierheim oder den Tierschutzverein, vorgenommen werden.

Die Erstattungspflicht der Gemeinden für die Kosten einer tierärztlichen Behandlung verletzt oder krank aufgefundener Tiere besteht auch dann, wenn der Finder das Tier unmittelbar zu einem Tierarzt bringt, sofern die Behandlung unaufschiebbar war. Auch dann gilt die Anzeigepflicht des Finders gemäß § 965 Abs. 2 BGB.

Sollte sich der Eigentümer des Tieres finden und dieser nicht unmittelbar von dem Finder oder Tierarzt in Anspruch genommen worden sein, kann die Gemeinde die Erstattung der Kosten von dem Tiereigentümer verlangen (§ 683 BGB). Ist der Eigentümer hingegen nicht zu ermitteln, wird der Finder mit Ablauf der Sechsmonatsrist des § 973 BGB Eigentümer des Fundtieres und die Verwahrungsfrist der Fundbehörde endet, sofern nicht der Finder auf seine Rechte verzichtet (§ 976 BGB).

Will der Finder das Tier später erwerben und ist eine tierschutzgerechte Haltung gewährleistet, so kann dem Finder das Tier schon früher übergeben werden. In dem Tierübergabevertrag ist jedoch zu vereinbaren, dass der Finder vor Fristablauf das Fundtier gegen Erstattung seiner Aufwendungen an den Eigentümer herauszugeben hat, wenn dieser zwischenzeitlich ermittelt wird. Gleiches gilt für den Fall, dass ein anderer Dritter ein Fundtier vor Ablauf der Verwahrungsfrist erwerben will, wenn eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung gewährleistet ist und der Finder auf sein Eigentumserwerbsrecht verzichtet hat.

Bei herrenlosen Tieren ist das Fundrecht nicht anwendbar. Hier ist die Gemeinde zuständig, wenn diese Tiere die öffentliche Si¬cherheit oder Ordnung gefährden. In diesem Fall ist die Gemeinde als Polizeibe¬hörde verpflichtet, Maßnahmen nach den landesrechtlichen Vorschriften zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung, bzw. des Jagd- und Naturschutzrechtes zu treffen. Die Kosten für ein in einem Tierheim untergebrachtes herrenloses Tier hat die Gemeinde zu tragen.

Werden Tiere nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes entgegen § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt, kann die zuständige Behörde das Tier dem Halter fortnehmen und solange auf dessen Kosten anderweitig unterbringen, bis eine seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechende Haltung gewährleistet ist. Die anderweitige Unterbringung, die in der Regel in einem Tierheim erfolgt, ist zeitlich nur durch das Ziel der Maßnahme begrenzt. Sie geschieht grundsätzlich auf Kosten dessen, dem das Tier fortgenommen wird.

Verstirbt ein Tierbesitzer und können die Erben nicht oder nicht unverzüglich ermittelt werden, gilt das vorgesagte entsprechend, bis ein Nachlasspfleger bestellt wird. Von ihm oder den inzwischen ermittelten Erben kann eine Erstattung der Unterbringungskosten verlangt werden.

Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum internen Gebrauch unter Nennung dieses Hinweises und der Adressangaben gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen. Bitte übersenden Sie ein Belegexemplar oder den direkten Link.

Fragen zu diesem Beitrag beantwortet der Verfasser nur im Rahmen eines Mandates.

Frank Richter, Heidelberg Rechtsanwalt Internet: http://www.richter-heidelberg.de

Kommentar von ela71 am 31. August 2008 08:41

Danke, dass hilft mir wirklich sehr!


meinName
beantwortet von meinName am 24. August 2008 10:59
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Es lohnt sich nicht mit dem TH zu diskutieren, die wollen auch nur ihre Kosten decken. Wenn du deine Mieze wieder hast geh zum Tierarzt und lass sie bei Tasso registrieren. Die Ohren werden tätowiert und auch ein Laie ohne Chiplesegerät erkennt sofort das die Katze ein Herrchen hat. Spätestens im TH wird dann Tasso informiert, die deine Katze anhand der Tätonummer sofort zuordnen können. Du wirst direkt informiert und alles ist paletti...

Kommentar von 6ea41f662929e80ec3595fa51c26940dsmallmeinName am 24. August 2008 11:01

Die Registrierung ist kostenlos, nur die Tätowierung kostet ein paar Euro.


andreas48
beantwortet von andreas48 am 24. August 2008 10:34
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die Tierheime sind doch nicht die Caritas und müssen um jeden Cent kämpfen, also ist es schon völlig in Ordnung, wenn sie dir für Kost und Logis deines Katers und die medizinische Behandlung eine Rechnung stellen..

Kommentar von ela71 am 24. August 2008 13:49

Klar, war ja auch mein Fehler, dass er weg war. Aber einem TH sollte doch vor allem das Wohl des Tieres am wichtigsten. Ich bin zum Tierarzt, die haben ihn nicht untersuchen lassen!!!!!!


CLHexe75
beantwortet von CLHexe75 am 24. August 2008 10:29
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Einerseits ist das nicht gerade wenig, aber aus Liebe zum Tier hätte ich es auch bezahlt. Und einerseits kann man froh sein, dass die vom Tierheim ihn gepflegt haben und dass er gesund wird. Es hätte auch ganz anders kommen können. Allerdings finde ich es von dem Tierheim überhaupt nicht in Ordnung, dass sie behaupteten, dass es nicht dein Tier wäre.


ShyGee
beantwortet von ShyGee am 24. August 2008 10:28
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Ich wäre froh meinen Kater wieder zuhaben! Letztendlich hat das Tierheim Deinen Kater gerettet, auch wenn die Umstände etwas seltsam sind.

Das man Verpflegungs-/ Bergungskosten bezahlt ist auch normal.

Kommentar von ela71 am 24. August 2008 13:49

Klar sind Kosten normal, aber die hätten geringer ausfallen können, wenn die mich sofort verständigt hätten.


GoldenSilence
beantwortet von GoldenSilence am 24. August 2008 10:26
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Öhmm, und Du freust Dich gar nicht?! Mehr möchte ich da im Moment nicht zu schreiben!

Kommentar von ela71 am 24. August 2008 13:44

Kennen wir uns? Ansonsten kannst Du schlecht darüber urteilen, wie glücklich ich war!


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