"Vor wenigen Jahren wurden noch Seminare mit dem Titel "Legal Schmieren" angeboten.
Das verwunderte allenfalls moralische Überflieger, denn rechtlich gab es etwa bei Bestechungshandlungen, die gegenüber ausländischen Amtsträgern und Mitarbeitern von ausländischen Geschäftskunden erfolgten, kaum Sanktionsmöglichkeiten.
Im Gegenteil, beim Finanzamt konnten solche "nützlichen Abgaben" sogar noch als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das ist inzwischen vorbei.
Das Netz der Strafvorschriften ist deutlich dichter, die Strafen sind empfindlicher geworden. Mit der Strafbarkeit der Bestechung im Ausland wurden bestehende Gesetzeslücken geschlossen. Und das Finanzamt ist auch schon in die Verfolgung von Korruptionsstraftaten eingebunden. (...)
Auch Bestechungshandlungen im Ausland werden verfolgt
Die Bestechung von Amtsträgern im Ausland war nach deutschem Recht bis vor wenigen Jahren straflos.
Begründet wurde das damit, dass es nicht Aufgabe des deutschen Strafrechts sei, die saubere Amtsführung in einem ausländischen Staat zu schützen.
Nicht strafrechtlich erfasst wurde auch die im Ausland verübte Bestechung im geschäftlichen Verkehr.
So lange es sich um eine UWG-Regelung handelte, war das auch einsichtig. Denn die Vorschriften zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs sind marktbezogen und finden nur in engen Grenzen Anwendung, wenn sich die zu beurteilenden Handlungen ausschließlich auf Auslandsmärkten auswirken.
Das alles hat sich neuerdings geändert.(...)"
Aus:
http://www.dihk.de/inhalt/download/korruption.doc
(.doc-Dokument, lesbar z.B. mit OpenOffice)