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Korruption im Ausland. Wird das auch in Deutschland bestraft??

gefragt von mrrendite am 14.01.2009 um 21:52 Uhr

wird man dafür auch in deutschland belangt, wenn man als geschäftsmann im ausland besticht?

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recht x 35.134 ausland x 2.257 korruption x 32

larX42
beantwortet von larX42 am 14. Januar 2009 22:03
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"Vor wenigen Jahren wurden noch Seminare mit dem Titel "Legal Schmieren" angeboten.
Das verwunderte allenfalls moralische Überflieger, denn rechtlich gab es etwa bei Bestechungshandlungen, die gegenüber ausländischen Amtsträgern und Mitarbeitern von ausländischen Geschäftskunden erfolgten, kaum Sanktionsmöglichkeiten.
Im Gegenteil, beim Finanzamt konnten solche "nützlichen Abgaben" sogar noch als Werbungskosten geltend gemacht werden. Das ist inzwischen vorbei.
Das Netz der Strafvorschriften ist deutlich dichter, die Strafen sind empfindlicher geworden. Mit der Strafbarkeit der Bestechung im Ausland wurden bestehende Gesetzeslücken geschlossen. Und das Finanzamt ist auch schon in die Verfolgung von Korruptionsstraftaten eingebunden. (...)

Auch Bestechungshandlungen im Ausland werden verfolgt

Die Bestechung von Amtsträgern im Ausland war nach deutschem Recht bis vor wenigen Jahren straflos.

Begründet wurde das damit, dass es nicht Aufgabe des deutschen Strafrechts sei, die saubere Amtsführung in einem ausländischen Staat zu schützen.
Nicht strafrechtlich erfasst wurde auch die im Ausland verübte Bestechung im geschäftlichen Verkehr.
So lange es sich um eine UWG-Regelung handelte, war das auch einsichtig. Denn die Vorschriften zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs sind marktbezogen und finden nur in engen Grenzen Anwendung, wenn sich die zu beurteilenden Handlungen ausschließlich auf Auslandsmärkten auswirken.
Das alles hat sich neuerdings geändert.(...)"

Aus:
http://www.dihk.de/inhalt/download/korruption.doc

(.doc-Dokument, lesbar z.B. mit OpenOffice)


Guppy194
beantwortet von Guppy194 am 14. Januar 2009 22:00
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§ 299 StGB

Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr

(1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes im geschäftlichen Verkehr einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs einem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebes einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er ihn oder einen anderen bei dem Bezug von Waren oder gewerblichen Leistungen in unlauterer Weise bevorzuge.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Handlungen im ausländischen Wettbewerb.

Korruption ist also auch dann strafbar, wenn eine deutsche Firma ausländische Betriebe/Beauftragte besticht


anonym
beantwortet von jenpen am 14. Januar 2009 21:52
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ja, das ist mittlerweile strafbar. siehe siemens!!!


aribaole
beantwortet von aribaole am 16. Januar 2009 12:31
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bei dortigem strafantrag:ja!


Medienmensch
beantwortet von Medienmensch am 14. Januar 2009 21:58
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Nein.

Kommentar von 609ad8de3d2a7a1865d8d4a132b60e85smalllarX42 am 14. Januar 2009 22:05

Inkorrekt. Richtige Antwort lautet: Ja.

Kommentar von Feb957061a2060d546bc641aa3e6a384smallMedienmensch am 14. Januar 2009 23:06

Wieder was gelernt.


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„Ohne Korruption gewinnt man auch Vertrauen und Geschäfte“
ie Antikorruptionsorganisation Transparency International hat ihren neuen Bericht über die Verfolgung von Auslandsbestechung in den 36 Exportnationen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vorgelegt.

Das Gesamt-Resümee fällt nicht wesentlich anders aus als in den Vorjahren: Der Erfolg des bereits 1997 unterzeichneten OECD-Bestechungsübereinkommens ist noch keineswegs gesichert. Alle OECD-Mitgliedstaaten haben zwar die rechtlichen Vorgaben zumindest teilweise umgesetzt. Aber nur sehr wenige Länder können Fallzahlen im zweistelligen Bereich vorweisen. Positiv ist, dass nun immerhin rund 15 Staaten zumindest einige wenige Auslandsbestechungsfälle verfolgen. Aber die Diskrepanzen zwischen den führenden Industrienationen stimmen bedenklich: Deutschland und die USA haben bereits über 100 Fälle verfolgt, Italien und Japan jeweils nur zwei.




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