Korrektur! Beitritt Teilungsversteigerung!

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo noch mal villagevoice1,

Sie können die Zwangsversteigerung des hälftigen Anteils der Antragstellerin auch während des laufenden Teilungsversteigerungsverfahrens beantragen. Dann laufen beide Verfahren parallel. Aber das Teilungsversteigerungsverfahren wird sich ja sowieso totlaufen, weil es keinerlei Bieter geben wird.

Auch bei der Zwangsversteigerung des hälftigen Anteils wird allerdings das geringste Gebot genau so hoch sein wie für das ganze Haus; denn jede Hälfte haftet für alles. Aber Sie sind ja offenbar bereit, die gesamten Schulden für sich zu übernehmen und haben diese ja sowieso auch jetzt schon am Hals, also ändert sich für Sie dadurch ja nichts. Dabei wird es natürlich keinerlei Bieterkonkurrenz geben; denn wer außer Ihnen wird schon eine derart hoch belastete Hauhälfte kaufen wollen.

Falls Sie mich kontaktieren möchten, finden Sie Kontaktdaten unter www.teilungsversteigerung.net.

Viele Grüße

Klaus Dreyer

Hallo Herr Dreyer, vielen lieben Dank für Ihre Antwort. Das hat mir wirklich sehr geholfen. Das einzige was mir jetzt noch ein Rätsel aufgibt ist, wenn ich die Haushälfte ersteigert habe, was passiert mit der Zwangssicherungshypothek? Sind die Schulden die die Schuldnerin bei mir hat dann abgegolten oder erloschen? Oder bestehen sie weiterhin und ich kann ggf. mit dem Titel aus dem Zugewinnausgleich z.B. Eine Pfändung durchführen? Und ich habe einen Paragraphen gelesen das die Grunderwerbssteuer wegfällt, da sie schon beim Erwerb in der Ehe bezahlt wurde . Ist das Korrekt? Weiß das Finanzamt das automatisch, oder muss ich bescheid geben bevor die dicke Rechnung kommt? Vielen lieben Dank für Ihre Bemühungen!

@villagevoice1

Hallo noch mal villagevoice1,

die Zwangssicherungshypothek wird dabei untergehen und nicht bedient werden, weil kein Erlös vorhanden ist, der darauf entfallen könnte. Damit gehen Sie also Ihrer Sicherheit verlustig, aber diese Sicherheit war ja sowieso nicht werthaltig.

Das bedeutet aber natürlich nicht, dass auch Ihr Anspruch untergehen würde, den diese Hypothek sichern sollte. Der Anspruch besteht natürlich weiter. Sie müssen dann nur sehen wie Sie den dann auf andere Weise vollstrecken können, also z.B. per Pfändung, Kontopfändung, Gehaltspfändung etc.

Die Grunderwerbsteuer entfällt, falls es sich um einen Erwerb im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung wegen einer Scheidung handelt (§ 3 GrErwStG). Wenn die Scheidung allerdings schon eine Reihe von Jahren zurückliegen sollte, so könnte es sein, dass das Finanzamt den Zusammenhang mit der Scheidung nicht mehr anerkennt. Das Gericht sollte das Finanzamt über den Sachverhalt informieren. Da das aber nicht immer richtig oder vollständig geschieht, sind solche Grunderwerbsteuerbescheide oft falsch, Dann müssten Sie dagegen Einspruch einlegen.

Details unter www.teilungsversteigerung.net

Viele Grüße

Klaus Dreyer

Hallo Natürlich habe ich mehrmals Angeboten den Antragsteller aus der Haftung der aller Verbindlichkeiten der Hypotheken Darlehen zu entlassen. Der Zugewinnausgleich wurde schon durchgeführt. Die Antragstellerin ist verpflichtet seit 2012, 200 Euro monatlich für das Haus zu zahlen was sie nicht tut. Für eine Austragung aus dem Grundbuch, wird sie aus allen Verbindlichkeiten für die Vergangenheit und Zukunft entlassen.Selbst das möchte Sie nicht. Es gab keinen Grund für diese Antragstellerin ein solches Verfahren durchzuführen. Das ein Beitritt zum Verfahren nicht sinnig ist, habe ich verstanden. Bitte sagen Sie mir, kann ich die hälftige Zwangsversteigerung durch mein eingetragenes Grundpfandrecht auch einleiten während die Teilungsversteigerung noch läuft? Das Haus ist noch zu 100 % überfinanziert. Selbst eine Auslösersumme wollte die Antragstellerin nicht, obwohl es ihr nicht zusteht. Sie will nur das das Haus unter den Hammer kommt. Sie versteht nicht das es null Sinn macht. Wie verwerte ich nun mein grundpfandrecht? Wie soll ich eine Lösung finden, wenn Sie keiner meiner Angebote eingeht, die Teilungsversteigerung ins leere geht? Sie würde lieber in Insolvenz gehen als aus allen Verbindlichkeiten entlassen zu werden.Liebe Grüße und trotzdem danke für Ihre Kritik

Hallo villagevoice1,

Hallo, ich habe eine Frage...Das sind ja wohl eher eine ganze Reihe von Fragen.

Der Antragsgegner bedient alleine lückenlos die Bank Sie sind ja offenbar der Antragsgegner. Haben Sie mal darüber nachgedacht, den Gesamtschuldnerausgleich zu verlangen?

und möchte das Haus behalten Im Moment haben Sie ja nur die Hälfte, die Sie behalten könnten.

Was hat es für einen Sinn als Antragsgegner beizutreten, wenn keine Bieter zu erwarten sind? Gar keinen. Lassen Sie es lieber. Durch den Beitritt begeben Sie sich dann nur in die gesamtschuldnerische Haftung für die Kosten des Verfahrens.

Hat er durch den Beitritt die Möglichkeit einen Antrag zu stellen das Verfahren aufheben zu lassen? Nein.

Das er bei bestehenden Bietern mitmischen kann, auch Zuschläge verweigern kann, weiss ich bereits. Das trifft allerdings nicht zu.

Welche Vorteile hat der Beitritt, bei nicht mitbieten wollen, also nicht aktiv zu werden? Also in Ihrem Fall jedenfalls keine, da das Verfahren sowieso nicht erfolgreich sein wird.

Am liebsten würde er die Versteigerung ganz verhindern. Das wird dann ja wohl auch geschehen, da das Verfahren jedenfalls nicht erfolgreich sein wird. Das kann aber doch wohl nicht alles sein. Sie werden doch wohl nicht den derzeitigen Zustand des ständigen Streits für die Ewigkeit fortschreiben wollen. Wenn die Teilungsversteigerung nicht erfolgreich sein kann, dann müssen Sie sich doch wohl andere Lösungswege überlegen.

Die Versteigerung ist rein böswillig Das glaube ich eher nicht. Es ist zwar von vornherein unsinnig gewesen, das Verfahren überhaupt anzustrengen, weil es ja wohl absehbar gewesen wäre, dass es nicht erfolgreich sein würde. Aber irgendwie müssen Sie ja wohl auseinander kommen. Und da Sie anscheinend auch nicht wirklich bereit sind, sich zu bewegen, wusste der Antragssteller sich in seiner Verzweiflung wohl keinen anderen Rat.

Der Antragsgegner hat mehrmals eine Austragung aus dem Grundbuch auf seine Kosten angeboten! Das können Sie doch wohl nicht ernsthaft als ein annehmbares „Angebot“ ansehen. Der Antragsteller soll also auf jegliche Rechte verzichten und dafür absolut nichts als Gegenleistung erhalten? Ein so „großzügiges“ Angebot hätte ich auch nicht angenommen. Sie werden dem Antragsteller doch wohl fairerweise zumindest auch noch die Schuldhaftentlassung aus der gesamtschuldnerischen Haftung anbieten müssen. Oder soll der Antragsteller zwar seinen Eigentumsanteil an Sie abgeben, aber trotzdem weiterhin für Ihre Schulden haften?

welche Möglichkeiten hat der Antragsteller alleine mit der Bank zu verhandeln da die neuabwicklung der Hypotheken fällig sind Es ist ganz bestimmt nicht „die Neuabwicklung der Hypotheken“ fällig. Es kann allenfalls sein, dass die Zinsbindungsfrist des bei der Bank bestehenden Darlehens ausläuft. (Bitte nicht „Darlehen“ und „Hypotheken“ miteinander verwechseln). Sie wollen also die Prolongation des Darlehens nicht mit unterschreiben, und damit also die Bank mit in die Querelen zwischen Ihnen und Ihrem Ex-Ehepartner hineinziehen. Außerdem wollen Sie also sich selbst einen Nachteil zufügen, nur um damit dem anderen „eins auszuwischen“. Und Sie unterstellen dem Antragsteller „Böswilligkeit“? Sie sollten sich mal fragen, wer hier eigentlich böswillig handelt, ob nicht eher Sie es sind? Was wollen Sie denn eigentlich damit erreichen? Möchten Sie eine Zwangsversteigerung der Bank gegen sich selbst provozieren? Davon kann ich nur dringlich abraten. Selbst wenn bei einer Ehescheidung die Emotionen hochkochen und der andere natürlich ein ganz böser Mensch ist (wie konnten Sie den bloß jemals lieben?): Hier geht es um ganz rationale wirtschaftliche Interessen, und da sollte man eine sachgerechte Lösung finden.

Aus dem Zugewinnausgleich hat der Antragsgegner Ansprüche an den Antragsteller. Diese hat er im Rahmen eines Grundpfandrechts ins Grundbuch eintragen lassen. Was hat die für Vorteile? Der Zugewinnausgleichsanspruch ist also rechtkräftig entschieden und tituliert (?). Und ist vollstreckt worden durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf dem Anteil des Antragsgegners. Ja, warum in drei Teufels Namen sagen Sie das nicht gleich, und warum machen Sie denn dann nicht eine Zwangsversteigerung des hälftigen Anteils des Antragsgegners? Dazu ist die Hypothek doch da!

Wie Ihr seht, ein sehr komplizierter Fall!! Nein, überhaupt nicht. Ganz einfach.

Beide Parteien haben Pkh bewilligt bekommen Das hätte gar nicht erst passieren dürfen. PKH darf nur dann bewilligt werden, wenn das beabsichtigte Vorgehen Aussicht auf Erfolg hat, was ja vorliegend nicht gegeben ist. Das hat der Rechtspfleger wohl damals nicht übersehen.

Weitere Informationen finden Sie unter www.teilungsversteigerung.net. Dort finden Sie auch Kontaktdaten, falls Sie mit mir in Kontakt treten möchten und noch Rückfragen haben.

Viele Grüße

Klaus Dreyer

Hallo Herr Dreyer, habe mich in der Spalte vertan. Anstatt ein Kommentar habe ich eine Antwort geschrieben. Fände es toll wenn sie mir noch antworten könnten. Liebe Grüße