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Kopieren von Personaldaten

gefragt von Angelika111 am 14.02.2008 um 15:46 Uhr

Eine Arbeitskollegin hat den Lebens- lauf einer anderen Kollegin kopiert, diesen dann an eine andere Person weitergegeben,die in einer Klinik für Psychiatrie arbeitet um in Er-fahrung zu bringen,ob diese Kollegin schon einmal in diesem Krankenhaus behandelt wurde.

Wie soll sich mein Chef verhalten ? Welche rechtlichen Möglichkeiten hat er ?

Welche rechtlichen Möglichkeiten hat die Kollegin, deren Lebenslauf ein- fach kopiert wurde ?


Reply


Xy ‹^^› ///(•¿•)\\\ ‹^^›
beantwortet von Xy ‹^^› ///(•¿•)\\\ ‹^^› am 14. Februar 2008 15:50
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anzeigen, verklagen, aber umgehend!

das würde ich mir nicht bieten lassen.


RBMannheim
beantwortet von RBMannheim am 14. Februar 2008 15:50
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Das ist ein schwerer Verstoß gegen den Datenschutz und ein gravierender Vertrauensmißbrauch! Für mich gäbe es da nur die fristlose Kündigung! Der Kollegin bleibt, sofern sie dadurch Nachteile hat, der Gang zu einem Zivilgericht!

Kommentar von 3ee281e9a55f2ec6395e48414c4a660fsmallRBMannheim am 14. Februar 2008 15:52

Ihre Klage könnte sich sowohl gegen die "Kollegin" als auch gegen den Arbeitgeber richten. Schadensersatz dürfte ihr sicher sein. Darüberhinaus drohen den Beklagten empfindliche Geldstrafen!


anonym
beantwortet von katho am 14. Februar 2008 15:48
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Also, da bin ich ja sprachlos... An den Chef: Feuern! Wie geht die Frau denn mit vertraulichen Informationen um?


Anja Gabriel
beantwortet von Anja Gabriel am 14. Februar 2008 15:51
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Kann mich katho nur anschließen, das grenzt an "kriminelle Machenschaften"!! Ohne Worte...


Macjohn
beantwortet von Macjohn am 14. Februar 2008 15:53
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Arbeitsvertrag umgehend kündigen, die Person verklagen und Schadenersatz fordern. Soetwas ist in der Tat strafbar.





Alexa87
beantwortet von Alexa87 am 14. Februar 2008 15:51
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fristlose kündigung! mit personaldaten darf man auf keinen fall so umgehen! die betroffene kollegin kann anzeige erstatten!


Kai aus  Berlin
beantwortet von Kai aus Berlin am 14. Februar 2008 16:02
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Wenn er solche Informationen weitergibt, fällt das evtl. unter Betriebsspionage. Dies ist natürlich strafbar. Der Arbeitnehmer ist zur Verschwiegenheit bezüglich Betriebsgeheimnissen verpflichtet. Dazu gehören auch Personalangelegenheiten. Der Arbeitgeber sollte Anzeige bei der Polizei erstatten. Wenn der Fall beweisbar ist, dürfte sogar eine fristlose Kündigung möglich sein.

Kommentar von 3ee281e9a55f2ec6395e48414c4a660fsmallRBMannheim am 14. Februar 2008 16:09

Betriebsspionage bezieht sich auf Betriebsgeheimnisse, die ein gewisses Kapital für den Betrieb darstellen, z.B. Rezepturen. Das ist hier mit Personendaten sicher nicht der Fall. Der Arbeitgeber sollte mit einer Anzeige vorsichtig sein, da er nicht für ausreichenden Datenschutz gesorgt hat!

Kommentar von 6bde64de31a93ecf6d9d83860f720248smallKai aus Berlin am 14. Februar 2008 17:01

Da bist Du leider nicht richtig informiert. Interne Personaldaten gehören sehr wohl zu den Betriebsdaten, demzufolge handelt es sich um Betriebsspionage. Lies dazu nach im § 17 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb), Absatz 1 (Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen).

Im übrigen lassen sich nicht alle betrieblichen Informationen in Panzerschränken aufberwahren. Mitarbeiter, die mit Personalangelegenheiten beschäftigt sind, haben auch durch ihre Tätigkeit zwangsläufig Zugang zu diesen Informationen. Trotzdem dürfen sie diese nicht für externe Zwecke verwenden bzw. weitergeben.

Kommentar von 3ee281e9a55f2ec6395e48414c4a660fsmallRBMannheim am 14. Februar 2008 19:54

Das wäre ja lustig, wenn Personaldaten Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis wären. Dann könnte man sich den Datenschutz komplett sparen. Denn Betriebsgeheimnisse sind naturgemäß Eigentum der Firma und stehen insofern dieser auch zur freien Verfügung! Die Informationen über eine Person sind aber deren Eigentum! Und auch $1 Abs. 2 zieht hier nicht, da der mittelbare Schaden nicht dem Unternehmen sondern der Kollegin zugefügt wird. Und selbstverständlich liegt hier eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers vor, wenn es so einfach ist, mit Kopien aus der Personalakte aus der Firma zu spazieren.

Kommentar von 6bde64de31a93ecf6d9d83860f720248smallKai aus Berlin am 14. Februar 2008 23:55

Erstens: Original-Zitat aus rechtslexikon-online.de: "... Geschäfts- bzw. Betriebsgeheimnisse können sein: ... Personalangelegenheiten ... "

Zweitens: Es ist ganz und garnicht "selbstverständlich", dass in dem geschilderten Fall eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers vorliegt. Wie verhindert denn ein Arbeitgeber sicher, dass eine Mitarbeiterin, die möglicherweise durch ihre Tätigkeit Zugang zu Personalunterlagen haben muss, diese kopiert und aus der Firma verbringt? In den meisten Firmen ist die Personalabteilung kein Hochsicherheitstrakt. Im übrigen ist das Personal immer, auch nach dem Ausscheiden aus der Firma und auch ohne explizite Vereinbarung zur Verschwiegenheit über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verpflichtet. Wenn man alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vor den Mitarbeitern geheimhalten müsste, wäre in den meisten Fällen eine Geschäftsausübung überhaupt nicht möglich.

Kommentar von 6bde64de31a93ecf6d9d83860f720248smallKai aus Berlin am 14. Februar 2008 23:59

Kommentar von 3ee281e9a55f2ec6395e48414c4a660fsmallRBMannheim am 16. Februar 2008 18:10

Es gibt einen himmelweiten Unterschied zwischen Personalangelegenheite und Personaldaten! Und sei gewiss, die Firma hat ein Problem! Das Wie interessiert die Gestzgebung nämlich überhaupt nicht, sondern nur das Dass! Als DSB habe ich schon Erfahrungen gesammelt!


bitmap
beantwortet von bitmap am 14. Februar 2008 15:53
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Wie ist denn diese Kollegin überhaupt da dran gekommen?


grisu05
beantwortet von grisu05 am 14. Februar 2008 16:02
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Da kann bzw. muß der Chef ihr fristlos kündigen. Das ist ein Vertrauensbruch, Verstoß gegen den Datenschutz und gegen Persönlichkeitsrechte.


vollyhn
beantwortet von vollyhn am 14. Februar 2008 16:29
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Der Vorfall reicht sicher schon aus für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung.

Eine Strafbarkeit kann ich nicht erkennen, da ich keine konkrete Strafvorschrift wüsste, gegen die verstoßen wurde.

Auch was Schadensersatzansprüche angeht, fällt es mir schwer, einen ersatzfähigen Schaden festzustellen.

Kommentar von 3ee281e9a55f2ec6395e48414c4a660fsmallRBMannheim am 14. Februar 2008 19:56

In Bezug auf das BDSG ist die Strafbarkeit wohl offensichtlich! Und der Schadenersatz ist vielleicht schwer zu beziffern; es wird hn aber geben (z.B. arbeitsrechtlicher Auswirkungen).

Kommentar von 21c8a73572ea08c80238ccea3561133esmallvollyhn am 14. Februar 2008 22:25

Mir ist das nicht offensichtlich! Welche Tatbestandsalternative hast Du denn im Auge? Das BDSG betrifft ausser bei Behörden >nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten. Zitat aus Gesetz Ende

Der Lebenslauf stammt sicher nicht aus einer Datensammlung der angesprochenen Art. Und damit fehlt schon jeder Bezug zum BDSG.

Es ist ganz allgemein erstaunlich, was nach Auffassung weiter Kreise der Bevölkerung alles unter das Datenschutzgesetz fallen soll.

Kommentar von 3ee281e9a55f2ec6395e48414c4a660fsmallRBMannheim am 16. Februar 2008 18:17

Woher stammt er denn dann? Eine Personalakte ist sehr wohl eine nicht automatisierte Datensammlung! Mittlerweile oftmals sogar automatisiert! Lese gerade $1 und jede weitere Erklärung ist eigentlich überflüssig! $1 Absatz 1 BDSG lautet:

Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.


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