Kontopfändung trotz bezahlter Hauptforderung - was kann ich tun?

5 Antworten

Es gibt keinen Automatismus dafür, entweder der Gläubiger hebt ihn auf, oder Du musst selbst beim Gericht entsprechende Anträge/Erinnerungen stellen/einlegen.

Wenn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sich auf eine titulierte Forderung von genau 50.- € bezieht und Du diese nachweislich zahlst, Dir den Titel aushändigen lässt, dann wird die Zwangsvollstreckung auf Deinen Einstellungsantrag hin vom Vollstreckungsgericht eingestellt (§ 775 Nr. 3 ZPO). 

Wenn Du schon vor drei Jahren gezahlt hast, kannst Du das übrigens auch Nachweisen in dem Du Deine Bank um die entsprechenden Auszüge bittest (kostenpflichtig!), denn diese bewahrt solche Unterlagen zehn Jahre lang auf.

Wenn natürlich auch die 230 € tituliert sind im gleichen Titel auf den sich der PfüB bezieht, dann nicht. 

Ja, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezieht sich nur auf diese 50 Euro.

Die Inkassofirma hat mir auch eine Liste zugesandt wie die insgesamt 230 Euro zustande kommen, dort wurden die bereits gezahlten 50 Euro schon mit berücksichtigt und ist auch ersichtlich in der Liste.

Wäre der PfüB denn aufgehoben, wenn die Bank diese 50 Euro an die Inkassofirma überweist?

Oder kann ich mit dem Nachweis das die Forderung bereits gezahlt wurde direkt zum Gericht gehen und eine Aufhebung beantragen?

@BigSanta

Ja, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bezieht sich nur auf diese 50 Euro.

Seit wann liegt denn der PfÜB vor? Normalerweise dürfte nicht erneut gepfändet werden und Du hast auch Anspruch auf Herausgabe des Titels.

Die weiteren Kosten sowie weitere Zinsen wären zwar zu zahlen, allerdings erscheinen mit 230.- € Kosten und Zinsen schon zu hoch und wären vermutlich auch verjährt.

Die Inkassofirma hat mir auch eine Liste zugesandt wie die insgesamt 230 Euro zustande kommen, dort wurden die bereits gezahlten 50 Euro schon mit berücksichtigt und ist auch ersichtlich in der Liste.

Und wie setzten sich die 230.- € zusammen? Wenn vor dem 01.01.2013 entstanden, dann sind untitulierte Kosten und Zinsen verjährt.

Wäre der PfüB denn aufgehoben, wenn die Bank diese 50 Euro an die Inkassofirma überweist?

Werden den im PfÜB nochmals die 50.- € verlangt, die Du in der Forderungsaufstellung nachweislich bezahlt hast?

Aufgehoben wird der PfÜB nur durch den Gläubiger oder durch das Vollstreckungsgericht und nicht automatisch durch reine Zahlung des Drittschuldners.

Oder kann ich mit dem Nachweis das die Forderung bereits gezahlt wurde direkt zum Gericht gehen und eine Aufhebung beantragen?

Ich vermute, dass Du dabei keinen Erfolg haben wirst, wenn der Gläubiger nicht von sich aus aktiv wird. Hier müsste dann anders vorgegangen werden, beispielsweise durch Abwehrklage. Rechtsmittel sind ansonsten bei Gericht die Erinnerung, weil erledigt.

Beantrage Beratungshilfe beim örtlichen Amtsgericht und nimm Dir einen Rechtsanwalt (Eigenanteil 15.- €).

Das Inkassounternehmen wird vermutlich die Pfändung solange aufrecht erhalten bis Du bzw. der Drittschuldner die ganzen 230.- € gezahlt hast und natürlich auch die weiteren Kosten. 

Nun meine erste Frage, ist das Rechtens, obwohl die Summe worauf sich der Pfändungsbeschluss beläuft, schon bezahlt wurde?

Nach deiner Schilderung hast du genau das gerade nicht getan. Tatsächlich muss nicht nur die ursprüngliche Rechnung/Hauptforderung bezahlt werden, sondern auch was an Zusatzkosten von dir verursacht wurde. Also Gerichtskosten, titulierte Kosten (also alles was im VB steht). Bei allem übrigen muss man mal schauen.

Und ja, eine Pfändung ist immer über den Komplettbetrag möglich. Auch Zinsen usw. musst du bezahlen.

Wenn ansonsten von den 230€ bereits 180€ bezahlt wurden, so dass sich nur noch eine Restdifferenz von 50€ ergibt, dann schau in Xipolis Antwort.

In dem PfüB stehen nur die besagten 50 Euro.

Für mich als Laien bedeutet das, dass nur die 50 Euro pfändbar sind, sprich, sollten diese gezahlt sein, sollte doch auch der PfüB nichtig sein, oder irre ich mich da?

Die 230 Euro beziehen sich auf die aktuelle Forderung, da sind die gezahlten 50 Euro (die Hauptforderung) schon abgezogen.

@BigSanta

Wenn der PfÜB nur 50€ war, war das ggf. eine sogenannte Teil-Pfändung. Zwar ist es theoretisch so, dass du dann nur die 50€ bezahlen musst, aber die Schulden verschwinden ja nicht.

Der Rest ist nach wie vor fällig. Die könnte der Gläubiger dann mit einem neuen PfÜB weiter pfänden lassen und dann hast du nur neue Kosten produziert.

Wenn du das also zahlen könntest, stellt sich nur die Frage, ob die 230€ in Summe OK sind (muss man einzeln anschauen) und dann wäre zur Kostenvermeidung angesagt, das zu bezahlen.

Wie gesagt: Rein rechtlich ist es so, dass die Pfändung, da befriedigt, aufgehoben werden müsste. Damit riskierst du aber nur neue Kosten über eine weitere Pfändung.

Um das genauer zu beurteilen tippe mal die Einzelpositionen aus der Forderungsaufstellung ab.

@mepeisen

fällig

Die sind sogar überfällig...

Tatsächlich ist ein rumtapsen im Dunkeln. Einfacher wird es, wenn Du die Unterlagen aus PfÜB und Inkasso-Forderungsaufstellung als Bild (natürlich die persönlichen Daten löschen) hier hochlädst.

Dann kann der Rat auch verbindlicher werden.

die Gerichtskosten und die kosten der Inkassofirma die mit tituliert sind müssen bezahlt werden, zinsen verjähren normal. Wenn insg. 230€  offen sind werden sie den Pfändungsauftrag auf das Konto auch nicht aufheben wenn 50€ weg sind sondern eben erst wenn alles bezahlt ist.

1.) Ich verstehe es so, dass lediglich 50.- € insgesamt tituliert sind die auch vor drei Jahren bezahlt worden sind.

2.) Nun kam ein PfÜb auf die gleiche, bereits bezahlte Forderung.

3.) Das Inkassounternehmen fordert in einer Aufstellung nun weitere 230.- € die nicht tituliert sind.

@Xipolis

Zwar möglich, aber alleine die Kosten des PfÜB zusammen mit den Gerichtskosten des MB würden die 50€ leicht überschreiten. Es kann daher irgendwie nicht stimmen, dass es insgesamt nur um 50€ ging :-)

@mepeisen

Mir kommt dass auch merkwürdig vor.

Klar ist natürlich, dass bei eine Pfändung kosten entstehen, die erstmal nicht tituliert sind, aber dennoch gezahlt werden müssen.

@Xipolis

tituliert werden müssen die auch nicht. Die sind Kraft Gesetzes zu bezahlen, das steht so in der ZPO. Die notwendigen Kosten. Irgendein sinnloser Unfug muss natürlich nicht bezahlt werden.

@mepeisen

wobei ich mir da immer die Frage stelle warum die anfallenden Zinsen der regelverjährung unterliegen da die Forderung gerichtlich bestätigt sind und sich daraus auch die Zinsen ableiten lassen.

@geheim007b

Weil im Falle der Verjährung keine Titulierung über die weiteren Kosten/Zinsen vorliegt und auch keine Vollstreckungshandlung mehr erfolgt ist. Der Schuldner muss aber von sich aus aktiv Einrede der Verjährung erheben.

@geheim007b

Diese Frage stelle mal dem Gesetzgeber, geheim007b.

Ich finde das gar nicht so schlecht, dass die aus Sicht des Titels zukünftig anfallenden Zinsen verjähren. Wenn der Gläubiger keine Lust hat, die Vollstreckungen regelmäßig zu probieren, wieso sollte er dann Anspruch auf Zinsen haben?

@mepeisen

Wenn etwas zu holen ist. Anderst gefragt... warum sollte man wegen 20€ Zinsen nochmals einen Mahnbescheid beantragen über die Zinsen der teurer wäre als die Zinsen selbst? Bringt weder Schuldner noch Gläubiger was.  Würde das gemacht werden wäre das geschrei groß... allein die Tatsache das bei Langzeitschuldnern die kosten für die Titulierung nicht riskiert werden schützt den Schuldner... der Gläubiger ist der Verlierer.

Sinn des Titels ist ja die Forderung in einem formalen Verfahren zu überprüfen was getan wird. Die Vollstreckungskosten sind auch inkludiert, nur die Zinsen eben nicht... macht irgendwie keinen Sinn.

Warum sollte sie den aufheben, umgekehrt würden Sie das tun. Nein, Dann sind wir einer Meinung. Ich auch nicht. War jahrelang Vollstreckungsbeamter einer Kommunalverwaltung.
Nach dem Motto Haus anstecken und dann in die Privatinsolvenz ,und  dann lustig lachen.

Ja klar ist das rechtens,zahle halt den Betrag wenn du kannst,sobald der Gläubiger sein Geld hat wird er es der Bank mitteilen.

Woran erkennst Du das?

Ohne Blick auf die konkreten Zahlen ist es mutig, so etwas zu behaupten.