gutefrage.net, die Ratgeber Community
Login   |  Registrieren   |  Forum |  Richtlinien & FAQ


Könnte man einen Arzt bei fehlerhaften Verhütungsmaßnahmen am Unterhalt beteiligen??

gefragt von DirkJan am 06.05.2008 um 22:20 Uhr

habe davon gelesen und mich interessiert ob hier jemand etwas mehr darüber weiß?


Weitere Fragen zu verwandten Themen finden Sie hier:

Recht (33716)
Medizin (14101)
arzt (2753)
ähnliche Fragen
Frage beantworten


neurodoc
beantwortet von neurodoc am 6. Mai 2008 22:22
3x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Allenfalls bei chirurgischen Maßnahmen. Doch hierbei wird sicherlich in der Aufklärung auf diese seltene Möglichkeit hingewiesen. In den USA könnte das viel anders aussehen.


anonym
beantwortet von gerisbg am 6. Mai 2008 22:23
3x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

wie kann der arzt die verhütung beeinflussen? wohl nur wenn er die spirale falsch setzt oder eine sterilisation fehlerhaft gemacht wurde - also nur bei verschulden des arztes - sonst keine chance.


anonym
beantwortet von sommersee am 6. Mai 2008 22:24
3x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Hat ein Arzt beim Einsetzen des Verhütungsmittels einen Behandlungsfehler gemacht, ist unter den gegebenen Umständen des Streitfalles eine Haftung des Arztes für den Unterhaltsschaden der Eltern zu bejahen. Die personenrechtliche Beziehung zwischen Eltern und Kind spricht nicht dagegen, in derartigen Fällen die Belastung mit einer Unterhaltsverpflichtung als Vermögensschaden anzusehen. Im Bereich der Arzthaftung gilt wie in jedem anderen Bereich die Vertragshaftung, dass der durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursachte Schaden zu ersetzen ist. Dabei besteht eine Ersatzpflicht des Arztes auch dann, wenn die gegenwärtige berufliche und wirtschaftliche Planung einer jungen Frau durchkreuzt wird und die zukünftige Planung noch nicht endgültig absehbar ist. Gerade in solchen Fällen kann der Fehler des Arztes zu erheblichen wirtschaftlichen Folgen führen. In den Schutzbereich eines auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Vertrages zwischen Arzt und Patientin ist nicht nur ein ehelicher, sondern auch der jeweilige nichteheliche Partner einbezogen, der vom Fehlschlagen der Verhütung ebenfalls betroffen ist. Zu ersetzen ist nur das Existenzminimum des Kindes. www.ndrrecht.de

Kommentar von 5a31655a018d627bf5afb818c551f4b1smallneurodoc am 6. Mai 2008 22:27

jetzt müsste man nur noch beweisen: " beim Einsetzen des Verhütungsmittels einen Behandlungsfehler gemacht"!


heidezwerg
beantwortet von heidezwerg am 6. Mai 2008 22:21
2x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Ich denke nicht !


Taraa
beantwortet von Taraa am 6. Mai 2008 22:22
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Was meinst Du mit ..."fehlerhafter Verhütungsmaßnahme"??? Der Fehler liegt zu 99,9% an den Beteiligten!



mitra54
beantwortet von mitra54 am 6. Mai 2008 22:22
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Nein, ich glaube nicht,daß man das durch bekommt.


Jungemama20
beantwortet von Jungemama20 am 6. Mai 2008 22:22
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

wird schwierig denke ich.


Pestopappa
beantwortet von Pestopappa am 6. Mai 2008 22:23
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Ääh... Ich würde sagen... Nein... Ist doch Euer Hobby !


AJWhv
beantwortet von AJWhv am 6. Mai 2008 22:23
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Wenn du steriliesiert worden bist und es kommt trotzdem zu einer Schwangerschaft bei deiner Freundin, dann ja! Aber welche Verhütungsmaßnahmen meinst Du speziell???

Kommentar von D0515a06384727a8135c03f2aa8e5d40smallTaraa am 6. Mai 2008 22:26

Aber da müsste dann auch erst mal geklärt werden ob die Schwangerschaft nicht vom "Postboten" stammt, gell;-)

Kommentar von 0ff8b2b6e698038b70253829685dd176smallAJWhv am 6. Mai 2008 22:39

Der Milchmann oder Gasmann könnte es ja auch sein grins ! Ich gehe ja von einer funktionierenden intakten Beziehung aus!


anonym
beantwortet von Hooliance am 6. Mai 2008 22:24
1x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Ja, dafür gibt es eine haftungsklausel, ist jedoch recht komplex und sollte dir von einem Fachmann/anwalt vorgetragen werden.


anonym
beantwortet von Memmingen am 6. Mai 2008 22:43
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Gericht: BGH 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 19.06.1984 Aktenzeichen: VI ZR 76/83 Dokumenttyp: Urteil

Quelle: juris Logo Normen: § 249 BGB, § 276 Abs 1 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 847 Abs 1 BGB

Arzthaftung: Ansprüche der Eltern bei Geburt eines Kindes nach fehlgeschlagener Sterilisation

Leitsatz

  1. Es wird daran festgehalten, daß ein Fehler des Arztes bei der aus Gründen der Familienplanung gewünschten Sterilisation, der zur Geburt eines Kindes führt, Ersatzansprüche der Eltern wegen der Unterhaltsbelastung und einen Schmerzensgeldanspruch der Mutter wegen der Belastungen durch die Schwangerschaft auslösen kann.

Orientierungssatz

  1. Festhaltung BGH, 1980-03-18, VI ZR 105/78, BGHZ 76, 249; Festhaltung BGH, 1980-03-18, VI ZR 247/78, BGHZ 76, 259
Kommentar von Simple_avatar4smallfraggle16 am 8. Mai 2008 10:39

genau, auslösen kann. Hinzu kommt, dass das Entscheidungsdatum auch obsolet geworden ist, weil es heutzutage die Pille danach und rechtlich zugelassene Abtreibung gibt.

die Frage ist also, aus welchem Grund ihr derlei nicht in Anspruch genommen habt? die Kosten hierfür, evtl. Schadensersatz für die psychologische Nachbetreuung bei Abtreibung - alles ok.

Aber der Rest?


dwarf
beantwortet von dwarf am 6. Mai 2008 23:25
0x
Die Antwort ist hilfreich? Dann klick mich!

Nein kannst du nicht, weil Kind ja kein Schaden ist.


Frage beantworten

Noch nicht die richtige Antwort? Dann hier in allen Fragen und Tipps suchen:




Verwandte Fragen

Verwandte Fragen

    Warum hat ein Arzt das Recht die Akten des Patienten zu behalten

    schmerzmittel schlagen nicht an - zu welchem arzt?

    Überweisung vom Arzt



Mehr verwandte Fragen

Verwandte Fragen
Die unter gutefrage.net angebotenen Dienste und Ratgeber Inhalte werden nicht geprüft. Die Richtigkeit der Inhalte wird nicht gewährleistet. Bitte lesen Sie hierzu auch unsere Rechtlichen Hinweise.