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Können Verpflegungskosten für Aussendienstmitarbeiter bei Werbekosten aberkannt werden?

gefragt von DirkPfleger am 25.06.2008 um 7:12 Uhr

Ich bin im Aussendienst tätig und täglich zwischen 8 und 14 Stunden unterwegs. Bei der Lohnsteuer habe ich Mehraufwendungen für Verpflegung entsprechend meinem Fahrtenbuch angesetzt. Diese Pauschalen sind vom Finanzamt nicht als Werbekosten anerkannt worden, mit der Begründung das es sich bei meiner Aussendiensttätigkeit um keine Einsatzwechseltätigkeit im Steuerlichen sinn handele. Kann das sein ?


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Reply


andreas48
beantwortet von andreas48 am 25. Juni 2008 07:36
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Nachsatz: Voraussetzung für eine Dienstreise ist, dass Sie sowohl außerhalb Ihrer Wohnung als auch außerhalb Ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte beruflich tätig werden. Die Dienstreise beginnt mit der Abfahrt von zu Hause oder von der Arbeitsstätte, und sie endet mit der Rückkehr dorthin.

Die Auswärtstätigkeit darf nur vorübergehend sein. Dies ist erfüllt, wenn Sie voraussichtlich wieder an Ihre regelmäßige Arbeitsstätte zurückkehren und dort Ihre berufliche Tätigkeit fortsetzen werden. Bei länger dauernden Auswärtstätigkeiten gelten allerdings immer nur die ersten drei Monate als Dienstreise. Ab dem vierten Monat wird die auswärtige Tätigkeitsstätte zur neuen (zweiten) regelmäßigen Arbeitsstätte (R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR 2005). Das hat Auswirkungen auf den Werbungskostenabzug.

Ausnahmen: Ist die auswärtige Tätigkeit im Vergleich zu Ihrer Arbeit an der regelmäßigen Arbeitsstätte nur untergeordnet (z.B. weil Sie die auswärtige Tätigkeitsstätte nicht mehr als zweimal pro Woche aufsuchen), können Sie die Fahrten dorthin auch ab dem vierten Monat weiterhin steuerlich als Dienstreisen behandeln (BFH-Urteil vom 18.5.2004, VI R 70/98, BStBl. 2004 II S. 962). Gleiches gilt für Arbeitnehmer mit einer Art Reisetätigkeit, die über einen längeren Zeitraum hinweg eine Auswärtstätigkeit an täglich mehrmals wechselnden Tätigkeitsstätten innerhalb einer Gemeinde oder deren Umgebung ausüben, wie beispielsweise Kundendiensttechniker oder Reisevertreter (R 37 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 LStR 2005).


supidupi
beantwortet von supidupi am 25. Juni 2008 07:30
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Kommst du regelmäßig an deinen festen Arbeitsplatz zurück? Dann würden dir die Verpflegungsmehraufwendungen nicht zu stehen.

Wenn du allerdings den ganzen Tag Unterwegs bist dann sollten diese Kosten eigentlich vom FA anerkannt werden. Am besten geh zu einem Steuerberater und lass dich beraten.


andreas48
beantwortet von andreas48 am 25. Juni 2008 07:35
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du solltest diese Fahrten als Dienstreisen abrechnen, aber noch zweckmäßiger ist es einen Steuerberater zu Hilfe zu nehmen, da es sich dabei um richtig viel Geld handelt..


collo
beantwortet von collo am 25. Juni 2008 07:46
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Diese Frage ist bei uns ein Dauerrenner. Kann sein, muß aber nicht. Es kommt darauf an, wie gut Du argumentieren kannst, das Deine Außendiensttätigkeit eine Einsatzwechseltätigkeit ist. Es kommt dabei um die genauen Umstände an. Fährst Du jeden Tag zu dem selben Kunden, z.B. als DV-Berater und das über eine längere Zeit, sieht es düster aus. Fährst Du regelmäßig verschiedene und immer wieder neue Kunden/Einsatzorte an, liegt eine Einsatzwechseltätigkeit vor. Das Finanzamt ist immer bestrebt dies zu verneinen. Falls Du unsicher bist, lege "vorsorglich Einspruch" ein. Bis Du den Sachverhalt klären konntest. Hier lohnt es sich hartnäckig dran zu bleiben. Die Finanzverwaltung hat den Begriff Einsatzwechseltätigkeit neu definiert. Achte also auf den Stand der Infos. Falls ich Dir mehr dazu schreiben soll, benötige ich mehr Angaben.


anonym
beantwortet von runfunfrunk am 17. August 2008 16:06
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AB 2008 ist alles neu geregelt: Es ist jetzt grundsätzlich "Auswärtstätigkeit". Die Dreimonatsfrist ist abgeschafft. Wenn man von seinem Arbeitgeber zu Kunden geschickt wird ist das immer eine Auswärtstätigkeit. Das gilt genauso, wenn die Fahrt dorhin direkt von zu Hause aus angetreten wird. Es können dann immer die Mehraufwendungen für Verpflegung geltend gemacht werden. Wenn man mit dem Privatfahrzeug oder einem versteuertetn Dienstfahrzeug unterwegs ist, können zusätzlich Fahrtkosten von 0,30 € jer Kilometer geltend gemacht werden.







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