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Können Unkosten, die ehrenamtlichen entstehen, bei der Steuer abgesetzt werden?

gefragt von BonnieSBonnieS am 26.08.2007 um 19:57 Uhr

Finanzen...nicht mein Thema. Frage steht ja oben.


Reply


Indy72
beantwortet von Indy72 am 26. August 2007 20:02
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Für ehrenamtlich tätige Menschen in staatlich anerkannten und förderungswürdigen Organistionen kann man erstmal ganz nette Pauschalen bei der Steuererklärung absetzen und - von Fall zu Fall - auch Beträge, die nachweislich drüber hinaus gehen.


░critter░­
beantwortet von ░critter░­ am 26. August 2007 20:03
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Als Ehrenamtlicher bekommt man jährlich einen Pauschalbetrag von 323,00 Euro(auf Antrag am Jahresende). Wenn man das Gefühl hat, dass der Betrag höher ausfallen wird, sollte man alle Belege aufheben und am Jahresende einreichen. Man bekommt dann den Gesamtbetrag ausgezahlt. Ein Risiko geht man dadurch also nicht ein.


andreas48
beantwortet von andreas48 am 26. August 2007 20:01
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Ehrenamtliche Tätigkeit Für eine ehrenamtliche Tätigkeit, die die Voraussetzungen des § 3 Nr. 26 EStG nicht erfüllt, können Sie Steuervorteile nach § 3 Nr. 12 EStG erhalten. Das ist der Fall bei Ehrenämtern im öffentlichen Bereich. Da eine solche Tätigkeit überwiegend als selbstständige Tätigkeit angesehen wird, finden Sie Einzelheiten zur möglichen Steuerfreiheit von Aufwandsentschädigungen, die Sie aus öffentlichen Kassen für die Ausübung eines Ehrenamts erhalten.

Keine vergleichbaren Steuervorteile erhalten Sie bei einer ehrenamtlichen Nebentätigkeit im nichtöffentlichen Bereich, also für Vereine, Wohlfahrtsverbände oder auf privater Ebene. Bekommen Sie Ihre Aufwandsentschädigung aus einer nichtöffentlichen Kasse, ist diese grundsätzlich steuerpflichtig.

Steht Ihr Ehrenamt in engem Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Haupttätigkeit als Arbeitnehmer und werden Ihnen die mit dem Ehrenamt zusammenhängenden Aufwendungen nicht ersetzt, dann können Sie diese als Werbungskosten aus nicht selbstständiger Nebentätigkeit steuerlich voll geltend machen. Aufwendungen für ein Ehrenamt bei einem Berufsverband und in der Gewerkschaft werden fast immer als Werbungskosten anerkannt.

Auch ein Abzug Ihrer Aufwendungen als Spende ist möglich oder ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG, wenn Sie zur Übernahme des Ehrenamtes verpflichtet waren (z.B. Tätigkeit als Schöffe, Wahlhelfer, Vormund, Pfleger oder Betreuer).


andreas48
beantwortet von andreas48 am 26. August 2007 20:06
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für die Details zur Absetzbarkeit mich mal anmailen, dann gibt es den kompletten Auszug..der ist hier zu lang


Edgar Niklaus
beantwortet von Edgar Niklaus am 26. August 2007 21:39
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Ich will nicht den Oberlehrer spielen, aber deine Frage schreit danach.

Es gibt keine Unkosten sondern nur Kosten.





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