Worunter sollten diese Kosten fallen?

Anwalts- und Gerichtskosten, die im Zusammenhang mit der Scheidung oder einer anderen Familiensache entstehen, können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden.
Dies gilt für:
die Scheidung
einen Unterhaltsprozess
einen Rechtsstreit über Sorge-/Umgangsrecht
Kosten des Zugewinnausgleichsverfahrens
Kosten von Prozessen über die Verteilung von Hausrat oder die Zuweisung der Ehewohnung
Kosten einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung
Abgezogen werden können diejenigen Kosten, die einem selbst entstanden sind. Bei außergerichtlichen Kosten sind dies die Kosten für anwaltliche Beratung, eigene Telefon- und Briefkosten etc. Bei einem Prozess sind es diejenigen Kosten, die man laut Gerichtsentscheidung selbst zu tragen hat. Hat sich einer der Ehegatten in einer Scheidungsfolgenvereinbarung verpflichtet, die Prozesskosten zu tragen, so kann er die ganzen Kosten absetzen.
Allerdings sind die Kosten nicht in voller Höhe absetzbar, sondern der Steuerpflichtige muss einen Teil selbst bezahlen. Wie hoch dieser Teil ist ist, hängt vom zu versteuernden Einkommen, von der Steuerklasse und vom Familienstand ab.
(scheidung-online.de)
Ja, als außergewöhnliche Belastung mit zumutbarer Eigenbelastung.
Nicht ganz richtig: Kosten für Zugewinn sind z.B. Privatsache, grad vom FA abgelehnt....