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Können Richter eigentlich für Fehlurteile zur Verantwortung gezogen werden?

gefragt von Guiseppe1960Guiseppe1960 am 09.12.2007 um 2:16 Uhr

Manchmal glaube ich, unsere Justiz ist ein Staat im Staate. Gibt es eigentlich eine Institution in Deutschland, die die Richter und ihr Wirken beaufsichtigt? Angenommen, ein Richter verhängt eine mehrjährige Freiheitstrafe, nach der Verbüßung stellt sich heraus, der Angeklagte war unschuldig. Klar, es gibt dann eine Entschädigung, die aber nicht zuletzt von meinen Steuern gezahlt wird! Kann der betreffende Richter für dieses Fehlurteil und diese Steuerverschwendung zur Rechenschaft gezogen werden?


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Knowledge
beantwortet von Knowledge am 9. Dezember 2007 09:57
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Nein, Richter müssen ja per se in ihren Entscheidungen ungebunden sein (sonst wären sie befangen). Wie sollten sie sonst unbeeinflusst be-"urteilen"? Es gibt immerhin die Mittel der nächsten Instanz und Revision bei Einsprüchen. Übrigens ist das auch das Argument dafür, dass Richter ausreichend bezahlt werden müssen; damit sie unbestechlich sind.


Bedburdyck
beantwortet von Bedburdyck am 9. Dezember 2007 02:26
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Leider nein.

Richter fällen ihr Urteil nach bestem Wissen und Gewissen. Ist man mit diesem Urteil nicht einverstanden, kann man in die nächste Instanz gehen.

Ein Richter haftet nicht persönlich für eventuelle Fehlurteile. Mit Glück gibt es aber eine geringe Entschädigung vom Staat.

Kommentar von 6d7dedd6cb0cf31d8895af96b8052ffcsmallkrauthexe am 9. Dezember 2007 09:41

Du sagst es,leider!Leider ist das so.In manchen Fällen sehr hart für die Opfer.


anonym
beantwortet von Bruno am 9. Dezember 2007 02:28
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Sehr komplexes Thema, wo sich m.E. auch Fachspezialisten die Zaehne ausbeissen. Hier ein Link, weiteres google selbst. Justiz Detailansicht - HU-Ortsverband Marburg - Detailansichtfür Richterunrecht haftet, diese Haftung aber leer läuft, weil Richter nicht haften. ..... Wenn aber die Rechtsunterworfenen richterliche Fehlurteile und ... www.hu-marburg.de/homepage/justiz/info.php?id=134 - 51k


medicangel
beantwortet von medicangel am 9. Dezember 2007 03:42
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ein richter in deutschland ist dem gesetz und seinem gewissen gegenüber verpflichtet,sonst niemanden rechenschaft schuldig.er hat auch keine vorgesetzten dem er in irgendeiner form eine begründung für seine entscheidung geben muß. ich denke das ist auch gut so. ich denke auch das in gravierenden fällen fehlurteile äußerst selten sind. im zweifel für den angeklagten...es ist besser 10 schuldige laufen zu lassen,als einen unschuldigen zu verurteilen.


anonym
beantwortet von olafk am 30. Dezember 2007 03:49
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Rein theoretisch können Richter wegen des Verbrechens der rechtsbeugun (§ 339 StGB) belangt werden. Rein theoretisch...

Dagen wir mal so:

Ein legitimes System mit unterschiedlicher Machtverteilung bedarf stets eines Regulativs, um Regelverstöße der machtbesitzenden Seite zu ahnden und so die Einhaltung jener Regeln, die das System legitimieren, zu gewährleisten. Entscheidendes Kriterium zur Beurteilung, ob ein System legitim oder illegitim (also: kriminell) ist, ist ist der Umstand, ob und wie wirksam die Ahndung von Regelverstößen des machtbesitzenden Teils des Systems funktioniert. Erfolgt sie konsequent, wird sich die Anzahl der Verstöße – nicht zuletzt auf Grund des präventiven Charakters der Ahndung – auf einem niedrigen Niveau einpendeln. Die Anzahl der tatsächlichen begangenen, ist mit der die durch die Ahndung registrierten Regelverstöße nahezu identisch.

Wird hingegen das regulative Element umgangen, außer Kraft gesetzt oder anderweitig eliminiert, fallen auch alle anderen das System legitimierenden Regeln der Wirkungslosigkeit anheim. Aus einem legitimen System mit – zwangsläufig vorhandenen – kriminellen Elementen, wird dann ein illegitimes, willkürliches System. Die Zahl der tatsächlichen Regelverstöße wird drastisch steigen, während die der durch Ahndung kenntlich gemachten Regelverstöße rapide abnimmt.

Wird darüber hinaus die Außerkraftsetzung des Regulativs selbst zum Teil des Systems erhoben, so wird aus dem willkürlichen ein kriminell strukturiertes System. Die Anzahl der tatsächlichen Regelverstöße von Seiten des machtbesitzenden Teils wird sehr hoch sein, die Anzahl der geahndeten und damit registrierten Verstöße wird dagegen bei Null liegen, denn: Regelverstoß und Nichtahndung desselben sind ja nun integrativer Teil des Systems.

So weit die Abstraktion. Wenden wir uns nun dem prallen Leben zu.

Das deutsche Recht billigt der Richterschaft dieses Landes eine einmalige, in sonst keinem anderen gesellschaftlichen Bereich vorhandene Machtposition zu. „Unabhängig“ in den Entscheidungen, auf Lebenszeit berufen und durch niemand kontrolliert als durch sich selbst: Ein solches Konstrukt schreit geradezu nach Missbrauch. Um dem zu begegnen, hat der Gesetzgeber ein Korrektiv ersonnen, bestehend aus einem Gebot („Richter sind dem Gesetz unterworfen“ Art. 97 GG und § 25 DRiG) und – falls dagegen verstoßen werden sollte – einer Strafbestimmung („Rechtsbeugung“ – einst § 336, heute § 339 StGB).

Bei einem funktionierenden legitimen System….

Konkret: Ich habe lange, sehr lange recherchiert. Ich habe im Internet gegraben, mit Justizministerien telefoniert, die Pressestelle des Bundesgerichtshofes genervt und das Statistische Bundesamt gequält… Es blieb dabei: In der Geschichte der bundesdeutschen Justiz ist – mit Ausnahme des Sonderfalles DDR-Unrechts-Aufarbeitung – ganze zwei Fälle zu finden, bei denen es zu einer endgültig rechtskräftigen Verurteilung von Richtern wegen Rechtsbeugung gekommen ist. Der Grund ist einfach: Als es nach der Gründung der Bundesrepublik daran gehen sollte, auch die monströsen Verbrechen der NS-Justiz aufzuarbeiten, war der Bundesgerichtshof (und nicht nur der!) längst wieder mit den alten Nazi-Juristen besetzt. Und die erfanden zum Schutz ihrer einstigen Kumpane das Konstrikt des "unbedingten Vorsatzes" - dass heißt, man konnte die Täter nur dann verurteien, wenn sie vor Begehung der Tat aufgestanden wären und laut verkündet hätten: "Ich begehe jetzt eine Rechtsbeugung!" Mit der Strafrechtsreform von 1974 hatte der Gesetzgeber zwar ausdrücklich bestimmt, dass diese Praxis nicht mehr anzuwenden sei - umsonst! So werden noch heute regelmäßig fast alle Verfahren gar nicht erst eröffnet bzw. eingestellt - und zwar stets mit dem Hinweis auf die seinerzeitige "Rechtsprechung" der Altnazis des BGH.

Nur leicht überspitzt kann also gesagt werden: Wer seine kriminellen Neigungen ein Leben lang straffrei ausleben möchte, wird um eine Karriere al Richter nicht umhinkommen...

Kommentar von 6d6a81ba44bb1c79cff9d90203578dc4smallGuiseppe1960 am 30. Dezember 2007 12:57

Danke für diese ausführliche Antwort. Hat mir sehr geholfen. Schade, dass ich nur einen DH vergeben kann (die Antwort hätte mind. 10 verdient)...

Kommentar von 8f8e15801d23d2790e8e7231b4d6e528smallSpucky am 1. März 2008 19:42

Auch wenn diese gute Frage schon kalter Kaffee ist, möchte ich noch was anmerken.

Die Antwort von olafk war klasse. Da hat sich einer Mühe gegeben, hinter den Paragraphenvorhang zu schauen.

Mit einer Sache bin ich allerdings nicht einverstanden, denn das mit dem unbedingten Vorsatz ist meines Wissens nur eine juristische Interpretation, für die es keine Rechtsvorschrift gibt.

Vorsatz ist nötig, und das ist auch gut so, weil sonst unter Umständen ewig weitergestritten würde vor Gericht. Auch Richter sind Unmenschen, die Fehler machen und Fehler machen dürfen ... ;-)

Allerdings ist niemand verpflichtet, sie Fehler machen zu lassen, und dazu hat der Gesetzgeber eine nette Möglichkeit geschaffen: das Gerichtsprotokoll.

Ich habe herausgefunden, daß in mündlichen Verhandlungen sogar Video- oder Tonbandprotokolle möglich sind, und bekam diese erstaunliche Erkenntnis von den zuständigen Topjuristen im BMJ bestätigt. Dies allerdings nach entsprechenden Ausweichmanövern, die man nur mit Psychoeristik parieren kann.

Wer's nicht glaubt, darf sich gerne schlau machen in den Gesetzen. Im Gerichtsverfassungsgesetz steht, daß nur Aufzeichnungen zum Zwecke einer Veröffentlichung untersagt sind. Aber das erfährt das Volk natürlich nicht, weil es nicht nachschaut und Juristen blind vertraut. Alles Wesentliche soll festgehalten werden, weil nur so unser demokratisch gemeintes Regelwerk sicherstellen kann, daß alles mit rechten Dingen zugeht.

Richter protokollieren raffinierterweise gerne nur das, was ihre Rechtshandlungen und Urteile unangreifbar macht. So kommen sie immerwieder um den Vorsatz rum. Vorsatz kann man aber bewirken, wenn man Richter nachweislich darauf hinweist, daß sie sich nicht dem Gesetz unterwerfen.

Die sogenannte Unabhängigkeit der Richter ist im Grunde eine gewaltige Einschränkung ihrer Handlungsfreiheit, weil sie nur bedeutet, daß sie nicht irgendwelchen Parteiinteressen dienen dürfen, die sich gegen das Gesetz stellen!

Und was Gesetz ist, ist meist viel klarer geregelt, als sich der Bürger vorstellt, der sich vorgaukeln läßt, Urteile und Kommentare seien verbindlicher als Rechtsvorschriften.

So, das mußte gesagt sein in so einem aktiven Forum mit so vielen schönen Möglichkeiten, sein Wissen zu verbreiten ...

Schöne Grüße von Spucky, der hiermit seine erste Antwort geliefert hat.


Niklaus
beantwortet von Niklaus am 9. Dezember 2007 10:43
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Das gute an unserer Demokratie ist, dass wir ein Gewaltenteilung haben. Die Richter gehören der Judikativen an und sind unabhängig. Das ist auch gut so. Natürlich gibt es in jedem Beruf den Menschen ausüben die Möglichkeit, das Fehler passieren. Da kann ich nur die Bibel zitieren. Wer ohne Schuld ist werfe den ersten Stein.


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