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Können Rentenbeiträge rückwirkend gutgeschrieben werden?

gefragt von moorhuhn54 am 19.08.2008 um 14:53 Uhr

Die Freundin eines Arbeitskollegen pflegt schon seit längerer Zeit ihre kranke Mutter und ist dafür sogar beruflich kürzer getreten. Ich weiß, dass man für die Pflege der eigenen Verwandtschaft unter gewissen Umständen zusätzliche eigene Rentenbeiträge beantragen kann. Aber können Rentenbeiträge auch rückwirkend gutgeschrieben werden?


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anonym
beantwortet von latzikatz am 19. August 2008 14:56
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Nautika
beantwortet von Nautika am 19. August 2008 14:56
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Das denke ich nicht, ansonsten mußt Du dich an die Krankenkasse (Pflegekasse) der zu Pflegenden Person wenden, die bezahlt dann ja auch die Rentenbeiträge für die Pflege.


anonym
beantwortet von zahlendreher am 19. August 2008 14:59
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nein,das geht rückwirkend leider nicht. die beiträge werden erst gewährt ab dem monat, in dem der antrag gestellt wird.


anonym
beantwortet von Lissa am 19. August 2008 16:37
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Die Rentenversicherungspflicht beginnt in der Regel mit dem Tag, an dem der Pflegebedürftige seine Leistungen beantragt. Zuständig ist die Pflegekasse oder das private Versicherungsunternehmen, bei der oder bei dem der Pflegebedürftige versichert ist. Nimmt die Pflegeperson ihre Tätigkeit erst nach der Antragstellung auf, beginnt auch die Rentenversicherungspflicht erst mit dem Tag des Pflegebeginns.

Folgende Voraussetzungen müssen für die Rentenversicherungspflicht der Pflegepersonen erfüllt sein:

Pflege eines Pflegebedürftigen:

Ob und in welchem Umfang der Pflegebedürftige auf Pflege angewiesen ist ist, stellt die Pflegekasse durch den Medizinischen Dienstes der Krankenkassen fest.

Nicht erwerbsmäßige Pflege:

Die Pflege wird von Familienangehörigen, Nachbarn, Freunden oder sonstigen ehrenamtlichen Helfern geleistet. Finanzielle Leistungen an die Pflegeperson dürfen nicht höher als das zustehende Pflegegeld sein. Die Pflege umfasst mindestens 14 Stunden wöchentlich in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen.

Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Leistungen aus der sozialen oder einer privaten Pflegeversicherung. Die Pflegeperson darf neben de

r Pflege keine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit von mehr als 30 Stunden in der Woche im Inland oder in einem anderen Staat in der Europäischen Union ausüben.

Die Pflegezeit gilt als Pflichtbeitragszeit.

Das heißt: Die Pflichtbeitragszeit ist auf die für die einzelnen Rentenarten maßgebliche Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von 5, 15, 20, 25 und 35 Jahren anrechenbar und kann somit Rentenansprüche begründen. Da es sich um Pflichtbeiträge handelt, können sie außerdem dazu beitragen, die für folgende Renten erforderlichen besonderen Voraussetzungen zu erfüllen:

Bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt worden sein.

Bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit müssen in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeitragszeiten vorliegen.

Bei der Altersrente für Frauen müssen nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeitragszeiten vorliegen.

Mit gezahlten Pflichtbeiträgen erfüllen Pflegepersonen außerdem die versi-cherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben.

... weiter geht es hier: http://www.ihre-vorsorge.de/Mehr-Rente-durch-Pflege.html


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