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Können Aushilfekräfte auch in den Betriebsrat gewählt werden?

gefragt von rainermurt am 15.02.2008 um 23:59 Uhr

ist das theoretisch möglich?


Reply


anonym
beantwortet von laudata am 16. Februar 2008 00:00
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Ja, wenn sie sechs Monate dem Betrieb angehören; vgl. § 8 Betriebsverfassungsgesetz.


tradaix
beantwortet von tradaix am 16. Februar 2008 00:12
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§ 8 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) - Wählbarkeit

(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.


Zander1961
beantwortet von Zander1961 am 13. April 2008 14:57
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Wie schon geschrieben müßen sie 6 Monate beschäftigt sein. Allerdings endet ihre Mitgliedschaft im BR dann wenn ihr Arbeitsvertrag erlischt. Aushilfen haben da keinen extra Kündigungsschutz.


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